Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 16.06.1978 – 4 StR 289/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

l StR 289/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kranfahrer Ulrich Hans PB aus

SEM. geboren am EEE 1951 in "MH,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a,

Ya

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe?!

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel hat mit der auf die Verletzung des § 52 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Nach der Sitzungsniederschrift muß davon ausgegangen werden, daß die Zeugin Rita ZUR wecer vor noch während ihrer Vernehmung darüber belehrt worden ist, daß sie auch als geschiedene Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten Hubert Zilinski nach § 52 StPO das Recht habe, das Zeugnis

zu verweigern. Eine solche Belehrung ist ausweislich der Niederschrift vielmehr erst im Anschluß an ihre Vernehmung, ersichtlich im Hinblick auf das ihr nach § 63 StPO zustehende Eidesverweigerungsrecht, erfolgt. Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. Bl. 37 d.A.), ist wegen des hier abgeurteilten Sachverhalts jedenfalls vorübergehend gegen ihren Ehemann und gegen den Angeklagten ein einheitliches Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Zwar sind dann gegen beide gesonderte Verfahren geführt worden. Das durch die Ehe begründete Zeugnisverweigerungsrecht ist dadurch aber nicht untergegangen. Denn wenn sich ein zusammenhängendes einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet, der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern - wie hier - der Sachverhalt, zu dem er auSssagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 7, 194), Es reicht dabei aus, wenn hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt, rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. November 1977 - 2 StR 240/77 - mit weiteren Nachweisen). Die Zeugin Rita A] war deshalb als geschiedene Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten auch im Verhältnis zu dem Angeklagten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Sie hätte daher nach § 52 Abs. 3 StPO entsprechend belehrt werden müssen.

AG

Das Urteil kann auf der Unterlassung dieser Belehrung beruhen. Es muß deshalb aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei einer Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz im Schuldspruch anzugeben ist, welcher Straftatbestand dieses Gesetzes verwirklicht worden ist (vgl. hierzu Schmidt in MDR 1978, 5).

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