Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 13.11.1979 – 5 StR 677/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache
gegen
den Schmied Ulf P up aus Dei, dort geboren am &. 8 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
2 AH
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Absätze 2 und 4 StPO am 13.November 1979 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3.Juli 1979 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall V 2 der Anklage tateinheitlich wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach §§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit unerlaubtem Betäubungsmittelerwerb begangener Steuerhehlerei kann keinen Bestand haben. § 374 AO setzt Bereicherungsabsicht voraus. Sie ist beim Betäubungsmittelerwerb nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben (BGH, Urteil vom 24.April 1979 - 1 StR 98/79). Solche Umstände sind hier nicht festgestellt.
Die Teilaufhebung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat weder bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall V 2 der Urteilsgründe noch bei der Bildung der Gesamtstrafe aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Steuerhehlerei eine Strafschärfung hergeleitet.
-3-
- 3 - ACH
Weitere Rechtsfehler hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision nicht ergeben.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepel