Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 19.09.1979 – 4 StR 474/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
IA
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 474/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Schaufenstergestalterin Ursula Susanne M mn
aus BE One, geboren am . EEE 1954 in Mep-7
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
2 5/7
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 19. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. April 1979 wird verworfen,
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß die Angeklagte des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, Die Revision der Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln im Fall II 2 a der Urteilsgründe richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Jedoch muß in diesem Fall die Urteilsformel neu gefaßt werden, denn sie läßt nicht erkennen, in welchem rechtlichen Verhältnis die beiden Straftatbestände zueinander stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1978 - 4 StR 138/78 - und vom 19. Juli 1979 - 4 StR 378/79).
2. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln im Fall II 2 p der Urteilsgründe hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei nicht bestehenbleiben.
a) Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, daß die Angeklagte von vornherein beabsichtigt hat, die 3 Gramm Kokain gegen Heroin zu tauschen. Der Tatbestand des Besitzes dieses Betäubungsmittels geht deshalb als unselbständiger Teilakt des Gesamtgeschehens in der unerlaubten Veräußerung auf (vgl. Schmidt in MDR 1978, 6 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise),
b) Es kann offenbleiben, ob nach den Feststellungen nicht schon das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Steuerhehlerei zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschlüsse
-u_ BA
vom 19. Mai 1978 - 4 StR 134/78 - und vom 13. August 1978 _
2 StR 480/78), Jedenfalls 1äßt sich ihnen nicht entnehmen, daß die Angeklagte, wie der Tatbestand des § 374 ao es erfordert, in Bereicherungsabsicht gehandelt hat, Ei-
nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigen will, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1979 - 1 StR 98/79 -; Beschltsse
vom 12. Juli 199 „4 StR 347/79 - und vom 19. Juli 1979 - 4LStR 378/79). Umstände, denen dies entnommen werden könnte, sind hier jedoch nicht ersichtlich, solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.
wirklicht, Denn sie hat dieses Heroin gegen Entlohnung selbständig transportiert und eingeführt, und ihr Tatbei-
nicht nur auf bloße Förderung fremden Tuns gerichtet, sondern stellte eine eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung dar (vel. BGH NIW 1979, 1259),
Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert und neu gefaßt werden,
4, Der Strafausspruch bleibt dagegen bestehen. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Es ist auch auszuschließen, daß sich die - vorstehend dargelegte - unzutreffende rechtliche Beurteilung in den Fällen II 2b und c der Urteilsgründe auf die Höhe der Einzelstrafen in diesen Fällen ausgewirkt hat.
Salger Spiegel Knoblich
Engelhardt Goydke