Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 16.03.1979 – 2 StR 26/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 26/79 BESCHLUSS 16.337
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Rene Erich H ip aus Ku, geboren am EEE 1960 in Fa,
2. den Rentner Robert Geore M EB aus Fe, dort geboren am EEE 19.9 zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 8. September 1978 in den Aussprüchen über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten HB wegen versuchten schweren Raubes und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Mitangeklagten MB wegen versuchten schweren Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Vom Angeklagten Map wird außerdem das Verfahren beanstandet.
SH
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Zum Schuldspruch hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrügen keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen müssen die Rechtsfolgenaussprüche aufgehoben werden. Auf Seite 22 UA heißt es:
"Um einen minder schweren Fall nach § 250
Abs. II StGB handelt es sich bei dem ver- s suchten schweren Raub nicht, weil die Tat einerseits nach den festgestellten Gesamtumständen vom Durchschnitt üblicher Raubtaten nicht deutlich abweicht und andererseits seine (des Angeklagten MB erheblich verminderte Schuldfähigkeit und der Unmstand, daß die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist (§§ 21, 23 StGB), wegen der Vorschrift des § 50 StGB nicht mehr mildernd berücksichtigt werden konnte. Die doppelte Milderung des Strafrahmens durch Anwendung der
§ 8 21, 23, 49 StGB ist nämlich zugunsten des Angeklagten von der Kammer vorgenommen worden, da auf diese Weise ein günstigerer Strafrahmen anzuwenden war als bei Annahme eines minder schweren Falles."
Das trifft indes nicht zu. Hätte die Jugendkamnmer wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB angenommen, so wäre sie nicht gehindert gewesen, auch noch von der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Dann aber hätte der Strafrahmen für den versuchten schweren Raub nur von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun Monaten gereicht und nicht von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten, wie ihn die Jugendkammer zugrunde gelegt hat.
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Wenn in dem Urteil auch dargelegt wird, daß die begangene Versuchstat vom Durchschnitt üblicher Raubtaten nicht deutlich abweiche, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß sich jene unzutreffende Erwägung bei der Auswahl des Strafrahmens ausgewirkt hat. Denn die Jugendkammer hat sich auch von jener fehlerhaften Überlegung bestimmen lassen. Da sie ersichtlich den für den Angeklagten günstigsten Strafrahmen zugrunde legen wollte, ist es denkbar, daß sie ohne den aufgezeigten Rechtsfehler eine niedrigere Einzelstrafe wegen des versuchten schweren Raubes gegen den Angeklagten MB verhängt hätte. Der Senat vermag nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß durch die in diesem Fall erkannte Strafe die Höhe der Einzelstrafe für den fortgesetzten Diebstahl beeinflußt worden ist. Er hat deshalb den gesamten den Angeklagten Mililpetreffenden Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die gegen den Angeklagten HE festgesetzte Jugendstrafe konnte ebenfalls nicht bestehenbleiben. Möglicherweise hat sich der Rechtsfehler auch auf sie ausgewirkt. Zwar gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht bei der Anwendung des Jugendstrafrechts. Jedoch darf der Tatrichter auch hier die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des Tatunrechts, wie sie in der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unberücksichtigt lassen.
Da somit beide Rechtsfolgenaussprüche aus dem dargelegten Grund aufzuheben sind, braucht auf das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesem, Teil des Urteilsspruchs sowie auf die ihn gleichfalls betreffende Verfahrensrüge des Angeklagten ME nicht eingegangen zu werden.
Schumacher Kirchhof Mösl
Meyer Maier