Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 08.09.1983 – 1 StR 554/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 554/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Bedienung Ingrid SED aus StB, geboren am @. GE 1951 in UER (Dem)
— Sachbezeichnung: Roberto MB u.a.—
wegen vorsätzlichen unerlaubten Gewaltaustübens über Schußwaffen
ZZ
2F
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
1. Auf die Revision der Angeklagten SB wird
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
22. Februar 1983, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Gewaltausüben über Schußwaffen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe3z
Der Schuldspruch mußte geändert werden. Es liegt nur ein Vergehen des unerlaubten Gewaltausübens über Schußwaffen vor (BGH, Urt. v. 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80; vgl. auch BGH NStZ 1982, 512). § 265 Abs. 1 StPO stand der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil nichts daflr zu ersehen ist, daß die Angeklagte sich aufgrund dieser Änderung anders als bisher gegen den Schuldvorwurf verteidigen könnte. Die Schuldspruchänderung führte zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag. des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen. Zur Frage der Zuständigkeit des Erwachsenengerichts bemerkt der Senat, daß hier der Sachverhalt anders liegt als in den Entscheidungen BGHSt 30, 260 und BGH, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 5 StR 12/80.
Herdegen Ulsamer Maul
Foth Granderath