Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 24.04.1979 – 1 StR 98/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Nur 2 b der Urteilsgründe AO 1977 8 374 Zur Frage der Steuerhehlerei beim Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenbedarf.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein Nur 2 b der Urteilsgründe
AO 1977 8 374
Zur Frage der Steuerhehlerei beim Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenbedarf.
BGH, Urt. v. 24. April 1979 - 1 StR 98/79 - LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 98/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Bernhard Sch EBD aus Ki, geboren an Gb. EEE 1954 in GreiiiiNB, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24, April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt BED au: En als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9, August 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Sch@@B wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Strafkammer hat ferner die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit der Sachrüge an; er hat teilweise Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte Sch@MB, der heroinsüchtig ist, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23. Januar 1978 entschlossen, in der Folgezeit Heroin zur eigenen Verwendung zu erwerben. Von diesem Tage an bis März 1978 erwarb er in mehreren Fällen, davon im März 1978 in vier Fällen, von Eileen TOD und von Carmen RED Heroin, das er sich selbst einspritzte (Fall I c der Urteilsgründe).
Da er am 18. Februar 1978 über keine Geldnmittel zum Ankauf von Heroin verfügte, kam er mit seinen Freunden Me und KR überein, von Carmen RB die Herausgabe von Heroin gewaltsam zu erpressen. Sch war mit einer Eisenstange, KM mit einer Gaspistole bewaffnet, womit sie Carmen R&B und ihren Freund bedrohten.
Der Einschüchterungsversuch schlug fehl, da die Bedrohten Heroin nicht zur Verfügung hatten (Fall I d der Urteilsgründe),.
Mit Hilfe seiner Freunde konnte Sch anschließend 0,5 Gramm Heroin ankaufen, die er mit diesen gemeinsam verbrauchte (Fall I d der Urteilsgründe).
Am 26. Februar 1978 kam der Angeklagte Sch mit dem ebenfalls heroinsüchtigen Mitangeklagten Hg überein, sich unter Mitwirkung von Mei und Keil gewaltsam Heroin zu verschaffen, nachdem die Versuche, Heroin anzukaufen, mangels Geldmittel fehlgeschlagen waren. In Ausführung des gemeinsamen Planes wollten Sch und Me einen Rauschgifthändler unter Bedrohung mit einer Gaspistole zur Herausgabe von Heroin zwingen, während HB und KB in der Nähe warteten. Da sich der Händler zur Wehr setzte, blieb das Vorgehen ohne Erfolg. Sch@@B und Machwart nahmen jedoch einem zufällig im Wagen des Händlers sitzenden Mädchen, das Heroin käuflich erwerben wollte, die zu diesem Zweck
bereitgehaltenen 340,-- DM weg (Fall I b der Urteilsgründe).
Aus dem Erlös kauften die Angeklagten zur eigenen Verwendung Heroin; HAB, der die übrigen Beteiligten
in seinem Pkw zum Tatort befördert hatte, erhielt außerdem von der Beute 10,-- DM "Benzingeld" (Fall Ibder Urteilsgründe),
2,
Die Verurteilung des Angeklagten Sch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Strafkammer unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen angenommen hat,
a) Nach den Feststellungen wurden die gesamten Handlungen des Angeklagten Sch, die auf den käuflichen Erwerb von Heroin abzielten, in der Zeit vom 23. Januar 1978 bis 10. März 1978 ausgeführt. Sie beruhten auf dem nach der Haftentlassung gefaßten Entschluß, in der Folgezeit Heroin aufzukaufen und sich einzuspritzen. In den Fällen Ic der Urteilsgründe hat das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise einen fortgesetzten Erwerb von Betäubungsmitteln angenommen; der Angeklagte hat von zwei bestimmten Händlern, die ihm bekannt waren, Heroin bezogen. Es handelte sich offensichtlich um ein eingespieltes Bezugssysten, das nicht für jeden Einzelkauf zu einem neuen Tatentschluß nötigte (BGH, Urteile vom 24, Juni 1975 - 1 StR 181/75 - und vom 24. Februar 1976 - 1 StR 806/75 - und vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 310/78 -). Die Handlungen in den Fällen I bund dd fallen in den gleichen Zeitraum. Hier hätte es näherer Ausführungen bedurft, warum der Tatrichter diese Fälle nicht als vom Gesamtvorsatz umfaßt angesehen hat. Das Landgericht hat ohne nähere Begründung drei rechtlich selbständige Hand-
lungen angenommen. Zwar hat der Angeklagte in den Fällen I b und d von anderen Personen als im Falle I c Heroin erworben. Doch steht dies der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegen, da den Angeklagten und ihren Freunden die andere Erwerbsmöglichkeit in Hanau ebenso wie bei den vier Erwerbshandlungen im März 1978 offensichtlich bekannt war. Auch der Umstand, daß dem Ankauf am 18. und 26. Februar 1978 jeweils der Versuch vorausgegangen war, sich durch eine räuberische Erpressung Heroin zu verschaffen, hindert nicht, die unmittelbar nachfolgenden Erwerbshandlungen in den Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen. Das gilt auch, soweit im ersten Falle die Mittel zum Ankauf aus einem Diebstahi stammten. Jedenfalls hätte das Landgericht hier näher begründen müssen, warum die Erwerbshandlungen am 18. und 26. Februar 1978 abweichend von den vorausgegangenen und nachfolgenden Ankäufen nicht von dem am 23. Januar 1978 gefaßten Entschluß, in der Folgezeit Heroin anzukaufen, umfaßt waren,
b) Das Urteil ist noch aus einem anderen Grunde rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand der Steuerhehlerei ist nicht genügend begründet.
Zwar ist der objektive Tatbestand des § 374 AO einstweilen hinreichend festgestellt worden. Die Urteilsgründe ergeben, daß das vom Angeklagten erworbene Heroin von einem Unbekannten ohne Entrichtung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer und damit unter Verkürzung von Steuern ins Bundesgebiet eingeführt worden ist. Steuerhinterziehung kann auch bei Waren begangen werden, deren Einfuhr verboten ist (§ 370 Abs. 5 AO). Dem absoluten
Einfuhrverbot steht das bedingte Einfuhrverbot (Verbot der Einfuhr ohne Erlaubnis des Bundesgesundheitsamts) im Ergebnis gleich.
Die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite sind aber lückenhaft. Nach den Darlegungen des Urteils wußte der Angeklagte allerdings, daß das Heroin unter Verkürzung von Eingangsabgaben in das Bundesgebiet eingeführt worden war. Daneben nimmt das Landgericht auch Bereicherungsabsicht an; es sieht den erstrebten Vermögensvorteil darin, daß das eingeführte Heroin um die auch bei illegaler Einfuhr anfallenden und somit hinterzogenen Eingangsabgaben für den Erwerber billiger gewesen sei. Hierauf sei es dem Angeklagten als sichere und erwünschte Folge des Erwerbs angekommen. Er habe damit also eine Verbesserung seiner Vermögenslage herbeiführen wollen.
Diese Begründung reicht nicht aus. Soweit sie vom Senat in früheren Entscheidungen hingenommen worden ist, lag dem eine Rechtsauffassung zugrunde, die der Verdeutlichung bedarf. Die Vorstellung eines "verbilligten Einkaufs" von Heroin setzt die nicht nur gedankliche Möglichkeit eines Erwerbs des um den Abgabenzuschlag verteuerten Betäubungsmittels voraus. Ein vergleichbarer Markt für Heroin, der mit Eingangsabgaben belastet und hierdurch verteuert ist, existiert jedoch offensichtlich nicht. Heroin gehört zu den Betäubungsmitteln, die nicht verschrieben werden dürfen (§ 5 Abs. 1 Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung - BtmVV - Anl. Nr. 49), und ist daher auch in Apotheken nicht erhältlich. Heroin kann allenfalls in beschränktem Umfang mit Zustimmung
des Bundesgesundheitsamts zu wissenschaftlichen oder anderen in öffentlichem Interesse liegenden Zwecken eingeführt werden. Illegal eingeführte Heroinmengen bilden dagegen im allgemeinen auch dann keine preislich herausgehobene besondere Warenkategorie, wenn die für sie zu zahlenden Eingangsabgaben vom Einführer - alsbald oder nachträglich - entrichtet werden mußten, weil sie unabhängig davon, ob
sie mit den Abgaben belastet sind oder nicht, der Einziehung (§ 11 Abs. 6 BtmG) unterliegen; daran ändert nichts, daß mit nachentrichteten Eingangsabgaben belastete Heroinmengen im Einzelfall der Beschlagnahme entgehen und durch Besitzerwechsel auf den Schwarzmarkt gelangen können. Preisdifferenzen bei Heroinangeboten beruhen in der Regel nicht auf dem Vorhandensein oder Fehlen eines Abgabenzuschlags, sondern auf Qualitätsunterschieden und dem jeweiligen Verhältnis von Angebot und Nachfrage (vgl. Schreiben der Zollwertgruppe der Bundeszollverwaltung vom
17. März 1971 - Z 1394 - IV/i1 - 184/70 - 122). In Rechtsprechung und Schrifttum wird nach alledem überwiegend angenommen, daß der Erwerb von unerlaubt eingeführten Betäubungsmittein zum Eigenverbrauch schon deshalb keine Steuerhehlerei darstellen könne, weil der Täter unter solchen Umständen beim Ankauf nichts erspare (vgl. OLG Stuttgart NJW 1977, 770; OLG Düsseldorf NJW 1978, 600; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 7. Aufl. § 374 AO
Rdn. 62; Franzen/Gast-de Haan/Sanson, Steuerstrafrecht,
§ 259 Rdn. 46).
Indessen kommt es für die Frage des Vorliegens einer Bereicherungsabsicht auf den möglichen Vergleich des um die Eingangsabgaben gekürzten Erwerbspreises mit einer höheren - legalen - Einkaufsvergütung nicht ausschließlich an. Einen Vermögensvorteil, d.h. also eine Verbesserung seiner wirtschaftiichen Lage, kann nämlich unter besonderen Umständen auch erstreben, wer beim Erwerb von Waren, die im legalen Handel nicht erhältlich sind, nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigen will, sondern trotz Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. Schönke/Schröder aa0). Dies kann z.B. zutreffen bei Hamsterkäufen über den augenblicklichen Eigenbedarf hiraus, um erwartete Preissteigerungen aufzufangen.
Besondei’e Umstände solcher oder ähnlicher Art müßten jedoch dargelegt werden. Die allgemeine Feststellung, dem Angeklagten sei es als sichere und »rwünschte Folge seines Kaufgeschäfts jarauf angekommen, das illegal eingeführte Heroin billiger, weil nicht mit Eingangsabgaben belastet, zu erwerben, reicht jedenfalls üicht aus.
Der neue Tatsrichter wird daher auch die Annsähme von Steuerhehlerei neu zu überprüfen und eingehender zu begründen haben, sofern er insoweit nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, § 154 a StPO anzuwenden.
c) Die nach alledem gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln führt zugleich zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Damit wird der neue Tatrichter auch über die - an sich nicht zu beanstandende - Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neu zu befinden haben.
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Die weitergehende Revision ist unbegründet.
Eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten HER nach § 357 StPO unter dem letztgenannten rechtlichen Gesichtspunkt kam nicht in Betracht, da es ausgeschlossen erscheint, daß ein möglicher Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhehlerei bei diesem Angeklagten die Strafhöhe beeinflußt hätte.
Pikart Loesdau zipfel Kuhn Niepel