Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 04.06.1981 – 4 StR 248/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

h StR 248/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heidi Ki geborene Rp aus Pgp- Sch it N geboren am EEE 1960 in zii,

wegen versuchten Totschlags

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Der 4. Strafsenat des Bundesperichtshofs hat auf Antrax des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. Juni 1981 beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten

Totschlags zu einer Jugendstrafe von Monaten verurteilt. Die Revision der Verletzung förmlichen und sachlichen Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Verfahrensrügen und die sie gegen den Schuldspruch gerichtet

zwei Jahren und drei Angeklagten rügt die Rechts. Sie führt zur

Sachbeschwerde, soweit ist, sind unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der gegen die Angeklagte verhängten Jugendstrafe begründet,

begegnen durchgreifenden Bedenken. Sie lassen besorgen, daß die Jugendkammer verkannt hat, daß auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe, die nur wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG), der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH Strafverteidiger 1981, 26; Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80 -, vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -, vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 - und vom 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81). Die Jugendkammer beschränkt sich im wesentlichen auf Zumessungsgründe, die auch bei einer erwachsenen Angeklagten anzuführen gewesen wären, und erwähnt erzieherische Gesichtspunkte nicht. Obwohl sie ausdrücklich darauf hinweist, daß die Angeklagte nach einer schweren Kindheit jetzt erstmals mit Beginn ihrer Ehe in harmonischere Verhältnisse gekommen sei und deshalb von der Verbüßung der Strafe besonders hart getroffen werde, stellt

sie nur darauf ab, daß die Strafe schuldangemessen sei

(UA 20). Eine Erörterung, welche erzieherischen Wirkungen von der verhängten Strafe auf die Angeklagte ausgehen sollen, hätte jedoch gerade angesichts dieser Umstände in der

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Person der nicht vorbestraften Täterin unter Berücksichtigung ihres gesamten Persönlichkeitsbildes nicht unterblei-

ben dürfen.

Salger Knoblich Ruß

Engelhardt Goydke