Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 21.12.1977 – 2 StR 76/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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78 080
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 76/77 URTEIL
29, 12:77
in der Strafsache
gegen
.„ den Kaufmann Franz CHE, geboren am Bee
2. die Kauffrau m W aus De CORE, dort geboren am
3, den Kaufmann Peter aus Bergisch Gladbach, geboren am 193 in MO / MEERE / Su0- slawien,
4 ge-
. den Bauingenieur Dieter A ur Wo boren am U U 1935 in eis G Sachsen,
wegen Konkursvergehens u.a.
En I BR:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung Oberstaatsanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE 11 aus KB als Verteidiger des Angeklagten
Franz GB in der Verhandlung,
Rechtsanwalt EB aus Köln als Verteidiger der Angeklagten
Gerda Wi in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. April 1976
1. in den Schuldsprüchen dahin geändert und neu gefaßt, daß verurteilt sind
a) der Angeklagte Franz WENNS im Fall I 3 der Urteilsgründe (Lager Ober-
salvey) wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) und im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verträge mit Rechtsanwalt CE) wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
b) die Angeklagte Gerda WEN im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verträge mit
Rechtsanwalt CUEEED wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
c) der Angeklagte Peter Wi im Fall I 3 der Urteilsgründe (Lager Obersalvey) wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) und im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verträge mit Rechtsanwalt CIE) wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
2. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall I 1 und 2 der Urteilsgründe (Konto
Gerda WEB - Bewertungen in den Jahresabschlüssen),
b) in den gesamten Strafaussprüchen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-
ten Franz WG, Gerda WED
und Peter WEB werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat unter Freisprechung im übrigen die Angeklagten Franz WEB und Peter WEEEEEEEEEB wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen einfachen Bankrotts, gemeinschaftlich begangener Unterschlagung und gemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts, die Angeklagte Gerda I] GEEEER wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen einfachen Bankrotts und gemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts sowie den Angeklagten All wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen einfachen Bankrotts zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten Franz WED, Gerda WEB GEBE und Peter WEB, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, haben teilweise, die Revision des Angeklagten Ag, der ebenfalls das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat in vollem Umfang Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerden führen mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO für den nur im Fall I 1 und 2 der Urteilsgründe (Konto Gerda WOEEEEE - Bewertungen) ver-
urteilten Beschwerdeführer AM zum Erfolg seiner Revision, für die übrigen Beschwerdeführer zu Teilerfolgen.
1. Im Fall I 1 und 2 der Urteilsgründe sind alle Beschwerdeführer des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO schuldig befunden worden. Inzwischen ist § 240 KO durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2034) mit Wirkung vom 1. September 1976 aufgehoben worden. An die Stelle des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB getreten, der die Verurteilung wegen gesetzwidriger Führung der Handelsbücher von strengeren Voraussetzungen als § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO abhängig macht und deshalb als das bei einer Gesamtbetrachtung mildere Gesetz jetzt anzuwenden ist.
Wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann nur verurteilt werden, wer Handelsbücher "bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit" unordentlich führt. Daß diese Voraussetzungen zur Zeit der den Beschwerdeführern zur Last liegenden Handlungen erfüllt waren, kann den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden. Die - einen Teil des Tatvorwurfs bildende - unrichtige Jahresbilanz zum 31. Dezember 1971 wurde im Frühjahr bis zum Sommer 1972 erstellt (UA S. 175), die von der Strafkammer für unzulässig erachteten Bewegungen auf dem Konto der Angeklagten Gerda WC Desannen bereits im November 1970 und "setzten sich fort bis in das Jahr 1973" (UA S. 25). Die wirtschaftliche Entwicklung der Franz WE XG mündete aber
N
erst im Spätsommer 1973 in eine schwere Liquiditätskrise, die schließlich zum Zusammenbruch des Unternehmens führte (UA S. 20). Für keine der Zeiten bis zum Spätsommer 1973 lassen die Feststellungen sichere Rückschlüsse darauf zu, daß auch nur größere finanzielle Schwierigkeiten, geschweige denn Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit bestanden. Bis Mitte 1973 gründeten die Angeklagten Franz und Peter WEB noch eine Reihe von weiteren Gesellschaften (UA S. 17), noch am 5. Januar1973 wurde auf Grund einer Fusion das Kapital der Franz EB Kc auf 6.852.012,81 DM erhöht (UA S. 17). Hohe Zinsbelastungen, wie sie auf S. 21/22 UA dargestellt sind, bedeuten nicht ohne weiteres Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit, ebensowenig Verluste in einem Geschäftsjahr.
Erst im Jahre 1973 konnten nach zunächst schleppender Zahlung die Forderungen von Lieferanten und Subunternehmen nicht mehr beglichen werden (UA S. 23). Das entscheidende, den Zusammenbruch schließlich besiegelnde Gespräch mit Vertretern der Banken fand dann am 16. Oktober 1973 unmittelbar vor der Konkurseröffnung am 22. Oktober 1973 statt. "Drohend" wurde im übrigen diese Konkurseröffnung erst "etwa Anfang Oktober 1973" (UA S. 73/74).
Auf Grund aller dieser Umstände kann - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - nicht davon ausgegangen werden, daß zur Zeit der den Angeklagten zur Last liegenden Handlungen eine Überschuldung bereits eingetreten war oder eine Zahlungsunfähigkeit auch nur drohte, und daß vor allem die Angeklagten im Bewußtsein einer wirtschaftlichen Krise handelten. Keinesfalls ist der von der Strafkammer angenommene Schuldumfang gerechtfertigt.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die fehlenden, nach altem Recht nicht erforderlichen Feststellungen noch nachgeholt werden können, hat der Senat davon abgesehen, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Beschwerdeführer nach § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Verletzung der Buchführungspflicht zu verurteilen sind. Das Urteil war vielmehr im Fall I 1 und 2 in vollem Umfang aufzuheben.
Für die newHauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß, falls und soweit die Angeklagten als Geschäftsführer nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt haben, eine Verurteilung nicht nach konkursstrafrechtlichen, sondern nach allgemeinen Strafvorschriften (vor allem § 266 StGB) in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 6, 314, 316 f; BGH bei Herlan GA 1961, 356; BGH, Beschl. v. 15. April 1977 - 2 StR 799/76 -; BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1977 - 2 StR 236/77 -).
2. Im Fall II 1 der Urteilsgründe (Verträge mit Rechtsanwalt Gebauer) sind die Angeklagten Franz WER EEE. Gerda VOR und Peter WO wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt worden. Insoweit ist jetzt auf Grund der Vorschriften des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität an die Stelle des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO der § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB getreten. Auch dessen Tatbestandsmerkmale sind nach den Feststellungen erfüllt. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer Verbotsirrtum der Beschwerdeführer verneint (UA S. 182, 183), begegnen im Ergebnis keinen rechtlichen Be-
denken. Die Angriffe der Beschwerdeführer hiergegen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Mit Rücksicht auf die gegenüber § 239 KO mildere Strafdrohung des § 2§ 3 StGB ist auch in diesem Fall der Strafausspruch gegen die Beschwerdeführer aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird § 283 a StGB zu beachten sein.
3. Der die Angeklagten Franz WB und Peter vH betreffende Schuldspruch wegen Unterschlagung im Fall I 3 der Urteilsgründe (Lager Obersalvey) ist frei von Rechtsfehlern. Da jedoch der Senat nicht ausschließen kann, daß die Höhe der in diesem Fall verhängten Einzelstrafen von den Strafzumessungserwägungen in den übrigen zur Verurteilung führenden Fällen zum Nachteil der Beschwerdeführer beeinflußt ist, hat er die Einzelstrafen wegen Unterschlagung ebenfalls aufgehoben.
4. Die Aufhebung der Einzelstrafen gegen die Angeklagten Franz WG, Gerda WE und Peter VER
berger hat die Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafen
zur Folge.
Schumacher willms Müller
Baumgarten Meyer