Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 13.04.1978 – 4 StR 138/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 138/78 BESCHLUSS PER:

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Peter z EEE zus vi, geboren am EEE 1955 ir ED:

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-13/4-str-138-78#rd_1

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 1978 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 13. Dezember 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.,

Grinde:

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerie Erfolg.

Nach den Urteil sfeststellungen hat der Angeklagte "im Frühjahr 1976" mit dem fortgesetzten Erwerb von Betäubungsnitteln begonnen. Genauere Feststellungen über den Zeitpunkt des Beginns der Tat hat das Landgericht nicht getroffen. Solche wären aber erforderlich gewesen. Denn der Angeklagte ist erst am 11, Mai 1976 21 Jahre alt geworden. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, daß er zu Beginn der Tat roch Heranwachsender war. In diesem Fall wäre nach § 105 Abs. 1 JCC zu prüfen gewesen, ob auf die Tat Jugendrecht anzuwenden ist (vgl. BGHSt &, 6, 7). Im übrigen enthält das Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Es läßt nicht erkennen, wieviele Einzelhandlungen und welche Mindestmengen von unerlaubt erworbenem Haschisch das Landgericht der Verurteilung zugrımde zelegt hat,

l IN I

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Auf die Verfahrensriige braucht danach nicht mehr eingszangen zu werden,

Für die neue Yauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

1. Wenn der Verurteilung mehrere Straftatbestände zugrunde Ziegen, mua die Urteilsformel eindeutig erkennen lassen, in welchem rechtlichen Verhältnis diese zueinander Stehen,

2. Der Ausspruch über die Anerdnung einer Finziehung muß die einzuziehenden Gegenstände soweit kennzeichnen, daß bei den Beteilirten und der Vollstreckungsbehärde Klarheit über den Umfang der Finziehung besteht (BGHSt 8, 205,

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211, 212; 9, 88, 89),

Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierz

u die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 1978 - 4 StR 60/78).

Salger Hürxthal Knoblich Gribbohm Ruß