Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 14.04.1981 – 1 StR 3/81

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 3/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Installateur Erich B zu» aus ME, geboren am EENEEEEEEED 1956 in Ag.

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1981 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Oktober 1980 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

I. Rücktritt im Sinne von § 24 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer zu Recht verneint (vgl. BGHSt 28, 346); insofern - wie auch sonst zum Schuldspruch - ist die Revision nicht begründet.

II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Ob ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB vorlag, hatte das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der alle Umstände heranzuziehen waren, die für die Wertung der Tat und des

Täters in Betracht kamen (vgl. BGHSt 26, 97; BGH GA 1976, 303). Das verkennt die Kammer im Grundsatz nicht, doch bleiben Zweifel offen, ob sie dem hinreichend Rechnung getragen hat. Bei der Prüfung, ob das Handeln des Angeklagten als minder schwer im Sinne von § 250 Abs. 2 Stpg einzustufen war, hat sie insbesondere außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte sich bemüht hatte, seinen Bekannten (den späteren Täter) von der Tat abzuhalten; diesen Umstand hat sie nur bei der sonstigen Zumessung berücksichtigt. Das ist fehlerhaft, denn die Bestrebungen des Angeklagten, auf diese Weise die Tat zu verhindern - reichten sie auch nicht aus, strafbefreienden Rückstritt zu begründen -, prägten sein Handeln wesentlich.

Der Umstand, daß der Angeklagte Gehilfe und nicht Täter war, war für diese Erwägung ohne Belang.

Da die Kammer den Angeklagten zu der - nach ihrer Auffassung maßgeblichen - Mindeststrafe von zwei Jahren verurteilt hat, ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Mangel beruht.

Ob Beihilfe als solche einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB begründen kann, erscheint dem Senat zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79, bei Holtz MDR 1980, 454).

Pikart Woesner Kuhn

RiBGH Dr. Schikora ist infolge Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben

Pikart Foth