Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 26.07.1979 – 4 StR 372/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 372/79 BESCHLUSS
in der Strafsache -
gegen
den Kfz.-Mechaniker Klaus-Dieter K EB , ohne
festen Wohnsitz, geboren am BB. mm 1953 in EimB, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
IS
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 16. März 1979
1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
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Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
4. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil 1äßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt allerdings nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten untersucht. So hat es nicht geprüft, ob auch der Tatbestand des § 330 b StGB vorliegt. Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert.
Da der Urteilsformel nicht zu entnehmen ist, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat, muß sie im Schuldspruch neu gefaßt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juni 1978 - 4 StR 289/78).
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, von welchen Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Es hat zwar "strafmildernd ... berücksichtigt, daß bei allen drei Taten verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB angenommen werden muß", legt aber nicht dar, ob es demzufolge der Strafzumessung den gemilderten Strafrahmen des §§ 49 StGB zugrunde gelegt hat, oder ob es von den Regelstrafrahmen ausgegangen ist. Falls die Einzelstrafen nach dem Strafrahmen des § 49 StGB bemessen worden sind, hätte es einer besonderen Rechtfertigung dafür bedurft, daß für die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln eine Strafe festgesetzt worden ist, die nur geringfügig unter unter der Obergrenze dieses Strafrahmens liegt (vgl. BGH,
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Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 - mit weiteren Nachweisen). Das hätte u.a. eingehende Ausführungen zum Schuldgehalt der Tat erfordert, in denen insbesondere auch auf Art und Mindestmengen der vom Angeklagten abgegebenen Betäubungsmittel eingegangen werden mußte.
Das Urteil muß deshalb im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.
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