Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 27.11.1980 – 2 StR 590/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 590/80 BESCHLUSS [7.11.20
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Karl Ernst S EEEEEEEEEIEE aus Ei, geboren am EEE 1952 in Doiiims,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. März 1980, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser muß lediglich insofern berichtigt werden, als die Strafkammer versehentlich unterlassen hat, das Wort "schweren" vor "räuberischen Erpressung" einzufügen.
- 3 -
Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt habe (S. 19 UA). Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Wäre der Angeklagte durch eine wirtschaftliche Notsituation zu der Tat veranlaßt worden, so hätte dies sein Handeln in einem milderen Licht erscheinen lassen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Beschluß vom 12. September 1980 - 2 StR 500/80 m.w.N.).
Schumacher Müller Meyer
Theune Niemöller