Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 27.01.1981 – 5 StR 756/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _756/80
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Maler Peter 7 miiiEEEEEEEE—> geboren am EEE : 350 in gu,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Prostituierte Judith T gu geborene Rggpaus I, |
geboren am ED :3.5 in ze,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
+5
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1981 einstimmig beschlossen;
Die Revisionen der Angeklagten Peter Tem und Judith Te eesen das urteil des Landgerichts Hannover vom 4.September 1980 werden nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuld- ‘spruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte Peter TEE wesen unerlaubtem Handel- . treiben mit Betäubungsmitteln und die Angeklagte
Judith Te wegen Beihilfe dazu ver-
urteilt wird.
Die Schuldspruchberichtigung war erforderlich, weil nicht nur die Urteilsgründe (vgl. UA S.13), sondern auch die Urteilsformel erkennen lassen muß, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH, Beschl. vom 16.Juli 1978 - 4 StR 289/78; Urt. vom 2.September 1980 - 5 StR 284/80;
Beschl. vom 9.Dezember 1980 - 5 StR 668/80).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki