Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 18.03.1976 – 4 StR 34/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 34/76 URTEIL 18:3.76
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Günther FEB, zeboren am EEE 139.7 in A zur Zeit ohne festen Wohnsitz, in dieser Sache
in Untersuchungshaft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal zipfel Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwältin EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus GEREEEEED als Verteidiger, Justizangestellter EB als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründeszs
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Falle, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Betrugs in vier Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Familiendiebstahls und wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Ein Kleinkalibergewehr nebst Munition wurde eingezogen. Der Verwaltungsbehörde wurde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg,
1. Einer Erörterung bedarf nur die Verurteilung im Falle 9 der Urteilsgründe (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr). Im übrigen ist die insoweit auch nicht näher begründete Revision, jedenfalls soweit es den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet.
Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 140 km auf den auf der rechten Fahrbahnseite stehenden und einen beleuchteten Anhaltestab schwenkenden Polizeibeanten H-GEB zugefahren, um ihn zur Freigabe der Straße zu zwingen.
Hopp, der bereits aus einer Entfernung von mindestens 80 m für den Angeklagten sichtbar war, konnte sich nur durch einen Sprung von der Fahrbahn retten (UA S. 11, 12).
Diese Feststellungen folgert die Strafkammer aus der Aussage des Polizeibeamten He. Er habe deutlich gesehen, wie der Beschwerdeführer - von einer Polizeistreife verfolgt - in der Linkskurve etwas ins Schleudern gekommen sei, dann aber nach dem Abfangen des Wagens unmittelbar nach dem Passieren der Kurve eine Lenkbewegung gemacht habe, mit der er den Wagen auf Hl zugesteuert habe. Dieser habe außerdem auch noch mit einer Maschinenpistole auf den auf ihn zukommenden Wagen geschossen (UA S. 14, 15).
2. Die Urteilsfeststellungen könnten zwar im Ergebnis die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr 1.5, des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB tragen. Absichtliches Zufahren auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, erfüllt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesen Tatbestand (BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; 26, 176).
Aus dem Urteil ergibt sich auch, daß der Beamte überfahren worden wäre, wenn er nicht zur Seite gesprungen wäre,
Gleichwohl kann das Urteil keinen Bestand haben. Aus der knappen Urteilsbegründung geht nicht hervor, ob sich der Tatrichter bewußt gewesen ist, daß nach den übrigen Feststellungen das Fahrzeug des Angeklagten von der Kurve bis zum Standplatz des Polizeibeamten nur knappe 2 Sekunden beansprucht hat.
Es hätte einer näheren Erörterung bedurft, ob in der kurzen Zeitspanne der Polizeibeamte HeEmup, der mit erhobenem Anhaltestab auf der Fahrbahn stand und außerdem aus seiner Maschinenpistole - im Urteil nicht näher festgestellte - Schüsse auf das entgegenkommende Fahrzeug abgab, noch (objektiv) zuverlässige Beobachtungen in der Richtung machen konnte, daß der Angeklagte nach dem Abfangen des Fahrzeugs und mit einer nicht durch das vorausgegangene Schleudern bedingten Lenkbewegung bewußt auf den Zeugen Ham zusteuerte, um diesen von der Fahrbahn zu verdrängen. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als der zweite Polizeibeamte von seinem Standort aus offenbar andere Beobachtungen gemacht hat,
Die Würdigung von Zeugenaussagen ist zwar Sache des Tatrichters. Die Beweiswürdigung muß jedoch erschöpfend sein (vgl. BGHSt 25, 365, 367). Jedenfalls bedurfte es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles einer ausdrücklichen Darlegung, ob die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung die hier aufgezeigten Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Die Urteilsausführungen lassen dies nicht mit Sicherheit erkennen. Sie lassen auch nähere Ausführungen zur inneren Tatseite vermissen,
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte muß daher aufgehoben werden. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung im Falle §§ 9 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren auch die Höhe der übrigen Einzelstrafen
beeinflußt hat. Daher muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden,
Der neue Tatrichter wird über die von der Revision vermißten Feststellungen hinaus auch zu erörtern haben, wie die Fahrgeschwindigkeit festgestellt worden ist (nach den Urteilsgründen ist der Angeklagte nur etwas ins Schleudern geraten), sowie die Zahl der abgegebenen Schüsse und der erzielten Treffer, gegebenenfalls unter Beiziehung von Lichtbildern.
Börtzler Spiegel Richter Hürxthal befindet sich im Urlaub und kann dah nicht unterschreibe
Börtzler Zipfel Knoblich