Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 06.12.1984 – 1 StR 710/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 710/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Metzger Richard J EB zus MB, geboren am We. GEB 195. in Sch, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

d4

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juli 1984 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

1. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG mit der Erwägung bejaht, besondere Umstände, die die Tat vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle dieser Art absetzten, lägen weder im Tun des Angeklagten

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noch in seiner Persönlichkeit vor. Diese formelhafte Wendung genügte hier nicht, denn das Landgericht hat den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Dies legt die Befürchtung nahe, daß es

den Regelbeispiel-Charakter der Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG übersehen hat und sich der Notwendigkeit, alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in die Prüfung einzubeziehen, nicht bewußt gewesen ist. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hätte unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die jeweils im Besitz des Angeklagten befindlichen Rauschgiftmengen nur unwesentlich über der Mindestgrenze für eine nicht geringe Menge lagen, unter Würdigung seines Geständnisses und insbesondere der Milderungsmöglichkeiten nach §§ 21 StGB, 31 BtMG beantwortet werden müssen. Auf Grund ihres Vorgehens ist die Strafkammer von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu elf Jahren drei Monaten ausgegangen; bei einer Verneinung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BtMG wäre nach Absatz 1 dieser Vorschrift eine Höchststrafe von vier Jahren in Betracht gekommen.

2. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkamnmer mit der Erwägung begründet, daß der Angeklagte "bei Begehung der Tat in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war und eine minder gefährliche Waffe verwendet hat". Der Verzicht auf eine eingehendere Begründung läßt offen, ob das Vorliegen

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der Voraussetzungen des § 21 StGB für die Annahme eines minder schweren Falles ausschlaggebend war und diese Milderungsmöglichkeit damit nach § 50

StGB "verbraucht" war (vgl. BGH NJW 1980, 950;

BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79 -

bei Holtz, MDR 1980, 454 m.w.N.). Hätte das Landgericht, was nicht ausgeschlossen erscheint, bereits die übrigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (Verwendung einer weniger gefährlichen Schußwaffe, alsbaldige Festnahme unter Sicherstellung der gesamten, nicht sonderlich hohen Beute, Geständnis) als ausreichend für die Wahl des Strafrahmens nach § 250 Abs. 2 StGB angesehen, so hätte es diesen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mildern können. Die knappe Urteilsbegründung läßt nicht erkennen, ob es sich dieser Möglichkeit bewußt war.

3. Mit dem Strafausspruch war auch die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB aufzuheben. Die neu erkennende Strafkammer muß die Möglichkeit haben, Strafe und Maßregeln der Besserung und Sicherung aufeinander abzustimmen (vgl. BGH, Beschluß vom 28. September 1984 - 2 StR 568/84); die Höhe der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird insbesondere für eine etwaige erneute Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein. Das nummehr zuständige Tatgericht wird dabei auch Gelegenheit haben, sich unter

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Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH NStZ 1984, 428 m.w.N.) mit den von Generalbundesanwalt im vorliegenden Fall geäußerten Bedenken gegen einen Vorwegvollzug der Strafe auseinanderzusetzen.

Herdegen Maul Foth

Granderath Schimansky