Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 24.07.1979 – 1 StR 333/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 333/79 BESCHLUSS wir
in der Strafsache
gegen
den Lageristen Berthold G EB zus NEE, geboren am EEEEED 1950 in Stel,
- Sachbezeichnung: KG u. a. -
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
W2
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1979 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten GE gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom
15. Januar 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Begründung der wahlweisen Annahme von Steuerhehlerei begegnet zwar rechtlichen Bedenken; die Annahme ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden, Im Falle der Steuerhehlerei besteht der erstrebte Vermögensvorteil nicht in dem Einsparen des Abgabenzuschlags, sondern darin, bei dem beabsichtigten Handel mit Betäubungsmitteln einen Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1979 - 1 StR 98/79 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auch die Abgabenberechnung ist unrichtig. Die Einfuhr von Haschisch unterliegt nur der Einfuhrunsatzsteuer. Bei der Berechnung dieser Steuer ist vom Wert ohne Hinzurechnung von Zoll auszugehen; denn Haschisch ist zollfrei (BGH MDR 1975, 68; LM EWG VO Nr. 1/74 Nr. 1). Jedoch hat die falsche Berechnung auf die Strafzumessung keinen Einfluß gehabt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Pikart Loesdau zipfel
Herdegen Kuhn