Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 22.01.1980 – 5 StR 12/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_12/80 BG
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen 1. den Fleischer Helmut H WEB aus Ei,
dort geboren am EEE 1955,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Zeitsehriftenwerber Henry w EEE aus CE.
geboren am EEE 1955 in DiuEEP, zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: DEM u.a. -
wegen Mordes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22.Januar 1980 beschlossen;
1. Dem Angeklagten WW wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,
2. Auf die Revisionen der Angeklagten Hi und WG wira das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11.Mai 1979, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen nach § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Rechtsmittel der Angeklagten haben schon mit den Verfahrensrügen aus § 338 Nr.4 StPO Erfolg.
Dazu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 18.Januar 1980 ausgeführt:
"Beide Revisionen beanstanden mit Recht, daß die Beschwerdeführer von der Schwurgerichtskammer anstatt von der Jugendkammer des Landgerichts verurteilt wurden. Das Verfahren gegen den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten Hg war gemäß §§ 103, 112 JGG mit dem Verfahren gegen die erwachsenen Mitangeklagten Bw und WED verbunden worden. Nach § 103 Abs.2 JGG idF des am 1.Januar 1979 in Kraft getretenen Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom 5.Oktober 1978 (BGBl 178 I 1645), der nach § 112 JCG für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gilt, ist in einem solchen Falle ausschließlich das Jugendgericht
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AA zuständig, falls nicht - was hier nicht zutrifft - die Strafsache gegen die Erwachsenen zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a GVG gehört. Nach Art.8 Abs.1 i.V.m. Art.11 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 gelten die neuen Vorschriften vom 1.Januar 1979 an auch in schwebenden Verfahren. Die Übergangsregelung in Art.8 Abs.6 aaO kommt hier nicht in Betracht, weil das Hauptverfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht eröffnet war.
§ 6 a StPO findet hier keine Anwendung (vgl. auch §§ 209 a Nr.2 StPO und 103 Abs.2 S.3 JGG). Eine ihm oder den §§ 16, 222 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz im Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor,
Auf die Unzuständigkeit der Schwurgerichtskammer kann sich auch der Angeklagte WB berufen, obwohl ohne die Verbindung mit dem Verfahren gegen den Heranwachsenden Hk die Schwurgerichtskammer für seine Aburteilung zuständig gewesen wäre. § 103 Abs.3 JGG nF regelt nicht nur das Verfahren, sondern dient zugleich der Bestimmung des gesetzlichen Richters. Von einem Verstoß gegen die dort enthaltene zwingende Zuständigkeitsregelung ist deshalb Jeder Angeklagte betroffen, der von dem unzuständigen Gericht verurteilt worden ist",
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel