Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 20.03.1980 – 1 StR 466/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BG BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR _ 466/80 URTEIL al
in der Strafsache
gegen
_ den Konzertbüroangestellten Johannes Wolfgang su
aus WERE, geboren ar ib 1951 in si. zur
Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Foth . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt we in der Verhandlung, Bundesanwalt WB bei der Verktindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsenvalt ip, -gumum, als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ie als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart von 25. März 1980 wird verworfen,
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Von Rechts wegen
54,
Gr Unde:
Das Landgericht hat den Angeklagten eines Vergehens der Einfuhr und des Besitzes von Heroin schuldig gesprochen, seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 11. Juni 1979 unter Abänderung einer Einzelstrafe verworfen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg,
1. Zu den Verfahrensrlgen ist lediglich zu bemerken: Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Rüge, § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO sei durch die Verlesung der Niederschrift des Kreisgerichts Krems a.d. Donau vom 20. März 1980 über die richterliche Vernehmung des Zeugen SGB verletzt, gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPpo zulässig ist, obgleich die Revision die Gründe für die Anordnung der Verlesung nur teilweise mitgeteilt hat. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Der Zeuge sn» ist österreichischer Staatsangehöriger und verbüßt in Österreich eine wegen Rauschgiftdelikten verhängte dreijährige Freiheitsstrafe. Eine Anfrage der Strafkammer hat ergeben, daß der Zeuge seiner Zulieferung nach Deutschland nicht zustimmt (UA S, 14). Auch die Revision behauptet nicht, daß der Zeuge zur Verweigerung seiner Zustimmung etwa nicht ernsthaft entschlossen war. In Hinblick auf den Ratifikationsvorbehalt Österreichs (BGBl II 1976, 1809) durfte der Tatrichter davon ausgehen, daß eine Zulieferung des Zeugen Sum» ohne dessen Zustimmung nach Art. 11 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens nicht in Betracht kam,
Entgegen der Auffassung der Revision mußte der Tatrichter nicht etwa die Entlassung SED aus der Strafhaft (März 1981) abwarten, um dann einen Ladungsversuch unter Hinweis auf Art. 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (freies Geleit) zu unternehmen und so möglicherweise eine Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Zeugen in der Hauptverhandlung zu erreichen. Die Wertung der Strafkammer, ob der Zeuge „nach Entlassung aus der Strafhaft greifbar bzw. bereit sein würde - etwa gegen Gewährung freien Geleits - als Zeuge nach Deutschland zu kommen, ist völlig offen, eher unwahrscheinlich", ist auch unter dem Gesichtspunkt des 8 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hier nicht zu beanstanden.
Es kann offen bleiben, ob der Zeuge nach österreichischem Recht hätte vereidigt werden sollen. Nach § 60 Abs. 2 StPO jedenfalls ist der Zeuge zu Recht unvereidigt geblieben, so daß auch insoweit kein Hinderungsgrund für die Verlesung bestanden hat. Vom Termin der kommissarischen Vermehmung sind der Angeklagte und sein Verteidiger unterrichtet worden; der Angeklagte hatte Gelegenheit, an den Zeugen Fragen stellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d MRK).
2, Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem . Umfange nachgeprüft. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat weder die Revision aufgedeckt noch die Nachprüfung ergeben. Daß der Angeklagte das in Ansterdam gekaufte Heroin jeweils in die Bundesrepublik eingeführt hat, ist ausdrücklich festgestellt (UA S. 12). Aus den Feststellungen ergibt sich auch ohne weiteres, daß der Angeklagte das eingeführte Heroin jeweils geraume Zeit in Besitz hatte, indem er es nach und nach verbrauchte. Im übrigen erschöpft sich das Vorbringen der Revision in
Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung; sie leitet ihre Beanstandungen aus einer eigenen Beweiswürdigung ab. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Sie verkennt auch, daß das Tatgericht die Umstände der Überzeugungsbildung nicht lückenlos in den Urteilsgründen darzulegen braucht und darzulegen vermag, daß ihm nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß und daß es nicht gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen (BGH, Urteil vom 18. März 1980 - 1 StR 28/80).
Pikart Herdegen Ulsamer Maul Foth