Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 21.01.1981 – 2 StR 775/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

u

BR;

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 775/80 BESCHLUSS in. HE

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Alaettin A GEB ::: 3, geboren am

EEE 259 in CO TEE Türkei, zur Zeit ir

Untersuchungshaft, 2. den Maurer Zdmund Herbert KB =: Eh sehoren

om EEE 1961 1961 in Bad CB. zur Zeit in Unter-

Suchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

2. 73

Der 2. Strafsenat des Sundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 tis 4 StPpc einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. April 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Im Umfenzg der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rerhtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten KB “irc verworfen.

Die Revision des Angeklagten Ag gegen Gas vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Ag ist in vollem Umfang, die des Angeklagten Kb insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Rerhtsmittel des Angeklagten FR führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht führt

aus, daß "zur erziskerischen Einwirkung, zur Sühne und zur Abschreckungswirkung" eine Jugenrdstrafo von vier Jahren gerechtfertigt sei. Diese Begründung; läßt besergen, daß die lugendkammer bei der Bemessung der ütrafe den Cesichtspunkt der Abschreckung anderer mitberüch:- sichtigt hat. Das wäre unzulässig (vgl. BGH JR 1954, 419; BCHSt 15, 225, 226).

Tas Urteil ist deshalb im Strafausspruch gegen

be pie

‚e den Angcklagten VB aufzuheben.

13

Schumacher Mösl Meyer

Theune Niemöller