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BGH Urteil vom 13.07.1977 – 2 StR 240/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _ 240/77 URTEIL ART 77

in der Strafsache

gegen

den Koch Walter Heinz BD mw aus Wlp, geboren am EEE 1932 in Legpp an FM,

wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr, Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. @EEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 2 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte hat am 10, Mai 1974 dem Geschäftsführer KB in volltrunkenem Zustand ein Ausbeinmesser in den Oberbauch gestoßen und ihn schwer verletzt. Das Landgericht hat ihn vom Vorwurf des fahrlässigen Vollrausches freigesprochen, weil es davon ausging, daß er irrtümlich einen tätlichen Angriff des KM gegen eine Frau Knie annahm und diesen Angriff mit seinem Stich abwehren wollte. Gegen den Freispruch wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Freispruch des Angeklagten kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil auch die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung im Zustand der Volltrunkenheit die Anwendung des § 330 a StGB begründet und die Strafkamnmer diesen rechtlichen Gesichtspunkt mit einer knappen Begründung übergangen hat, obwohl seine Erörterung sich angesichts der gegebenen Sachlage aufdrängen mußte, Das Landgericht hätte also prüfen müssen, ob der Angeklagte in nüchternem Zustand den Irrtum über seine Berechtigung zur Nothilfe hätte vermeiden können. Ein Irrtum, dessen Unvermeidbarkeit auf dem durch die Trunkenheit herabgesetzten Zustand des Angeklagten beruhte, konnte ihm nicht zugute kommen (vgl. RGSt 73, 11, 16 f; BGH NJW 1953, 1442),

Indessen bestehen schon Bedenken dagegen, daß die Straf-Kammer überhaupt einen Irrtum des Angeklagten im Sinne der Annahme einer vermeintlichen Nothilfe als gegeben angesehen hat. Sie folgert dies, da der Angeklagte selbst über seine Vorstellungen und Überlegungen bei der Rauschtat keine Angaben gemacht hat, allein aus dem äußeren Geschehen, ohne sich

jedoch mit den einzelnen Umständen auseinanderzusetzen, die eher gegen diese Unterstellung sprechen. Bei dem vorausgegangenen Streit zwischen KB und Frau Kn@@®, bei dem Krans die Frau geschlagen und ihr ein Büschel Haare ausgerissen hatte, war der Angeklagte dazwischengetreten und hatte Ka am Halse gewürgt. Dann aber hatte ihm Frau Kn@® einen Blumentopf auf dem Kopf zerschlagen und zur Aufgabe des Würgegriffs veranlaßt, also doch wohl in ziemlich deutlicher Form zu erkennen gegeben, daß sie auf seine Einmischung in den Streit keinen Wert legte. Anschließend war KB hinausgegangen, womit die Auseinandersetzung in deutlicher Form beendet war. Wenn der Angeklagte trotzdem in die Küche ging und sich mit den Worten "Gib' mir ein Messer, Oma, jetzt passiert ein Mord" das Ausbeinmesser holte, so konnte das unter diesen Umständen schwerlich als Vorbereitung einer Verteidigungsmaßnahme zugunsten von Frau Kn@@® verstanden werden. Offenbar wurde das auch von der in der Küche anwesenden Frau Poths nicht so aufgefaßt; denn sie lief dem Angeklagten nach und warnte Frau Kn@ mit dem Ruf "Paß auf, er hat ein Messer". Erst jetzt kam es zu einem neuen Angriff des wieder hereingekommenen KB auf Frau Kn@e. KB ging mit einer Tischplatte in den Händen auf Frau Kn@® los, ließ die Platte aber wieder sinken, als die Frau hinter einem Pfeiler Schutz suchte. Nunmehr führte der Angeklagte den Stich, ohne zuzuwarten, was der in diesem Augenblick durch die Tischplatte in seinen Händen eher behinderte KB weiter unternehmen werde und ohne eine Warnung auszusprechen, obwohl ihm vorher ein erfolgreiches Eingreifen ohne Waffe und offenbar allein auf Grund seiner körperlichen Überlegenheit möglich gewesen war. Angesichts all dieser Umstände hätte die Strafkamner, die den Stich mit Recht nicht als Mittel einer erforderlichen Verteidigung gelten läßt, in erster Linie prüfen müssen, ob

der Angeklagte überhaupt mit Verteidigungswillen handelte und ob es ihm nicht vielmehr entsprechend seiner Ankündigung beim Holen des Messers allein um einen Angriff aus Streitlust oder im Sinne der Erteilung eines Denkzettels ging. In diesem Falle hätte er mit natürlichem Vorsatz

auf jeden Fall den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht. Die Meinung der Strafkammer, daß der von ihr dem Angeklagten zugestandene Irrtum auch einem Nüchternen hätte unterlaufen können, erscheint angesichts der erörterten Einzelheiten des Vorgangs jedenfalls gänzlich unverständlich.

Da mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils auch die Entscheidung über die Haftentschädigung hinfällig ist, ist die insoweit erhobene sofortige Beschwerde gegenstandslos geworden.

Schumacher Willms Kirchhof

Meyer Buddenberg