Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 24.02.1981 – 1 StR 753/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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So BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR _ 753/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maschinenarbeiter Necmettin D ED aus NEE.

geboren am EEE 1960 in THE (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

30

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und - soweit er nach §§ 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Necmettin Demir wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Juli 1980 im Ausspruch der Rechtsfolge mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Im Schuldspruch bleibt die Revision ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolge der Tat nicht bestehenbleiben. Das Landgericht verhängt Jugendstrafe und begründet dies allein damit, es sei "wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich" (UA S. 13). Bei deren Bemessung beschränkt sich die Jugendkammer auf Erwägungen, die auch bei einem erwachsenen Täter anzuführen gewesen wären, und hält schließlich für geboten, gegen den Angeklagten Jugendstrafe in gleicher Höhe zu verhängen wie gegen den erwachsenen Mittäter Freiheitsstrafe.

Diese Ausführungen lassen besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JCGC) Jugendstrafe nur - und nur in solcher Höhe - verhängt werden darf, wenn - und soweit - dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263). Gerade bei dem nicht vorbestraften Angeklagten, der "in geistiger und charakterlicher Hinsicht noch einer gewissen Nachreifung bedarf" (UA S. 13), durfte eine solche Erörterung nicht unterbleiben.

Pikart Woesner Maul Schikora Foth