Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 08.09.1983 – 1 StR 554/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 554/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Bedienung Ingrid SED aus StB, geboren am @. GE 1951 in UER (Dem)

— Sachbezeichnung: Roberto MB u.a.—

wegen vorsätzlichen unerlaubten Gewaltaustübens über Schußwaffen

ZZ

2F

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision der Angeklagten SB wird

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

22. Februar 1983, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Gewaltausüben über Schußwaffen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe3z

Der Schuldspruch mußte geändert werden. Es liegt nur ein Vergehen des unerlaubten Gewaltausübens über Schußwaffen vor (BGH, Urt. v. 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80; vgl. auch BGH NStZ 1982, 512). § 265 Abs. 1 StPO stand der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil nichts daflr zu ersehen ist, daß die Angeklagte sich aufgrund dieser Änderung anders als bisher gegen den Schuldvorwurf verteidigen könnte. Die Schuldspruchänderung führte zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag. des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen. Zur Frage der Zuständigkeit des Erwachsenengerichts bemerkt der Senat, daß hier der Sachverhalt anders liegt als in den Entscheidungen BGHSt 30, 260 und BGH, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 5 StR 12/80.

Herdegen Ulsamer Maul

Foth Granderath