Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 24.02.1976 – 1 StR 602/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt | als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 1974

41. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines fortgesetzten Betruges in Tatmehrheit mit Untreue schuldig ist (88 263, 266, 74 StGB a.F.);

2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (Fall C 1 der Urteilsgründe) und wegen Untreue (Fall C 2 der Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 31.500,- DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

41. Als Verstoß gegen das Gebot des tBeweiszwanges" und als Verletzung der Aufklärungspflicht sieht es die Revision an, daß der Tatrichter zum Fall C 1 nur einen (nicht repräsentativen) Kunden, nicht aber alle Aktienkäufer vernommen hat; nur durch deren Vernehmung hätte sich einwandfrei klären lassen, ob die Kunden einem Irrtum erlegen seien und ob sie eine Zweckbindung der von

ihnen gezahlten Beträge gewollt hätten. Der Text der "NAuftragsbestätigung", der Geschäftsbedingungen und der "NAktienbestätigung" sei zu unklar, als daß sich allein im Wege der Auslegung daraus Feststellungen hätten gewinnen lassen.

Die Rüge dringt nicht durch. Nach den Feststellungen glaubten die Kunden, die gezahlten Geldbeträge würden für den Ankauf von Aktien verwendet und das Eigentum an den nicht zugesandten Aktien werde ihnen verschafft werden. ‚Das durfte das Landgericht dem Text der an die Kunden „gerichteten Schreiben entnehmen; die Feststellungen entsprachen der Lebenserfahrung und wurden vom Angeklagten ‚auch nicht ernstlich bestritten. Erfahrungsgemäß gehen die.Käufer von Aktien, die nach Art und Zahl bestimmt .sind, davon aus, daß das übersandte Geld nicht zum größten Teil für die Bestreitung der Geschäftsunkosten, sondern für die Beschaffung der Aktien verwandt wird. Die Strafkammer durfte auf Grund der genannten Schreiben ohne Anhörung jedes einzelnen Kunden auch feststellen, daß der Käufer an die Aussonderung der von ihm erworbenen Aktien glaubte, mag er auch von der rechtlichen Gestaltung einer Verwahrung nach dem Depotgesetz keine “ genauen Vorstellungen gehabt haben. Deshalb läßt sich wie im Fall des Urteils vom 8. Mai 1951 (1 StR 171/51, insoweit in BGHSt 1, 186 nicht abgedruckt) auch hier sagen, daß "die Grenze summarischer Feststellungen ‘ nicht überschritten" sei. Wie in jenem Fall sind hier ebenfalls keine Anträge auf Vernehmung weiterer Zeugen gestellt worden; der Verteidiger der Tatinstanz hat sogar ausdrücklich darauf verzichtet.

- 5.

Die Namen der Käufer, denen die Aktien nicht zugesandt wurden, sind auf Grund der Buchführung ermittelt worden; damit ist eine hinreichende Feststellung über den Kreis der durch die Handlungen des Angeklagten in ihrem Vermögen gefährdeten Personen getroffen. Wer hiervon endgültig geschädigt worden ist, brauchte nicht festgestellt zu werden.

2. Nach Auffassung der Revision hätte es die Auf-

klärungspflicht geboten, im Fall C 1. die jeweilige wirt-

schaftliche Gesamtlage der GVA durch zeitlich differen-

iyjerte Feststellungen der Kontenstände zu ermitteln, um " "den Zeitpunkt festzustellen, von dem ab der: Angeklagte “den Schädigungsvorsatz gefaßt habe; dies vor allem des-

-'nalb, weil zeitweise sogar Aktienguthaben bestanden. hätten. 5

"Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die yon "Anfang an schlechte finanzielle Lage der GVA hat das. Landgericht festgestellt (UA S. 19 f). Der Annahme des Eventualvorsatzes (UA S. 56, 70, 71) stand nicht entgegen, daß vorübergehend ein geringfügiger Plusbestand von Aktien vorhanden war.

II. Sachbeschwerde

1. Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Annahme eines fortgesetzten Betruges im Fall C 1 keinen rechtlichen Bedenken. Was der Beschwerdeführer hierzu vorträgt, fußt im wesentlichen auf einer Beweiswürdigung, die von der des Landgerichts abweicht. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

a) Eine Täuschungshandlung und einen entsprechenden Irrtum hat die Strafkammer, wie schon oben (Abschnitt I 1) ausgeführt, hinreichend festgestellt. Hiernach spiegelte . der Angeklagte den Kunden vor, für ihr Geld würden die

bestellten Aktien angeschafft und als ihr Eigentum ver- ‘wahrt. Die dahingehende Auslegung, die der Tatrichter ‚den Bestätigungsschreiben gegeben hat, ist möglich, ‚sogar naheliegend. Gingen die Käufer auf das täuschende Angebot ein, die Aktien bei der GVA zu belassen, so trat ‘ damit die Vermögensgefährdung ein: Es Iag nun in der Hand

....des Angeklagten, ob er überhaupt Aktien für den erhaltenen

“Betrag anschaffte und wie er angekaufte Aktien: verwahrte.

‘An den gekauften Aktien erwarben diese Kunden jedenfalls ‘kein (Allein- oder Mit-) Eigentum. Die im Zeitpunkt der

' Abreise des Angeklagten in die USA (11. April 1973, UA S. 25) vorhandenen Aktienbestände boten keinen Gegenwert für die gezahlten Beträge, weil sie zu gering waren, um die Ansprüche der Kunden auf Eigentumsübertragung zu befriedi-

gen.

Daß diejenigen Kunden, die sich die gekauften Aktien übersenden ließen, keine Vermögensgefährdung und keinen Schaden erlitten, spielt für den Vorwurf des fortgesetzten Betruges gegenüber den anderen Kunden keine Rolle.

b) Auch zur inneren Tatseite genügen die Fest-

. stellungen des Landgerichts. Daß der Angeklagte zunächst

ein solides Unternehmen aufbauen wollte und daß er insbesondere 1972 weitere Beträge investierte (UA S. 83), steht der Annahme nicht entgegen, daß er von Anfang an die ungünstige Finanzlage der GVA kannte und deshalb mit

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zu geringen Aktieneinkäufen rechnete. Zutreffend beurteilt der Tatrichter den zeitweise geglückten Ausgleich der Fehlbestände als nachträgliche Schadenswiedergutmachung (va S. 83).

‚2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Fall C 1 kann nicht bestehen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche rechtliche Beurteilung möglich, wenn entweder schon bei Vornahme der Täuschung ein Treuverhältnis zu dem Getäuschten bestand (BGHSt 8, 254, 260) oder wenn durch die Untreue ein weiterer Schaden zugefügt wurde (BGHSt 6, 67, 8). Beide Voraussetzungen sind nicht dargetan.

-a) Anders als im Fall BGHSt 1, 186 bestand keine Einigkeit zwischen dem Angeklagten und den Kunden darüber, daß diese durch ihre Zahlungen das Geschäft des Angeklag-. ten erst mitaufbauen sollten. Es handelte sich um schlichte Kaufverträge ohne wesentliche weitergehende Verpflichtungen des Angeklagten, die ein Treuverhältnis hätten begründen können; schon gar nicht bestand ein solches Verhältnis vor Abschluß der Käufe. Die Beziehungen wurden erst aufgenou.nen mit der Eingehung der Verträge, die das Landgericht zutreffend als betrügerisch beurteilt hat. Zunächst fand nur der Aktienverkauf mit dem Angebot statt, die Aktien zu verwahren; ihm folgte -— je nach der Entscheidung des Kunden - die Vereinbarung, die Aktien zu "deponieren", die der Angeklagte nicht in der versprochenen Weise einhielt. Auch wenn man es mit BGH GA 197i,

83 (in einem wesentlich anders gestalteten Fall) genügen 1äßt, daß das Treuverhältnis zugleich mit der Vorspiege-

lung falscher Tatsachen begründet wird, kann hier ein tateinheitlich begangenes Vergehen gegen § 266 StGB nicht angenommen werden. Denn das Angebot der bloßen Verwahrung begründete noch keine Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögens- ‘ interessen der Kunden. Allenfalls kann das in § 266 StGB

. vorausgesetzte Treuverhältnis erst später begründet worden sein, als die GVA die Pflicht zur "Deponierung" der Aktien übernahm. .

.:b) Der Schaden (die Vermögensgefährdung) ist urch | ‚eine etwa begangene Untreue nicht vertieft worden. Es

‚handelt sich allenfalls um eine nitbestrafte Naohtat.

. Da weitere Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten in dieser Hinsicht nicht zu erwarten sind, hat der Senat den. Schuldspruch wegen Untreue im Fall C 1 in Wegfall gebracht. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision zu diesem Punkt braucht nicht eingegangen zu werden.

3. Der Schuldspruch im Fall C 2 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe gegenüber der ihm wirtschaftlich gehörenden GVA keine Untreue begehen können, greift nicht durch. Schon das Reichsgericht hat diese Möglichkeit bejaht, zum Teil mit Hinweis auf den Schutz der Gläubiger der GmbH (RGSt 42, 278, 283; 71, 353, 355). Der Bundesgerichtshof hat sich dem im Ergebnis angeschlossen; er hält allerdings nicht den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39, 40; Urteil vom 2. Februar 1968 - 2 StR 630/67). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. |

4. Der Strafausspruch mußte aufgehoben werden. Im Fall C 1 hat das Landgericht ausdrücklich strafschärfend verwertet, daß mehrere Straftatbestände verwirklicht wur-

den (UA S. 83). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden,

daß die Einzelstrafe im Fall C 2 durch den - jetzt geän-

. derten - Schuldspruch im Fall c 1 beeinflußt worden ist.

Die seit dem 1. Januar 1975 bei einem Vergehen der ‘Untreue nicht mehr obligatorische Geldstrafe darf jetzt „nur noch unter den Voraussetzungen des. $ Li StGB n.F.

= verhängt werden (vgl. hierzu bisher u Ss, 84).

‚Die Entscheidung entspricht dem Antrag der ‚Bundesanwaltschaft.

Pfeiffer Loesdau | Mösl. Herdegen Kuhn