Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 22.11.1979 – 4 StR 629/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Frage des Zusammentreffens von Milderungsgründen nach § 50 StGB (hier: Mehrfachverwertung einer Selbstmordabsicht).
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB 1975 § 50
Zur Frage des Zusammentreffens von Milderungsgründen nach § 50 StGB (hier: Mehrfachverwertung einer Selbstmordabsicht).
BGH, Urt. v. 22. November 1979 - L StR 629/79 - LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR _ 629/79 URTEIL in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Walter K EB aus He, dort geboren am WM. EEE 1955,
wegen räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1979, an der teilgenommen haben: nn
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24. Juli 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist auf den Strafausspruch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt und macht mit der Sachbeschwerde eine nach § 50 StGB unzulässige Doppelverwertung von Strafmilderungsgründen geltend. Sie hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 S. 2 2. Halbs. StGB) angenommen, weil der Beweggrund des Angeklagten seine Tat von dem denkbar mildesten Fall eines Verbrechens nach § 316 a StGB so sehr abhebe, daß der allgemeine Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 S. 1 StGB mit der Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe als völlig unangemessen erscheine (UA 9). Außerdem hat die Strafkammer "von der durch § 21 StGB eröffneten Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht" (UA 9), weil "die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Ein-
sicht zu handeln, infolge einer durch das Zusammentreffen seiner Selbstmordabsichten mit der Wirkung des Alkohols bedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zur Zeit
. der jeweiligen Tat erheblich vermindert" gewesen sei
(UA 8).
Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Der Tatrichter, der die Voraussetzungen sowohl eines minder schweren Falles als auch eines besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes als gegeben ansieht, kann grundsätzlich die Strafe doppelt mildern, wenn jeder der strafrahmenbildenden Milderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage hat (BGHSt 26, 53, 54). Seit dem Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes vom 1. Januar 1975 verbietet allerdings § 50 StGB die Doppelverwertung eines Umständes, der einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB darstellt, sofern dieser allein oder zusammen mit anderen Umständen schon die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt hat. Gemeint ist in § 50 StGB aber nur "der im Gesetz vertypte Milderungsgrund, nicht die Gesamtheit der damit zusammenhängenden Strafzumessungstatsachen" (Horstkotte in Festschrift für Eduard Dreher, 1977, S. 265, 278).
Aus Wortlaut und Sinn des § 50 StGB ergibt sich daher der Umkehrschluß, daß der zusätzlichen Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB nichts im Wege steht, wenn schon Umstände, die für sich allein betrachtet, keinen gesetzlichen Milderungsgrund darstellen, die Annahme eines minder schweren Falles begründen. Im Ergebnis kann daher stets
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dann zweimal gemildert werden, wenn ein minder schwerer Fall auch ohne den "vertypten" Milderungsgrund nach
§ 49 StGB anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom
2b. August 1976 - 1 StR 482/76 - bei Holtz MDR 1977, 106 f). |
So liegt es hier. Die Strafkammer begründet die Annahme eines minder schweren Falles allein mit dem Beweggrund des Angeklagten. Darunter ist die Gesamtheit der Umstände zu verstehen, die den Angeklagten veranlaßten den Tod zu suchen. Einen gesetzlichen Milderungsgrund “im Sinne von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB stellen diese Umstände nicht dar. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehnen, daß die Strafkammer das Selbstmordmotiv gerade im Hinblick auf seine Bedeutung für die (dadurch) eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Begründung des minder schweren Falles herangezogen hat. Vielmehr hat sie die Anwendung des § 316 a Abs. 1 S. 2 2. Halbs. StGB allein mit der Tatsache begründet, daß der Angeklagte den Kraftwagen des Taxifahrers lediglich deshalb an sich gebracht hat, um sich damit in einer von ihm als ausweglos empfundenen Situation das Leben zu nehmen; auf etwaige Auswirkungen der Selbstmordabsicht auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten kam es dabei nicht an. Deshalb war die Strafkammer durch § 50 StGB nicht gehindert, die bei der Begründung des minder schweren Falles noch nicht berücksichtigte Tatsache, daß die Selbstmordabsicht des Angeklagten zusammen mit der festgestellten Alkoholbeeinflussung zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt und seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert hat, gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ebenfalls mildernd zu verwerten. In diesem Zusammenhang bestehen allerdings
Bedenken gegen die Formulierung der Strafkamner, "die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln", sei erheblich vermindert gewesen (UA 8). Wenn aus dieser Formulierung entnommen werden müßte, daß die Strafkammer offenlassen wollte, welche Alternative des
§ 21 StGB vorliege, so wäre das ebensowenig zu billi-
gen wie die gleichzeitige Annahme beider Alternativen (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 7. August 1975 - 1 StR 308/75 -). Denn die erste Alternative des § 21 StGB trifft nur den Fall, daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH GA 1968, 279), und die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß
der Angeklagte das Unerlaubte seiner Tat nicht erkannt hat. Dies ist hier jedoch im Ergebnis unschädlich, denn dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Strafkammer von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit und nicht vom Fehlen der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.
Salger Spiegel Knoblich Engelhardt Goydke