Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 14.05.1981 – 1 StR 211/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 211/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Vincenzo TEE aus Fesmiiiim, geboren am EEE 1958 in NEED (Italien),
2. den Hilfsarbeiter Alfio S NEED aus Tem, geboren am EEE 1957 in VB (Italien),
3. den Hilfsarbeiter Giovanni O0 mEEB aus OEER/ RD, geboren cam EEE 1962 in CE (Italien), sämtlich zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten O EEE» wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 9. Oktober 1980 im Strafausspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Om, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten OMEEM und die Revisionen der Angeklagten
Te und SB werden verworfen. 4. Die Angeklagten TEE und SGB haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionen der Angeklagten hat ergeben:
1. Der Schuldspruch (1. des Urteilstenors) und die Strafaussprüche, welche die Angeklagten Tem und SED betreffen, sind nicht zu beanstanden. Vielmehr konnte der Senat insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden.
2. Der Strafausspruch, der den Angeklagten Oliva betrifft, kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung dieses Strafausspruchs
wie folgt begründet:
"Das Landgericht hat gegen den Angeklagten Oliva Jugendstrafe verhängt und diese allein mit der "Schwere der Schuld" begründet. Bei der Bemessung der Jugendstrafe beschränkt sich das Landgericht auf Erwägungen, die für alle Angeklagte gleichermaßen gelten, und hält es schließlich für geboten, gegen den Angeklagten Jugendstrafe in gleicher Höhe zu verhängen wie gegen den erwachsenen Mittäter Scuderi Freiheitsstrafe. Diese Ausführungen lassen besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2.Alternative JGG) Jugendstrafe nur - und nur in solcher Höhe - verhängt werden darf, wenn - und soweit - dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263; BGH, Beschluß vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -). Gerade bei dem nichtvorbestraften Angeklagten, der zur Tatzeit erst 18 Jahre und 2 Monate alt war und nach den Feststellungen des Landgerichts noch einem Jugendlichen unter 18 Jahren gleichstand (UA S. 16), mithin noch einer sittlichen und geistigen Nachreife bedarf, durfte eine solche Erörterung nicht unterbleiben,"
Dieser Begründung tritt der Senat bei.
Pikart Herdegen Ulsamer
Maul Schikora