Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 19.07.1979 – 4 StR 378/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 378 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

“ den Arbeiter Manfred CG EEE aus Gü dort geboren am MB. WEB 1949, zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

5. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe und unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln sowie mit Steuerhehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Es 1äßt nicht erkennen, wieviele Einzelhandlungen und welche Mindestmengen von unerlaubt erworbenem, abgegebenem und veräußerten Heroin das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Außerdem tragen die Feststellungen auch nicht die Verurteilung

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wegen Steuerhehlerei. Es kann offen bleiben, ob sie überhaupt die objektiven Voraussetzungen des § 374 AO ergeben (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 - 4 StR 134/78 - und vom 13. Oktober 1978 - 2 StR 480/78). Jedenfalls ist

das Vorliegen des inneren Das gilt insbesondere für

Tatbestandes nicht festgestellt. die Bereicherungsabsicht. So-

weit der Angeklagte das Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat, begründet das nämlich für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne der genannten Vorschrift. Diese ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (BGH, Urteil vom 24. April 1979 - 1 StR 98/79). Ein solches ist aber nicht festgestellt. Auch soweit der Angeklagte das Heroin zur Weiterveräußerung erworben und es

schließlich weitergegeben eine solche Absicht nicht

hat, ist den Feststellungen zu entnehmen. Der Umstand, daß

das Landgericht insoweit nicht unerlaubtes Handeltreiben, sondern nur unerlaubten Erwerb, unerlaubte Abgabe und

unerlaubte Veräußerung angenommen hat, könnte im Gegen-

teil eher darauf schließen lassen, daß der Angeklagte dabei

ohne Gewinnabsicht gehande

lt hat.

Das Urteil muß sonach auf die Sachbeschwerde aufge-

hoben werden. Auf die Verf nicht näher eingegangen zu

ahrensrüge braucht deshalb werden.

2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes

hingewiesen.

a) Soweit das Heroin

zum eigennützigen Weiterverkauf

bestimmt war, ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens erfüllt. Der Erwerb, die Veräußerung und alle

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anderen Tätigkeitsmerkmale sind insoweit rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Recht- . sprechungsnachweise).

b) Wenn der Verurteilung mehrere Straftatbestände zugrunde liegen, muß die Urteilsformel eindeutig erkennen lassen, in welchem rechtlichen Verhältnis diese zueinander ' stehen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 138/78).

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