Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 18.03.1980 – 1 StR 28/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 28/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Betriebsinspektor Anton u aus FSB, geboren am EEE 1520 in sEBEED,
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Zipfel, Herdegen, Dr. Maul als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Franz > au: vg»
als Verteidiger,
Justizangestellterg9
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
3.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein von 25. September 1979 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der fortgesetzten versuchten Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet,
I. Verfahrensrügen B
1. Die Revision beanstandet, daß die Zeugin PB, obgleich sie sich als "angeblich Geschädigte" in einen Interessenkonflikt befunden habe, trotz des Widerspruchs der Verteidigung vereidigt worden sei, und daß die Strafkammer den die Vereidigung anordnenden Beschluß nicht begründet habe,
Die Rügen des Angeklagten gehen fehl.
Ob die Vereidigung eines Zeugen zu unterbleiben hat, der als Verletzter im Sinne von § 61 Nr. 2 StPO anzusehen ist (vgl. dazu BGHSt 17, 248, 251/252), entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Nur wenn es von der Vereidigung Abstand nimmt, also vom Grundsatz des Vereidigungsgebots (§ 59 StPo) abweicht, ist der Grund dafür "im Protokoll anzugeben" (§ 64 StPO; BGHSt 17, 186, 187). Erscheint die Aussage eines Verletzten glaubhaft, so ist in der Regel auch die Vereidigung am Platze.
Die Revision hat nichts vorgetragen, was die Vereidigung der Zeugin PD und den die Vereidigung anordnenden Beschluß als im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehend erscheinen ließe.
2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, weil der Beweisermittlungsamtrag (vgl. RGSt 49, 358, 360; 64, 432; BGHSt 6, 128, 129; 8, 76), in welchem die Vernehmung von Michael MD angeregt wurde, nichts enthielt, was vom Standpunkt eines lebenserfahrenen und gewissenhaften Richters aus zur Beweiserhebung drängte oder sie doch nahelegte.
Daß das Tatgericht die Beweisanregung als Beweisamtrag behandelte und darüber durch Beschluß entschied, beschwert den Angeklagten nicht. Ein Eingehen auf die Gründe des Beschlusses erübrigt sich, weil die Revision nicht geltend macht, daß die Strafkammer gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verstoßen habe.
II. Sachbeschwerde:
4. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sie kann vom Revisionsgericht als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn sie in sich widerspruchsvoll oder unklar ist, wenn sie gegen Denkgesetze verstößt, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungssätze unbeachtet läßt, wenn das Tatgericht sich nur lückenhaft mit den Feststellungen auseinandersetzt,
aus denen wesentliche Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten
des Angeklagten gezogen werden können (vgl. RGSt 77, 157; 161; BGHSt 14, 162, 164/165; 15, 1, 35 17, 382, 385; 25, 285, 286; 26, 56, 62; BGH, Urteil vom 18. März 1976
- 4 StR 34/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Urteil vom 18. Mai 1976 - 1 StR 141/76) oder wenn von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten die eine oder andere tibersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt wird (BGHSt 12, 311, 316; 18, 204, 207; 25, 365, 367; BGH, Urteil vom 30. November 1976 - 1 StR 394/76 - bei Holtz MDR 1977, 284).
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat nichts ergeben, was die Beweiswürdigung der Strafkammer als fehlerhaft erscheinen ließe. Die Revision leitet ihre Beanstandungen aus einer eigenen Beweiswürdigung ab. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Sie verkennt auch, daß das Tatgericht die Umstände der Überzeugungsbildung nicht lückenlos in den Urteilsgründen darzulegen braucht und darzulegen vermag (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77), daß ihm nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß und daß es nicht gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen (BGHSt 10, 208, 210; 26,
56, 63).
2. Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch durchgreifende Bedenken.
a) Unklar ist, was das Tatgericht mit der Erwägung sagen will, bei dem fast sechzigjährigen Angeklagten, der mittlerweile in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden sei, schieden spezialpräventive Erwägungen aus (UA S. 26). Auch wenn damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Angeklagte sozial angepaßt ist und deshalb der Gesichtspunkt der Resozialisierung entfällt, wäre das eine unzulängliche Erwägung, weil außer Betracht geblieben wäre, daß auf der Grundlage der Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) die Strafe nach Möglichkeit so bemessen werden muß, daß sie nicht zu einer Entsozialisierung des Täters führt (BGHSt 24, 40, 42).
b) Eine weitere Erörterung dieses Punktes, der möglicherweise nicht zu einer Beschwer des Angeklagten geführt hat, erübrigt sich. Der Strafausspruch kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Tatgericht nicht einmal zu erkennen gegeben hat, ob der sich aus § 4177 Abs. 1 i.V.m. 83 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB ergebende Strafrahmen zugrunde gelegt worden ist. Es kann aber für die Strafhöhe nicht gleichgültig sein, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung für das versuchte Delikt Gebrauch gemacht wird oder nicht.
III. Der Senat weist auf folgendes hin:
4. Die Feststellungen lassen die Mindestzahl der Fälle, in denen der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzte (§ 22 StGB), nicht ein-
deutig erkennen. Sie geben Schätzungen Raum (zwei- bis dreimal in der Woche während eines Zeitraums von mehreren Jahren), die nichtssagend sind, weil die Konkretisierung im Rahmen einzelner Fallgruppen zu einer viel geringeren Anzahl von Einzelakten führt (vgl. UA S. 3 und 4). Diese Unklarheit in der Frage des Schuldumfangs muß behoben werden.
2, Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 1978 - 3 StR 360/78 - bei Holtz MDR 1979, 105 m.w.N.). Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht (vgl. BGH aa0). Das neue Tatgericht wird die gebotene Gesamtwürdigung nachzuholen haben. Gerade bei einer Straftat, wie sie der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt begangen hat, lassen sich ohne Kenntnis der Täterpersönlichkeit das Ausmaß der Schuld, die Frage der Resozialisierungsbedürftigkeit und der Grad der Strafempfindlichkeit nicht beurteilen.
3, Das neue Tatgericht wird sich auch nicht mit der Begründung begnügen können, mit welcher die Strafkamner die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt hat (vgl. UA S. 26).
IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Pikart Loesdau Zipfel
Herdegen Maul