Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 04.06.1981 – 4 StR 137/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 137/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Betriebswirt Wilfried ‚ geboren am
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aen Kanıfmann Ita
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geboren am
3. den Kaufmann Klaus-Dieter — aus AßB-WEB, geboren am 1946 in ,
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 4. Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin u
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt uuiEuunuN
als Verteidiger des Angeklagten Hu,
Rechtsanwalt EEE.
als Verteidiger des Angeklagten Mu, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten Miu wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Mai 1980 dahin ergänzt, daß der Ange-
klagte MB im übrigen freigesprochen wird
und insoweit die Landeskasse die Verfahrens-
kosten und die diesem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen hat.
II. Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das genannte Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten REEB wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten HOEERB wegen Betruges in drei Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung, wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Beihilfe zum Betrug, wegen Beihilfe zum Betrug und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten RB vwegen Betruges in drei Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und wegen Beihilfe zum
Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten MG wegen Betruges
in drei Fällen unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 13. Mai 1976 gegen ihn wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt; die Angeklagten HE und Rei wurden von weiteren ihnen zur Last gelegten Straftaten freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten RB beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die auf die Strafaussprüche beschränkten Revisionen der Angeklagten
1 und MB erheben lediglich die Sachbeschwerde.
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten RB ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten aufgedeckt.
2. Die Revisionen aller Angeklagter haben jedoch zum Strafausspruch Erfolg.
a) Die Strafkammer hat bei allen Angeklagten strafschärfend gewertet, daß sie "ohne wirtschaftliche Not" gehandelt haben (UA 77, 81, 83). Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß es zwar einen Strafmilderungsgrund darstellen kann, wenn sich der Täter, der sich zu bereichern sucht, in wirtschaftlicher Not befindet, daß aber das bloße Fehlen eines solchen Umstandes nicht umgekehrt einen Strafschärfungsgrund bildet (vgl. BGH DRiZ 1980, 352; BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 1980 - 4 StR 21/80 -, vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 - und vom 30. April 1981 - 4 StR 213/81 -; vgl. ferner Mösl DRiZ 1979, 165, 168
® ’ mit zahlreichen w.Nachw.). Berücksichtigt werden darf aller-
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dings, daß ein in besonders guten finanziellen Verhältnissen lebender Angeklagter nicht den geringsten Anlaß zu einer auf Bereicherung an fremdem Gut gerichteten Tat hatte, und dies deshalb unter den gegebenen Umständen besonders verwerflich war (BGH, Urteile vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80 - und vom 18. Dezember 1980 - 4 StR 275/80). Derartige Feststellungen sind aus dem Urteil jedoch nicht ersichtlich, so daß der Senat nicht ausschließen kann, daß die Strafkammer das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes in rechtlich fehlerhafter Weise strafschärfend gewertet hat (vgl. BGH, Urteil vom
21. August 1980 - 4 StR 441/80).
b) Rechtlichen Bedenken begegnet ferner, daß die Strafkammer im Rahmen der strafschärfenden Erwägungen berücksichtigt hat, daß die Angeklagten "mit Gewinnstreben" gehandelt haben (UA 77, 81, 83). Das Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen gehört im Regelfall zur Tatbestandsverwirklichung bei Betrug und Untreue. Die strafschärfende Verwertung dieses Umstandes verstößt daher gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB).
©) Schließlich hat die Strafkammer zu Lasten der Angeklagten Ho und VE Zewertet, daß sie nach Aufdecken der Straftaten keine besonderen Bemühungen gezeigt haben, "den angerichteten Schaden wiedergutzumachen" (UA 77, 84). Diese Erwägung ist hinsichtlich des Angeklagten Hoffmann in dieser Allgemeinheit rechtlich fehlerhaft, da er jedenfalls in einigen Fällen ein strafbares Verhalten bestreitet. Dasselbe gilt für den Angeklagten Mus in den Fällen 2 und 8 der Anklage, in denen ihm die Strafkammer dieses Unterlassen anlastet (UA 84). Von einem leugnenden Angeklagten kann nicht erwartet werden, daß er sich zu Schadensersatzleistungen bereit erklärt; hierdurch würde er seine Verteidigungsposition gefährden (BCH, Ur-
teil vom 9. Dezember 1980 - 5 StR 610/80 -, Beschluß vom 27. August 1980 - 2 StR 187/80).
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der gesamten Strafaussprüche. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Bemessung der Einzelstrafe im Falle der Verurteilung des Angeklagten ie ] wegen falscher Verdächtigung (Fall 1o der Anklage) von den fehlerhaften Zumessungserwägungen in den übrigen Fällen mitbeeinflußt worden ist.
3. Entgegen der Auffassung der Strafkamnmer hätte der Angeklagte MB im Fall 7 der Anklage vom Vorwurf der
Beihilfe zur Urkundenfälschung der Mitangeklagten H@P-WER und RR freigesprochen werden müssen. Die zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten MB in Anklagesatz zunächst nur Betrug in drei Fällen vor. Im Falle 7 B lastet sie ihm außerdem eine rechtlich selbständige Teilnahme
als Gehilfe an einem Urkundendelikt der Angeklagten H-GEB und REM an (vgl. Ba. VII Bl. 16 d.A.). Dieser Vorwurf ist ebenfalls Teil des Anklagesatzes und der Strafkammer
zur Entscheidung unterbreitet worden. Davon ist das Landgericht auch zutreffend ausgegangen. Es meint lediglich, es habe eines Freispruchs "wegen des bestehenden Fortsetzungszusammenhangs mit seinem Provisionsbetrug" nicht bedurft
(UA 62). Die Strafkamnmer verkennt hier, wie übrigens auch
in anderen Fällen, in denen der Rechtsfehler die Angeklagten Jedoch nicht beschwert, daß Fortsetzungszusammenhang zwischen verschiedenen Delikten rechtlich nicht möglich ist. Sie hätte deshalb von Tatmehrheit ausgehen und den Angeklagten | vom Vorwurf der Beihilfe zur Urkundenfälschung freisprechen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist dieser Teil der zugelassenen Anklage noch nicht erledigt. Der Senat hat den Freispruch daher nachgeholt.
4. Nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkamner die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt (3 Ls 54/76 vom 13. Mai 1976) gemäß § 55 StGB in die Gesamtstrafe einbezogen hat. Da der Ausspruch über die Gesamtstrafe nunmehr aufgehoben ist, muß der neue Tatrichter eine neue Gesamtstrafe bilden. In diese kann die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt nicht mehr einbezogen werden, da insoweit zwischenzeitlich Straferlaß (§ 56 g Abs. 1 StGB) eingetreten ist (vgl. Bd. IX Bl. 182 d.A.
und deshalb die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB nicht mehr vorliegen (vgl. BGHSt 2, 230; Vogler in LK, 10. Aufl.,
§ 55 Rdn. 17).
Salger Knoblich Engelhardt Goydke
Ruß