Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 18.12.1979 – 1 StR 452/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 452/79 URTEIL Alan.
in der Strafsache
gegen
den Betriebswirt Helmutn A aus stugww. geboren am B 1945 in Liu,
- Sachbezeichnung: DW u.a. -
wegen Untreue u.a.
Sr
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt HB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Hg wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte HM wegen Beihilfe zum Bankrott in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug und der Mitangeklagte BB wegen Bankrotts in Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug verurteilt worden sind (Fall
Bu und Ho, Adschnitt B V
der Urteilsgründe);
-
2. soweit der Angeklagte HB wegen Schuldnerbegünstigung in Tateinheit mit versuchten Betrug verurteilt worden ist (fingierte Sicherungsübereignungen, Abschnitt C III der Urteilsgründe);
53. im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten H@W;
4. im Ausspruch über die Gesamtstrafe des
Mitangeklagten Bw.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten HP und den Mitangeklagten DER wegen Untreue, versuchten Betrugs und Konkursdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten HM rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt teilweise - im Ergebnis auch hinsichtlich des Mitangeklagten BW - zur Aufhebung des Urteils.
I. Die in der Revisionsrechtfertigung geltend gemachten einzelnen Beanstandungen können allerdings das Rechts- “ mittel nicht begründen.
1. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus der Tatsache, daß Rechtsanwalt Dr. KB die (fingierten) Darlehensverträge nach Überarbeitung ohne Hinweis auf strafrechtliche Bedenken zurückgegeben hat, nicht entnehmen, daß sich der Angeklagte im Verbotsirrtum befunden hat. Es kann offen bleiben, ob sich der Rechtsanwalt richtig verhalten hat; weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ausführungen der Revisionsrechtfertigung ergibt sich aber, aus welchem Grunde der Beschwerdeführer angenommen haben sollte, daß es rechtlich erlaubt sei, Verträge zu fingieren, um den Gläubigern die Realisierung ihrer berechtigten Ansprüche unmöglich zu machen oder zu erschweren,
2. Aus den Urteilsgründen (UA S. 32) ist nicht zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Dr. KEEP ohne Auftrag des Angeklagten die Darlehensforderungen zur Tabelle angemeldet und abgesonderte Befriedigung beantragt habe. Die Bemerkung (UA S. 40), der Angeklagte habe selbst eingeräumt, daß die angemeldete Forderung ihn selbst überrascht habe, bezieht sich, wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, ersichtlich nur auf die Höhe der Forderung.
II. Dagegen ergibt die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Prüfung folgende rechtliche Bedenken:
1. Im Fall BrB-Ho (Abschnitt B V des
Urteils, UA S. 18 bis 21) sind der Mitangeklagte DB
hr
des Bankrotts im Sinne.des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
(in Tateinheit mit versuchten Betrug), der Angeklagte HN der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen worden. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht haltbar. DEE hätte als Mitgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der in Konkurs geratenen (FH nur durch solche Handlungen den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen können, die er für die GubH und (wenigstens auch) in <eren Interesse vornahm (BGHSt 6, 314, 316, 317; BGH, Beschluß vom 3. Mai 1979 - 1 StR 609/78). DEE und der Beschwerdeführer handelten Jedoch eigennützig, weil sie die Forderungen der Gemeinschuldnerin der - von beiden Angeklagten neu gegründeten - Firma Fo- und MO SnoH" zukommen lassen wollten und dies im Fall Bu auch erreichten.
Das Verhalten wird aber unter dem Gesichtspunkt der Untreue beurteilt werden müssen. Ob der Beschwerdeführer als Gehilfe oder als Täter mitgewirkt hat, läßt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Er hatte schließlich in der Firma faktisch die Stellung eines Geschäftsführers inne (UA S. 15, 22). Fraglich ist aber, ob er im strafrechtlich bedeutsamen Zeitpunkt (als er die lückenhafte Debitoren-Liste aufstellte) noch treupflichtig gegenüber der GmbH war. Es ist nicht festgestellt, ob diese Firma nach Konkurseröffnung am 18. Februar 1971 noch Tätigkeiten entfaltete und ob der Angeklagte HM noch eine Funktion als faktischer Geschäftsführer in der Firma hatte,
Das Urteil mußte deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden, und zwar gemäß § 357 StPO auch, soweit der Mitangeklagte BB Hiervon betroffen ist.
2. Auch im Fall der fingierten Sicherungsübereignungen (Abschnitt C III der Urteilsgründe, UA S. 30 bis 33) hat der Beschwerdeführer nicht die Gemeinschuldnerin begünstigt, sondern eigennützig mit dem Ziel gehandelt, der neu gegründeten "T- und Vu mp" die Inventarstücke zuzuschieben. Diese noch vor Konkurseröffnung (nämlich Ende 1970) vorgenommenen Manipulationen können ebenfalls als Untreuehandlungen des Beschwerdeführers angesehen werden. Das Urteil unterliegt daher auch insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung,
III. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue im Fall C II der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden, Es ist jedoch nicht völlig auszuschließen, daß die hierfür festgesetzte Geldstrafe (UA S. 56) durch die Schuldsprüche in den anderen Fällen beeinflußt worden ist. Der Senat hat deshalb bei dem Angeklagten HM den gesamten Strafausspruch aufgehoben, während die Erstreckung
der Aufhebung auf den Mitangeklagten BEE nur den gegen diesen ergangenen Ausspruch über die Gesamtstrafe erfaßt.
Pikart Loesdau Woesner Kuhn Ulsamer