Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 24.02.1976 – 1 StR 806/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 806/75 URTEIL WII %

in der Strafsache

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den Kaufmann Günther Karl L ei aus Sim, « boren arı > '9.9 in CE, zur Zeit in

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wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ia als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. August 1975 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten und zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Tagessatz 100 DM) verurteilt. Ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen worden. Außerdem hat die

Strafkammer zu seinem Nachteil Einziehungsanordnungen ausgesprochen.

Der Angeklagte rügt ohne Erfolg Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

I. Verfahrensrügen:

1. In den Urteilsgründen (UA S. 12/13) wird ausgeführt: "Ferner spricht für Staes Glaubwürdigkeit, daß er in zwei polizeilichen Vernehmungen insgesamt und in zwei richterlichen Vernehmungen jeweils nahezu übereinstimmende Angaben machte." Die Revision meint, in dieser Erwägung liege ein Verstoß gegen § 261 StPO. Was der Zeuge StB im Ermittlungsverfahren aussagte, sei weder durch Verlesung der Vernehmungsprotokolle noch auf

andere Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden.

Zum Beweise ihres Vorbringens beruft sich die Revision auf das Hauptverhandlungsprotokoll. Aber Vorhalte, die kein Ersatz für die Verlesung eines Schriftstücks

sind, brauchen selbst dann nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden, wenn zum Zwecke des Vorhalts ein Schriftstück ganz oder zum Teil verlesen wird. Das Schweigen des Protokolls schließt daher nicht aus, daß die Strafkammer und die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung im Wege des Vorhalts und der vom Zeugen StR dazu abgegebenen Erklärungen über den Inhalt seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren unterrichtet worden sind. Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil auf dem wiedergegebenen Satz nicht beruht, weil er nicht im Zusammenhang mit den Umständen steht, die für das Ergebnis der Glaubwürdigkeitsprüfung des Tatgerichts offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung waren (Zusammenarbeit des Zeugen mit der deutschen Polizei; Sicherstellung des vom Zeugen verwendeten und zum Teil gekennzeichneten Geldes beim Angeklagten).

2. Das Tatgericht hat festgestellt: Die Boutique,

die der Angeklagte in SNE> betrieb, warf kaum Einkünfte ab. Er war deshalb in Schulden geraten (UA S. 5). Es fanden sich Zahlungsbefehle von Lieferanten wegen Nichtbezahlung von Forderungen in Höhe von 8466,56 DM. Die Bankverbindlichkeiten des Angeklagten beliefen sich auf 11305,75 DM. Ein von seinem Schwager 1971/72 zum Aufbau der Boutique gewährtes Darlehen in Höhe von 20 000 DM wurde noch nicht zurückgezahlt. Der Angeklagte legte jedoch bei drei Geldinstituten in München Festgelder an. Die Einzahlungen begannen im März 1974 und erreichten insgesamt die Summe von 95 110,32 DM (UA S. 11/12).

Gegen diese Feststellungen und die aus ihnen gezogenen Folgerungen (der Angeklagte habe spätestens ab Frühjahr 1974 umfangreiche Haschischgeschäfte und nicht nur die in den Einzelheiten ihres Ablaufs bewiesenen getätigt; der dabei erzielte Gewinn habe die Einzahlungen bei den Geldinstituten in München ermöglicht - VA S. 12) wendet sich die Revision vergeblich mit der Rüge, das Tatgericht habe seine Überzeugung nicht nur aus dem gewonnen, was Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, und mit mehreren Aufklärungsrügen.

a) § 261 StPO ist nicht verletzt worden. Die Feststellung, daß die Boutique des Angeklagten kaum Einkünfte abgeworfen habe, ist eine tatsächliche Folgerung. Die Grundlage dafür hat die Strafkammer aus den Bekundungen der Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamts in der Hauptverhandlung erlangt. Der vom Tatgericht gezogene Schluß kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil er dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Rechtsfehlerhaft wäre er nur, wenn er nicht von der subjektiven Gewißheit des Tatgerichts getragen würde oder wenn es Umfang und Grenzen der freien Beweiswürdigung verkannt hätte (vgl. BGHSt 10, 208, 209, 210; BGH NJW 1967,

359, 360). Das ist nicht der Fall. \

b) Auch Verstöße gegen die Aufklärungspflicht können der Strafkammer nicht vorgeworfen werden. Die Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamts sagten (auch) über die Verbindlichkeiten des Angeklagten gegenüber Lieferanten und Banken und über seine Guthaben in München aus (UA S. 11). Die Tatsachen, die sie bekunde-

ten, wurden offensichtlich vom Angeklagten und seinem Verteidiger nicht in Abrede gestellt oder angezweifelt. Wie der Staatsanwalt verzichteten beide auf die Vereidigung der Zeugen (HA Bl. 469). Dafür, daß der Angeklagte in seiner Boutique "Monatsgewinne in Höhe von mehr als 3000 DM erwirtschaftete" (so die Revisionsbegründung), gaben sie der Strafkammer weder in Behauptungen noch in Beweisamträgen konkrete Anhaltspunkte. Das Tatgericht hatte von sich aus keinen Anlaß, die für den Angeklagten negative Aussagekraft der Fakten in Zweifel zu ziehen und durch Sachverständigengutachten die geschäftliche Entwicklung der Boutique weiter aufzuklären. Zu welch anderen Feststellungen die Strafkammer hätte kommen können, wenn sie die Zahlungsbefehle, Rechnungen und Kontoauszüge zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hätte, sagt die Revision nicht. Ihre Aufklärungsrüge ist insoweit unzulässig.

53. Die Rüge, mit der die Revision beanstandet, daß die Strafkammer die Vernehmung eines Angestellten

der Bon Hyssiiimseem, und Wechselbank in Sep GE unterließ, ist offensichtlich unbegründet.

> 1I. Sachrüge:

Schuldspruch und Ausspruch über die Rechtsfolgen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe auch im Zeitraum Frühjahr 1974 bis zum Beginn der

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Verkaufsverhandlungen mit dem CID-Agenten StB Handei mit Cannabisharzzubereitungen getrieben, beruht auf Indizien (vgl. insbes. UA S. 11/12), die zwar die Konkretisierung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nur unter dem Gesichtspunkt des bis Ende August 1974 erzielten Gewinns ermöglichten (UA S, 6), aber (auf der Grundlage der Feststellungen über die Einzahlungen dieses Gewinns - vgl.

UA S. 11) auch die Folgerung tragen, daß der Angeklagte schon vor dem 11, Dezember 1974 den Tatbestand mehrfach verwirklichte. Für die Feststellungen der Strafkammer insgesamt gilt, was schon unter I. 2. a) ausgeführt worden ist: Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Vielmehr gehört es gerade zu ihren Wesen,

daß sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Hat aber der Tatrichter die an sich möglichen Zweifel überwunden und die subjektive Gewißheit von einem bestimmten Sachverhalt erlangt, kann seine Beweiswürdigung grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

Soweit die Lücken der Konkretisierung von Bedeutung sind, hat die Strafkamner sie beachtet; Sie ist bei der Berechnung der hinterzogenen Einfuhrunsatz-Steuer (UA S. 10, 12) und bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG (UA Ss. 16) nur von der Betäubungsmittelmenge ausgegangen, die gewichtsmäßig bestimmt werden konnte.

Die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns hat das Tatgericht nicht verkannt. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten nicht (vgl. BGH DRiZ 1973, 24; BGH, Urteil vom 4. Februar 1975 - 1 StR 698/74). Der Umfang, in dem der Angeklagte mit Betäubungsmitteln Handel trieb, und sein professionelles Verhalten deuten im übrigen an, daß er im Rahmen eines eingespielten Ankaufs- und Verkaufssystems tätig wurde, das nicht für jede Tatbestandsverwirklichung zu einem neuen Tatentschluß nötigte (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 - und vom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75).

2. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte eine Schußwaffe mit Munition auf öffentlicher Straße bei sich, als er sie zu einem Banksafe verbrachte, obwohl er nicht Inhaber eines Waffenscheins ist. Er verwirklichte damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1b) WaffG, der im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr voraussetzt, daß der Täter die Waffe gebrauchsfertig und zugriffsbereit bei sich trägt, um mit ihr ausgerüstet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1962 - 4 StR 256/62 - mit Nachweisen). Nach der Legaldefinition des Gesetzes (§ 4 Abs. 4 WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt (vgl. dazu Potrykus in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze WaffG § 4 Anm. 5).

Twägungen weisen keine Rechtsfehler auf,

Pfeiffer

Loesdau

Mösı Herdegen

Kuhn