Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 07.02.1980 – 4 StR 525/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_ StR 525/79 URTEIL 72
in der Strafsache gegen Maria W OB zeborene PB aus Di,
geboren a: EB 941 in wu,
wegen Beihilfe zum schweren Raub
+23
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1980, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof
Hürxthal
Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt WB pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. März 1979, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfaehrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),
2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuläspruch richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
53. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei Festsetzung der Freiheitsstrafe für die Angeklagte "den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und von der Mindeststrafe des § 49 Abs. * StGB abgesehen, die zwei Jahre beträgt" (UA 38). Diese Begründung läßt offen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß sie den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB auch nach § 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 27 Abs. 2 StGB mildem mußte. Das Doppelverwertungsverbot des § 50 StGB stand hier einer solchen weiteren Herabsetzung des Strafrahmens nicht entgegen. Das Landgericht hat nämlich den minder schweren Fall des § 250 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Angeklagten WM nit Erwägungen bejaht, die nicht auf den gesetzlichen Milderungsgrund der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 StGB zurückgreifen. Für die Annahme des minder schweren Falles war ersichtlich nicht die
Tatsache, daß die Angeklagte lediglich Beihilfe geleistet hat, sondern vielmehr aliein der Umstand von Bedeutung, daß sie mit dem Anfertigen von zwei Strunpfmasken für den Banküberfail nur einen "geringen" Beitrag leistete, der sich auf die Tat "nicht erheblich" ausgewirkt hat. Dementsprechend hat das Landgericht auch das Verhalten der Mitangeklagten FB und Su, die durch Auskundschaften der Bank, Beschaffen des Fluchtfahrzeugs und einer Pistole zu derselben Haupttat Beihilfe geleistet haben, nicht als minder schwere Fälle gewertet, weil es sich hier jeweils um "wesentliche Tatbeiträge" gehandelt hat (UA 39, 40). Somit sind hinsichtlich der Angeklagten WB allenfalls tatsächliche Umstände aus dem Umkreis der Beihilfe aber nicht der im Gesetz "vertypte" Milderungsgrund der Beihilfe selbst zur Festsetzung des Strafrahmens herangezogen worden (vgl. Horstkotte in Festschrift für E. Dreher
S. 265, 278; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - 4 StR 629/79 -). Damit hat aber jeder der strafrahmenbildenden Milderungsgründe seine eigene selbständige sachliche Grundlage behalten. In einem solchen Fall gilt § 50 StGB nicht, und es kommt grundsätzlich eine doppelte Milderung in Betracht (BGHSt 26, 53, 54; 27, 298, 299/ 300; Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76 - bei Holtz MDR 1977, 106/107; Beschlüsse vom 16. März 1979
- 2 StR 26/79 - bei Holtz MDR 1979, 635 und vom
22. November 1979 - 4 StR 629/79 -; G. Hirsch in LK,
39. Aufl., § 50 Rdn. 2; Lackner, StGB, 12. Aufl., Anm.
2 b; Horstkotte aa0).
PL
Ob das Landgericht hier noch die Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB gemäß § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, ist unklar geblieben. Der Strafausspruch gegen die Angeklagte kann deshalb keinen Bestand haben.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke