Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 25.03.1982 – 4 StR 80/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LG

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 80/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Waldemar K aus SW, geboren am Wu 19.5 in DB,

wegen Vergewaltigung u.a.

“7

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Oktober 1981

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und homosexuellen Handlungen, wegen homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, wegen homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Mißhandlung von Schutzbefohlenen und Nötigung sowie wegen Vergewaltigung verurteilt wird;

b) im Fall 2b der Urteilsgründe im Einzelstrafausspruch aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

"Gründe:

1. Der Angeklagte ist im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung liegen Verfehlungen zugrunde, die

der Angeklagte von Sommer 1977 bis Oktober 1980 an Monika Sch I vesangen hat. Die Strafkammer hat insoweit Fortsetzungszusammenhang angenommen.

Im Fall 2 b der Urteilsgründe (UA 7) hat das Landgericht den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung ist ein Vorfall, der sich gegen Ende des Jahres 1977 zugetragen hat, als der Angeklagte von Samuel und Monika sch sexuelle Handlungen hat an sich vornehmen lassen. Soweit sich diese Tat gegen Monika Sch richtet, ist sie Teil der fortgesetzten Handlung, die im Fall 1 der Urteilsgründe geahndet wurde. Da der Angeklagte durch dasselbe Verhalten sich einer homosexuellen Handlung und eines sexuellen Mißbrauchs gemäß S 176 Abs. 1 StGB zum Nachteil Samuel Sch schuldig gemacht hat, besteht zwischen diesen Handlungen und der gegen Monika Sch gerichteten Fortsetzungstat Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81, 82; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80 - und vom 20. November 1980 - 4 StR 504/80). Die Strafkammer hätte daher wegen der Handlungen im Falle 2b der Urteilsgründe keine Einzelstrafe festsetzen dürfen. Sie hätte vielmehr diese Verfehlungen bei Festsetzung der Einzelstrafe im Falle 1 mitberücksichtigen müssen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Beschlußformel ersichtlich geändert und die für die Tat 2 b der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe (ein Jahr Freiheitsstrafe) in Wegfall gebracht. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es dagegen nicht. Es ist auszuschließen, daß die Strafzumessung im Falle 2 b die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt hat, zumal der Unrechtsgehalt der Taten unverändert

geblieben ist.

2. Im übrigen wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1982 Bezug genommen. Dort wird

u. r/G

zutreffend dargetan, daß die Verfahrensrügen nicht in der

durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Weise erhoben wor-

den sind. Soweit der Verteidiger diese Rügen nunmehr mit Schriftsatz vom 4. März 1982 ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist die

Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt. Die Verfahrensrügen sind im übrigen auch unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, da das Rechtsmittel nur zu einer unwesentlichen Änderung des Urteils geführt hat.

Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt Goydke