Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 06.05.1986 – 4 StR 207/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 207/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans W EEE zus ve, dort geboren am w. ED 1943,

wegen Betrugs u.a.

50

- 2. SD

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge gibt keine einen Mangel enthaltenden Tatsachen an und ist deshalb gemäß 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils:

a) Die Verurteilungen wegen Bankrotts nach 8 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind rechtsfehlerhaft, da der Ange-

klagte nicht Bestandteile "seines" Vermögens beiseite

geschafft, sondern durch die Duldung der Einziehung von 38.785,72 DM zugunsten der Firma SB zwecks Abdeckung dieser Firma gegenüber bestehender eigener Schulden und die Überweisung von 53.798,30 DM auf sein Privatkonto

das Vermögen der WB GmbH geschädigt hat. Er handelte somit ausschließlich zum eigenen Nutzen und nicht

- auch nicht teilweise - im Interesse der WED GmbH. Das schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verurteilung wegen Bankrotts aus; insoweit kommt nur eine Verurteilung des Angeklagten als Geschäftsführer der GmbH wegen Untreue in Betracht (BGHSt 28, 371, 373; 30, 127, 128; BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80; BGH, Urteile vom 24. März 1982

- 3 StR 68/82 und vom 7. Juni 1983 - 4 StR 140/83). Dabei spielt es keine Rolle, daß die Gesellschafter der GmbH mit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden waren (BGHSt 3, 32; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1979 - 1 StR 609/78 bei Holtz MDR 1979, 806 - und vom 17. November 1983

- 4 StR 662/83). Die beiden Untreuehandlungen stehen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB), da sie in Ausführung des Entschlusses des Angeklagten, das Vermögen der WED GmbH zur Abdeckung seiner Schulden - sowohl gegenüber der Firma S@w als auch gegenüber der Volksbank We - zu benutzen, begangen wurden (vgl. BGHSt 1, 20, 21 £f; 168, 170 f; BGH NJW 1977, 2321; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 6).

b) Auch die - entgegen der in der Revisionsbegründung vom 4. Mai 1986 geäußerten Ansicht der Verteidigung - an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Betrugs kann nicht bestehenbleiben, da nicht auszuschließen ist, daß

der Betrug mit den Untreuehandlungen in Tateinheit begangen

worden ist. Nach den Feststellungen ging der Plan des Angeklagten dahin, die Lieferanten der GmbH dadurch zu schädigen, daß die diesen erteilten Abbuchungsermächtigungen vom Konto der WED GmbH binnen der bestehenden sechswöchigen Widerrufsfrist widerrufen werden und damit das Geschäftskonto wieder aufgefüllt werden sollte. Die dadurch auf dem Geschäftskonto bestehenden Geldwerte wollte der Angeklagte sodann aber auch zur Abdeckung seiner privaten Schulden gegenüber der Firma SWR und seines Privatkontos bei der Volksbank Wa benutzen. Damit liegt die Annahme nahe, daß die letzte zur Beendigung des Betrugs erforderliche Tathandlung mit

den Untreuehandlungen zusammenfiel, wodurch zwischen diesen verschiedenen Straftatbeständen Tateinheit begründet werden würde (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1975 - 5 StR 672/75, bei Holtz MDR 1979, 106 - und vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84).

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:

Die von dem Landgericht aus Einzelstrafen von einem - Jahr, sechs und fünf Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verstieß gegen 8 54 Abs. 2 Satz 1 St6B. Da gegen den Angeklagten nach dieser Vorschrift höchstens auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und zehn Monaten hätte erkannt werden dürfen, darf er ge-

mäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO auch in der neuen Hauptverhandlung (insgesamt) nicht zu einer darüber hinaus-

gehenden Strafe verurteilt werden.

Hürxthal für den in Urlaub befind- Laufhütte lichen und an der Unterschriftsleistung verhinderten RiBGH Dr. Knoblich

Hürxthal

Goydke Meyer-Goßner