§ 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 121
Nach Gewicht
- BGH, 13.04.2022 – 2 StR 1/21Strafverurteilung wegen Geldwäsche: Konkurrenzverhältnis bei aufeinanderfolgenden Geldwäschehandlungen; Revisionsbeschränkung auf die EinziehungsentscheidungZitiert von 12
- BGH, 11.08.2021 – 3 StR 268/20Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Nützlichkeit der Förderungshandlung für die OrganisationZitiert von 28
- BGH, 18.12.2024 – 2 StR 19/24Strafzumessung bei bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Einfluss der EinziehungsentscheidungZitiert von 1
- BGH, 29.07.2021 – 3 StR 156/20Verstoß gegen Bereitstellungsverbot für Finanzmittel an in der EU gelistete Terrororganisation: Geldüberweisungen an Ehefrauen von Mitgliedern des "Islamischen Staats"; Einziehung des WertersatzesZitiert von 27
- OLG Celle, 17.08.2020 – 4 Ws 6/20Zitiert von 3
- BGH, 12.06.2019 – 3 StR 194/19(Einziehung des Wertes erlangter Erlöse aus Betäubungsmittelhandel bei Handelsketten)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
121 Entscheidungen zu § 74c StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74c#abs-1 (1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74c#abs-2 (2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/74c#abs-3 (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.