Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 20.03.1984 – 5 StR 123/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

vu

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

‘ den Landwirt Asmat U EEE aus Feiuii:

geboren 1961 in Pos; zur Zeit in Haft,

den Mühlenarbeiter Naseem Javaid Ch EB aus BEE,

geboren am @. EEE 1959 in SEND (P-@iii), zur Zeit in Haft,

den Maurer Zehir Amp aus “Gi, geboren am WE. EB 1:59 in JB (TEEN) , zur Zeit in Haft,

den Arbeiter Riaz AnrB aus Co,

geboren am. EB 1953 in CR (Fo), zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

yE

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Asmat U, Che, AED und Ana wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. September 1983 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehot :n.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verfahrensrügen gehen ebenso wie die Angriffe gegen die Schuldsprüche fehl. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche,

1. Hinsichtlich des Angeklagten Anwar führt der Tatrich-

ter als Gesichtspunkte, die für einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB sprechen kör.ıten, den geringen Wert der Beute und den spontanen Tatentschluß an (UA S. 16 bis 17). Die Gründe, mit denen er trotzdem das Vorliegen eines minder schweren Falles ausschließt (UA S. 17), betreffen überwiegend die gefährliche Körperverletzung, die von Anfang an

.-3-

yE

geplant war und angesichts der Gastfreundschaft, die die Eheleute MB dem Angeklagten Anwar gewährt hatten, schwer wog. Diese Umstände sowie die Brutalität der gemeinschaftlichen Körperverletzung kennzeichnen indessen nicht ohne weiteres auch das Gewicht des von dem Angeklagten AB begangenen Raubes einer Armbanduhr. Mit diesem Raub hat der Angeklagte Anwar nach den Feststellungen anläßlich der gemeinschaftlichen Ki 'perverletzung eine "günstige Gelegenheit" genutzt (UA S. 8); er hat sich

zu dem Raub möglicherweise ohne Verabredung mit den anderen Angeklagten (UA S. 8) und spontan (UA $, 17) entschlossen.

2. Soweit die Strafzumessungsgründe die Angeklagten CH und Ah betreffen, geben sie keine Auskunft darüber, ob der Tatrichter als Ausgangspunkt für die - im übrigen auch durch § 49 Abs. 1 StGB bestimmte - Strafzumessung den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB oder den für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen nach 8 250 Abs. 2 StGB gewählt hat. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist im Hinblick auf jeden Teilnehmer nach dem Gewicht seines eigenen Tatbeitrages selbständig zu prüfen (vgl. BGH Urteil vom 7. Februar 1980 - 4 StR 525/79 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 453 f; Beschluß vom 16. September 1980 - 1 StR 465/80). Daß die Strafe auf dem Fehlen einer solchen

HE

Prüfung beruht, läßt sich trotz der Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB nicht ausschließen. - Bei der Bemessung der gegen den Angeklagten Asmat UGB verhängten Jugendstrafe ist der Tatrichter von einer "Mindests,.afe von einem Jahr Jugenästrafe" ausgegangen (UA S. 19). Die Mindeststrafe war indessen nach den §§ 18, 105 JGG eine Jugendstrafe

von sechs Monaten. Wegen der neueren Rechtsprechung zur Frage der Strafaussetzung nach § 21 Abs, 2 JGG wird auf BGH, Strafverteidiger 1981, 283 sowie auf die Nachweise bei Brunner, JGG, 7. Aufl. (1984) § 21 Rdn. 10 hingewiesen.

Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki