Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 10.07.1979 – 4 StR 270/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 270/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Meinhard Andreas B ep aus HAMM, geboren am 9. EEE 1940 in Bad SCENE,
wegen Konkursvergehen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 1979 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 2. März 1979
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstelle des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten wegen Bankrotts, wegen Verletzung der Buchführungspflicht und wegen Unterlassung der Stellung des Konkursamtrags in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet.
Soweit der Angeklagte der Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen und der Unterlassung der Stellung des Konkursamtrags in zwei Fällen für schuldig befunden worden ist, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Keinen Bestand kann dagegen die Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) haben. Nach den Feststellungen (UA 7) veräußerte der Angeklagte am 14. März 1977 eine Reihe von Gegenständen, die im Eigentum der von ihm vertretenen Kommanditgesellschaft standen, und verbrauchte den Erlös für sich. Ein solches Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand des Bankrotts, sondern der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB). Der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft macht sich nur bei solchen Handlungen des Bankrotts schuldig, die er für die Gesellschaft und (wenigstens auch) in deren Interesse vornimmt. Verfolgt er - wie hier - ausschließlich eigennützige Zwecke, so richtet sich seine Bestrafung nach § 266 StGB (vgl. BGHSt 6, 314, 316; BGH NJW 1969, 1494; Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Urteil vom 15. März 1978 - 2 StR 538/77). Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch unstellen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Aus der Änderung des Schuldspruchs ergibt sich die Notwendigkeit, das spezifische tatbestandliche Unrecht im Rahmen der Strafzumessung insgesamt neu zu bewerten (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1979 - 1 StR 609/78). Dies nötigt auch zur Aufhebung aller Einzelstrafaussprüche, da nicht
auszuschließen ist, daß sie von der Festsetzung der Einsatzstrafe mit beeinflußt sind.
Salger Hürxthal Knoblich
Ruß Engelhardt