Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 27.06.1989 – 1 StR 266/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

i. Arnold PD ih aus Ta, geboren ee m BE

”. Dieter Sch EEE aus TEE geboren am en

wegen Betrugs u.ä.

FEN

/ weif

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 27. Juni 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. .Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach

als beisitzende Richter,

Staatsamalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus iREEEEEEEER als Verteidiger des Angeklagten SchiEes,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom

293. August 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse

zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten PB, der zu Be- "ginn der Tatserie schon 21 Jahre alt war, wegen Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten Sch, der zu Beginn der Tatserie erst 20 Jahre alt war, wegen Betrugs in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt; in beiden Fällen wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen Betrügereien gegenüber Versicherungen mittels fingierter Verkehrsunfälle zugrunde, Taten, die unter dem Einfluß des anderweitig verfolgten Kfz-Meisters Piss» begangen wurden. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

Der Revision ist zuzugeben, daß die verhängten Strafen milde sind. Indes kann die Strafzumessung bei keinem der An-

geklagten als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

I. Arnold _ P (Wei

1. Die Begründung, mit der die Jugendkammer dargelegt hat, daß kein besonders schwerer Fall im Sinne des S§ 263 Abs. 3 StGB vorliegt (UA S. 22/23), hält der Nachprüfung stand. Hierbei kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterper- ‚sönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint. Es handelt sich somit um eine Frage, über die der Tatrichter auf Grund einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden hat. Einer solchen Gesamtwürdigung bedarf es auch dort, wo sich angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt. Auch in einem solchen Fall dürfen und müssen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen werden (BGH NSt2 1981, 391; 1984, 413; BGH wistra 1983, 71; BGH StV 1988, 253, 254 = JZ 1988, 472). Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht vorgenommen, ohne daß ein Rechtsfehler zutage tritt: Es übersieht nicht, daß der durch die Straftaten angerichtete Schaden sehr hoch ist, mißt jedoch wesentliche Bedeutung den Umständen bei, unter denen der noch sehr junge Angeklagte - der nicht vorbestraft ist - in die Tatserie hineingeraten ist. Dafür, daß die von der

evision angesprochenen Erschwerungsgründe außer Betracht

Ps)

eblieben sind, liegt kein Anhaltspunkt vor.

6)

2. Allerdings könnte, was die Höhe der verhängten Ge-: samtstrafe angeht, die von der Revision zitierte Urteilsstelle (UA S. 23/24) den Anschein erwecken, als ob das Landgericht Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung vermengt hätte. Wenn es auf die - sehr maßvolle - Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten nur deshalb erkannt hätte, um deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen zu können, wäre dies rechtlich zu beanstanden. Der Tatrichter hat nämlich zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden. Erst wenn sich ergibt, daß diese innerhalb der in S 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bestimmten Grenzen liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausset- ‚zung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGHSt 29, 319, 321). Die von der Jugendkammer angestellten Strafzumessungserwägungen lassen aber in ihrem Gesamtzusammenhang nicht besorgen, sie habe gegen diese Grundsätze verstoßen. Sie stützt die Bemessung der Gesamtstrafe auf eine eingehende Würdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, die den Begründungserfordernissen genügt (vgl. dazu BGHSt 24, 268). Dabei durfte unter dem Aspekt des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB berücksichtigt werden, daß der - Schuldeinsicht und Reue zeigende - Angeklagte "kein unverbesserlicher Rechtsbrecher", sondern "aus Dummheit und Unerfahrenheit" in die Straftaten hineingeschlittert ist (UA S. 23). Soweit die Jugendkammer darauf abhebt, daß eine mehrjährige Freiheitsstrafe "zur Entsozialisierung des Täters" führen würde (UA S, 23 unten), hat sie ersichtlich auch in Betracht gezogen, daB der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersu-

chungshaft eine Arbeit als Staplerfahrer bei einem Betonwerk

in Aussicht hatte (vgl. UA S. 4). Sie hat damit den Gedanken herangezogen, daß auf der Grundlage der Schuld des Täters

($S 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) die Strafe nach Möglichkeit so bemessen werden muß, daß sie nicht einen bisher sozial ausreichend eingeordneten Täter "aus der sozialen Ordnung herausreißt" (BGHSt 24, 40, 42/43; BGH, Urteil vom 18. März 1980 - 1 StR 28/80).

3. Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, ist die Sozialprognose für den Angeklagten günstig. Auf Grund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit nimmt die Jugendkammer an, daß auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist der Hinweis des Landgerichts auf die bei Ausführung der Taten aufgewendete kriminelle Energie und Hemmungslosigkeit durchaus zu vereinbaren mit seiner Erwägung, das Verhalten des Angeklagten stelle "eine jugendtümliche Dummheit" dar (UA S. 25). Denn entscheidendes Gewicht kommt nach Auffassung der Jugendkammer der Tatsache zu, daß es der Werkstattbesitzer Piss war, der die Angeklagten - die als junge Leute Firmen gegründet hatten und dabei in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren - zu den Betrügereien gegenüber Versicherungen verleite-

te (vgl. dazu UA S. 6/7).

4. Schließlich nimmt die Jugendkammer ohne Rechtsirrtum an, daß auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Insoweit geht es, wie die Revision zutreffend ausführt, um die Frage, ob eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf

schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das all-

gemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte, eine Entscheidung, die der Tatrichter wiederum unter allseitiger Würdiung von Tat und Täter zu treffen hat (vgl. BGHSt 24, 40,

‚ 24, 64, 66; BGH GA 1979, 59, 60; BGH NSt2 1985, 459; 987, 21). Diesen Kriterien wird das angefochtene Urteil noch gerecht: Wenngleich die Jugendkammer bei ihren Erwägungen (UA S. 26) die Person des Angeklagten in den Vordergrund stellt, liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie Art und Schwere der vom Angeklagten begangenen Taten außer acht gelassen hat; vielmehr hat sie den Gesichtspunkt der Sühne und Abschreckung in ihre Erörterungen einbezogen. In diesem Zusammenhang durfte sie berücksichtigen, daß sich der Angeklagte fast vier Monate in Untersuchungshaft befand und daß er bestrebt ist, den von ihm angerichteten Schaden wie-

dergutzumachen.

11. Dieter Sch >

1. Allerdings hat die Jugendkammer in bezug auf die Taten vom 24. November 1986 (Fall 2) und vom 1. Dezember 1986 (Fall 16), die der Angeklagte als Heranwachsender beging, nicht ausdrücklich festgestellt, daß sie die Voraussetzungen des S 105 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JGG für gegeben hält. Dies gefährdet den Bestand des Rechtsfolgenausspruchs jedoch nicht. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Landgericht habe die entsprechende Erörterung 'übergangen“. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA

Ss. 19/20) wird deutlich, daß die Jugendkammer auf die von

der Revision angesprochene Vorfrage anläßlich ihrer Ausfüh-

rungen zu. § 32 JGG eingegangen ist. Das ergibt sich aus fol-

gender Urteilsstelle: "Der Entschluß, sich praktisch vom

Lehrbuben zum selbständigen Unternehmer emporzuschwingen,

war jugendtümlich. Der Entschluß war aber die Ursache für

die späteren Straftaten. Diese beruhen nach Auffassung der

Kammer nicht auf schwerwiegenden Charakter- und Erziehungs-

mängeln, sondern darauf, daß der Angeklagte in einer ent-

scheidenden Phase seiner Entwicklung unter den verhängnis- u

vollen Einfluß von Leuten geriet, die ihn blindlings in ein

berufliches Abenteuer stürzen ließen. Sämtliche Taten, die

er nach dem 21. Lebensjahr begangen hat, waren daher nur die

Folge und Fortsetzung früherer. jugendtümlicher Einstellung. Die Tatwurzeln liegen ... eindeutig in einer jugendtüm-

‚ichen Verhaltensweise. Deshalb war Jugendrecht anzuwenden"

{UA S. 20). Unter weiterer Berücksichtigung ihrer einleiten-

den Bemerkungen unter II der Urteilsgründe (UA S. 6/7) hebt

die Jugendkammer damit ersichtlich darauf ab, daß es sich

beim Angeklagten um einen noch ungefestigten, in der Ent-

wicklung stehenden, auch noch prägbaren Menschen handelte,

bei dem noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam

waren (vgl. BGHSt 36, 37). Insoweit zeigten sich fehlende

Kontinuität im Berufsleben und ein Mangel an ernsthafter Le-

bensplanung, was für jugendtypische Unüberlegtheit spricht

(vgl. BGH StV 1984, 254). Dies sind Umstände, welche die An-

nahme begründen, daß die Voraussetzungen des S$S 105 Abs. 1

Nr. 1 JGG vorliegen. Zudem lassen die angeführten Urteils-

ke

ründe aber auch die Wertung zu, daß es sich bei beiden

+3 (0 992

ten um Jugendverfehlungen im Sinne des S$S 105 Abs. 1 Nr. 2 IGG handelte (vgl. dazu BGHSt 8, 90; BGH NStZ 1986, 549,. 50; 1987, 366; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung

a

in C

3}. Denn die Jugendkammer stützt ihre Erwägungen maßgeblich

rt

cie Umstände und die Beweggründe dieser Taten.

[WB]

2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, daß auf alle Taten des Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden ist (S§ 32 Satz 1 JGG). Wo bei mehreren in verschiedenen Altersstufen begangenen Taten das Schwergewicht liegt, ist im wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen hat (BGH NSt2Z 1986, 219; BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88 - bei Holtz MDR 1988, 1003; Brunner, JGG 8. Aufl. S 32 Rdn. 4). Die Entscheidung der Jugendkammer weist keinen Ermessensfehler auf. Denn die Zahl der Straftaten und deren äußere Schwere sind lediglich Anzeichen dafür,

daß bei dieser Gruppe von Taten das Schwergewicht liegt. Es

, y Be

ww;

ist nicht ausgeschlossen, Jugendrecht selbst dann anzuwenden, wenn - wie hier - die Mehrzahl der Straftaten im Erwachsenenalter begangen wurde, wenn aber die in diesem Alter begangenen Taten letztlich aus den früheren Taten entstanden sind und sich dort die Tatwurzeln finden (vgl. BGHSt 6, 6, 7: BGH NSt2Z 1986, 219; Brunner aaO S 32 Rdn. 3).

f

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath v..Gerlach