Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 13.01.1981 – 1 StR 582/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 582/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Lehrling Michael R SED, geboren am
aus N 1962 in
den Lehrling Walter B aus N
IE, geboren am 1960 in N j den Lehrling Uwe - aus NEE, dort geboren am 961,
den Lehrling Heinz-Peter J WEmEEE> aus NEE dort geboren am EEEMB 1962, ’
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. April 1980 im Ausspruch der Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe:
I. Das Urteil mit den Gründen ist rechtzeitig zu den Akten gebracht worden. Da das Ende der Frist auf Pfingstmontag fiel, genügte der Eingang bei der Geschäftsstelle . am folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1980
- 1 StR 169/80; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 23. Aufl., § 275 Rdn. 13).
II. Der Schuldspruch ist von Rechtsfehlern nicht beeinfiußt. Dagegen kann das Urteil im Ausspruch der Rechtsfolgen nicht bestehenbleiben. Auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) darf Jugendstrafe nur (und nur in solcher Höhe) verhängt werden, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15,
224 und 16, 261, 263). Das Urteil 1&ßt nicht erkennen,
ob sich die Jugendkammer dieses Umstands bewußt war. Sie beantwortet die Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen sei, mit dem alleinigen Hinweis auf die Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG, weist bei der Zumessung im einzelnen nur auf § 46 StGB hin und beschränkt sich dann im wesentlichen auf Zumessungsgründe, die auch bei einem erwachsene Täter anzuführen gewesen wären. .
Daher muß die Sache im Umfang der Aufhebung neu verhandelt werden. Hierzu weist der Senat darauf hin, daß die Jugendkammer das Alter der Angeklagten Bes und C iii neu zu berechnen haben wird (UA S. 17) und daß Tatbestände, die in Tateinheit verwirklicht worden wären (UA S. 19), nicht festgestellt wurden.
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