Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 22.01.1981 – 4 StR 717/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 717/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Muhammad Saeed B EB aus SW. geboren am EEE 1951 in LM,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. September 1980
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 1979 wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80 - das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilt wurde, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betraf, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision hat er verworfen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
In den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Landgericht ausgeführt, es habe "auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß ihm zur Tatzeit die Möglichkeit gegeben war, ohne größere Umstände auf nicht strafbare Weise zu sexuellen Erlebnissen zu kommen. So hatte er zur Zeit der
Tat eine Freundin, mit der er auch intim verkehrte" (UA 6). Dies ist rechtlich fehlerhaft. Es hätte zwar einen Strafmilderungsgrund darstellen können, wenn beim Angeklagten zur Tatzeit ein Triebstau vorhanden gewesen wäre, der sich für ihn als "sexueller Notstand" dargestellt hätte. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH MDR 1980, 240).
Da das angefochtene Urteil nur noch über den Strafausspruch zu entscheiden hatte, muß es wegen dieses Rechtsfehlers in vollem Umfang aufgehoben werden.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt