Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 17.11.1983 – 4 StR 662/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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TF.AT BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 662/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Fleischermeister Dieter F EEE> aus Kıgunmp-Eep, geboren am EEE 1940 in VER,
wegen Untreue u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 8. August 1983
1. soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist und
2. im Strafausspruch wegen Betrugs und im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision, die er auf die Verurteilung wegen Untreue und auf den Strafausspruch wegen Betrugs beschränkt hat, die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen;
Der Angeklagte, der Hauptgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der FüÜ@#B GmbH, Vieh und Fleisch, war, unterhielt für die GmbH bei der Stadtsparkasse Vlotho ein Konto-
korrentkonto und hatte der Stadtsparkasse als Sicherheit für den Kontokorrentkredit eine verdeckte Globalzession eingeräumt, durch die die Füg@ GmbH ihre Kundenforderungen (bis auf ganz geringfügige Ausnahmen) an die Stadtsparkasse Vlotho abgetreten hatte. Da das Kreditlimit im Laufe der Zeit erheblich überzogen wurde, "kam es im Dezember 1979 zu einer neuen Vereinbarung zwischen der Stadtsparkasse Vlotho und dem Angeklagten als Geschäftsführer der Fü GmbH, derzufolge der GmbH durch Sonderkonto nochmals ein in monatlichen Beträgen von 20.000,-- DM zurückzuzahlender Kredit von 1 Mill. DM
zur Verfügung gestellt wurde. Dies geschah seitens der Stadtsparkasse Vlotho ohne jede neue Sicherheit, sondern allein im besonderen Vertrauen auf die unbedingte Zusicherung des Angeklagten, jede nicht auf dem Kontokorrentkonto der Stadtsparkasse Vlotho eingehende Kundenzahlung sofort und ohne weiteres an die Stadtsparkasse Vlotho abzuführen. Der Angeklagte wußte, daß die Stadtsparkasse Vlotho in diesem Punkt ganz besonderes Vertrauen in seine Redlichkeit setzte und deshalb keine neue Sicherheit verlangt hatte. Die Stadtsparkasse Vlotho gab zugleich mit Abschluß dieser neuen Vereinbarung den in Betracht kommenden Kunden der GmbH bekannt, daß sich die mitgeteilte Zession erledigt hat" (UA 7). Entgegen dieser Vereinbarung veranlaßte der Angeklagte im Juni 1980 zwei seiner Kunden, offene Rechnungsbeträge in Höhe von über 500.000,-- DM statt auf das bei der Stadtsparkasse Vlotho bestehende Firmenkonto auf das Konto der GmbH bei der Volksbank in Kalletal zu überweisen. Er hob dort die Üüberwiesenen Beträge sodann fast vollständig ab und verwendete das Geld anschließend für sich.
2. Diese Feststellungen reichen zur Annahme einer Untreue nicht auss
a) Zwar hätte sich der Angeklagte der Untreue sowohl in der Form des Mißbrauchs- als auch des Treubruchstatbestands gegenüber der Sparkasse schuldig gemacht, wenn er eine Befugnis, an die Sparkasse abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, mißbraucht und dadurch dem Vermögen der Sparkasse einen Nachteil zugefügt hätte (BGHSt 5, 61, 65 f£). Auch wenn keine Abtretung erfolgt war, die Sparkasse jedoch die Sorge für ihr Interesse an der Rückzahlung des gewährten Kredits in die Hand des Angeklagten gelegt hätte und darauf angewiesen gewesen wäre, daß er dieses Interesse wahrnahn, könnte der Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt sein, wenn der Angeklagte diesem Interesse zuwider gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 - 1 StR 266/76 - bei Holtz MDR 1976, 987). Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich jedoch nicht eindeutig, daß der Stadtsparkasse Vlotho die - von dem Angeklagten einzuziehenden - Kundenforderungen zustanden. Hierfür könnte zwar sprechen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen verpflichtet war, die Kundenzahlungen an die Stadtsparkasse "abzuführen", Andererseits erscheint es unwahrscheinlich, daß die Sparkasse befugt gewesen sein soll, derart in den Geschäftsbetrieb des Angeklagten einzugreifen, obwohl er "als Geschäftsführer der FÜü@B GmbH frei schalten und walten" konnte und die Stadtsparkasse Vlotho die Geschäfte des Angeklagten nur "betriebsintern" überwachte (UA 13). Gegen die Annahme, die eingezogenen Kundenforderungen hätten der Stadtsparkasse zugestanden, könnte auch sprechen, daß der Angeklagte sich verpflichtet hatte, den eingeräumten Kredit in monatlichen Raten von 20.000,-- DM zurückzuzahlen; es ist nicht einsichtig, wieso der Angeklagte eine ratenweise Rückzahlungsverpflichtung einging, wenn der Sparkasse ein Befriedigungsrecht unmittelbar durch eingehende Kunden-
zahlungen zugestanden haben sollte.
Eine Untreue gegenüber der Stadtsparkasse kommt somit nur in Betracht, wenn der Angeklagte verpflichtet war, für die Stadtsparkasse zu handeln. Diente die im Dezember 1979 getroffene Vereinbarung lediglich dazu, der Sparkasse die Möglichkeit einzuräumen, die Geschäfte der Fü GmbH interr vollständig überprüfen zu können und war der Angeklagte daneben nur zur Leistung an die Sparkasse verpflichtet, könnte ein gegenüber der Sparkasse bestehendes Treueverhältnis nich angenommen werden (vgl. Hübner in LK, 10. Auflage, § 266 Stc Rdn. 26). Allein das Vorhandensein eines Kontokorrentverhäli nisses reicht zur Annahme eines Treueverhältnisses des Angeklagten gegenüber der Bank ebenfalls nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1965 - 1 StR 362/65 - bei Dallinger MDR 1967, 174).
b) Der Angeklagte könnte sich aber auch einer Untreue geg über der Füge GmbH schuldig gemacht haben, indem er der Füt GmbH zustehende Gelder als deren Geschäftsführer vom Konto der Volksbank Kalletal abhob und für sich verwendete (vgl. BGHSt 28, 371, 373; 30, 127, 128; BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80 - m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle,
il. Auflage, § 2§ 3 StGB Rdn. 4 a.E.). Dem würde nicht entgegenstehen, daß die Gesellschafter der GmbH mit dem Vorgehe des Angeklagten einverstanden waren (BGHSt 3, 32, 39; BGH, Beschluß vom 3. Mai 1979 - 1 StR 609/78 - bei Holtz MDR 197° 806).
Der Senat kann den Schuldspruch wegen Untreue jedoch nich bestätigen, da das Landgericht diesen Gesichtspunkt in seine Überlegungen ersichtlich nicht mit einbezogen und entspreche Feststellungen hierzu nicht getroffen hat.
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs wegen Betrugs zur Folge. Es 1äßt sich nämlich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung wegen der Betrugstat von der Verurteilung wegen der Untreuetat beeinflußt worden ist, zumal sich die Erwägungen des Landgerichts "für den Angeklagten war zudem erkennbar, daß es sich bei den Beträgen, die er sich durch sein strafbares Tun verschaffte, nicht um unbedeutende Alltagsgeschäfte handelte,
Er wußte auch, daß er in der Fig GmbH der Fachmann war und ohne ihn in dieser Firma nichts mehr gehen würde" (UA 15/16) offenbar auf die Verurteilung wegen Untreue und wegen Betrugs
‘ beziehen sollen.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue und des Strafausspruchs wegen Betrugs hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Salger Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner