Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 03.05.1979 – 1 StR 609/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 609/78 BESCHLUSS 3.5,

in der Strafsache

gegen

den Textilkaufmann Hans-Georg W EB aus MEER, geboren am GB. EB 1934 in wu, zur

Zeit in Haft,

wegen Untreue u.a.

-

ud

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

II.

Ill.

des Landgerichts München II vom 13. April 1978

1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle IIB4 der Urteilsgründe wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO a.F.) verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird in diesem Falle freigesprochen, die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;

2. in den Fällen IIB2, IIB5 und IIB6 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte jeweils nicht des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), sondern der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) schuldig ist;

3. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die in den Fällen IIB2, IIB5 und IIB6 verhängten Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung gemäß 1.3. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags, den Angeklagten im Falle IIB4 der Urteilsgründe freizusprechen und in den Fällen IIB2, IIB5 und IIB6 der Urteilsgründe den Schuldspruch abzuändern, ausgeführt:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung im Fall IIB4 der Gründe kann nicht bestehen bleiben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zwar dem Gläubiger Dr. Fe eine vorzeitige Befriedigung gewährt. Dadurch sind aber die übrigen Gläubiger nicht entsprechend benachteiligt worden. Denn der Angeklagte hat die Restkaufpreisforderung des Dr. FEED mit Mitteln bezahlt, die ihm nur zu diesem Zweck besonders zur Verfügung gestellt worden sind. Der Angeklagte muß deshalb in diesem Fall freigesprochen werden.

Anders verhält es sich dagegen im Fall IIB6 der Gründe. Der Angeklagte hat zwar auch hier die Maschinen mit Mitteln bezahlt, die ihm nur zu diesem Zweck besonders zur Verfügung gestellt worden waren. Der Angeklagte hat aber in diesem Fall die Masse bzw. die Wo@B-GmbH dadurch vorsätzlich geschädigt, daß er für die Maschinen einen Kaufpreis bezahlt hat, der um DM 350.000. -- überhöht war. Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist allerdings auf diese treuwidrige Schädigung der Wo@B-GmbH nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 314, 316; BGH NJW 1969, 1494; BGH, Urteil vom 21. Dezenm-

ber 1977 - 2 StR 76/77 - mit weiteren Nachweisen) nicht der Tatbestand des Bankrotts, sondern der

der Untreue anzuwenden. Denn der Angeklagte hat insoweit nicht als Geschäftsführer der Wwo@&-CGnmbH

in derem Interesse, sondern aus eigennützigen Gründen zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt. Daß

die Gesellschafter der Wo@ß-GmbH. mit dem Vorgehen

des Angeklagten einverstanden waren, steht der Anwendung des § 266 StGB nicht entgegen (BGHSt 3, 32, 39/40). Das gilt selbst für Einmann-Gesellschaften, bei denen der Geschäftsführer mit dem einzigen Gesellschafter identisch ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 -). Der Schuldspruch muß somit dahin abgeändert werden, daß der Angeklagte im Fall IIB6 der Gründe nicht des Bankrotts, sondern der Untreue schuldig ist. § 265 StPO hindert die Abänderung nicht, da sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue nicht anders hätte verteidigen können.

Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Fälle IIB2 und IIB5 der Gründe. Denn auch in diesen Fällen hat der Angeklagte nicht im Interesse der Wo@B-GmbH, sondern aus eigennützigen Gründen zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt. Er hat sich also auch in diesen Fällen nicht des Bankrotts, sondern der Untreue schuldig gemacht."

Der Senat hält die Ausführungen des Generalbundesanwalts für zutreffend und hat infolgedessen seinem Antrag auf Teilaufhebung (und Freisprechung des Angeklagten) und

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Teilabänderung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils entsprochen.

In Abweichung von der Ansicht des Generalbundesanwalts ist der Senat jedoch der Auffassung, daß nicht nur die Gesamtstrafe (wegen des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall IIB4) neu gebildet werden muß. Aus der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen IIB2, IIB5 und IIB6 ergibt sich die Notwendigkeit, das spezifische tatbestandliche Unrecht in Rahmen der Strafzumessung neu zu bewerten. Der Senat hat deshalb auch die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen aufgehoben.

Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten nichts ergeben, was zu einem weiteren Eingriff in den Schuldspruch oder in den Strafausspruch dieser Entscheidung Anlaß gegeben hätte.

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