Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 27.01.1981 – 5 StR 757/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Klaus Wei aus Hg, geboren am «uEEBIEn 1935 in Ku.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
”i7
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am
27.Januar 1981 nach § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Yo ] gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8.September 1980 wird als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt wird. Die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH, Beschl. vom 16.Juli 1978 - 4 StR 289/78; Urt. vom 2.September 1980 - 5 StR 284/80). Wie die Urteilsgründe ausweisen, hat das Landgericht den Angeklagten wegen Besitzes und Abgabe von Haschisch verurteilt (UA 5.17). Die Tatfornm der Abgabe von Haschisch (§ 11 Abs.1 Nrn.1,6 Buchst.a BetMG) ist gegenüber der Tatform des Besitzes von Haschisch (§ 11 Abs.1 Nrn.4,6 Buchst.b BetMG) der weitergehende Begriff,
der diesen als Teilakt mit umfaßt und in dem
dieser aufgeht (BGH, Beschl. vom 29.Novenber 1977 - 5 StR 700/77). Das schließt jedoch nicht aus, daß der in der Abgabe mit enthaltene Besitz die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne
des § 11 Abs.4 Nr.5 BetMG rechtfertigt (vgl.
BGHSt 25,290,291,293; BGH Beschl. vom 18.März 1977 - 5 StR 120/77). Der Wegfall der Tathandlung des Besitzes berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Der Senat hält es für aus-
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geschlossen, daß der Tatrichter die Strafe niedriger
bemessen hätte, wenn er selbst von einem richtigen
Verhältnis der in Betracht kommenden Gesetzesverletzungen ausgegangen wäre.
- 3.
-3- A
Das Schreiben der Verteidigerin vom 21.Januar 1981 hat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 11 Abs.1 Nr.1i und 6a, Abs.4 Nr.5, Abs.6 BetWc.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann | Horstkotte Rebitzki