Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 09.12.1980 – 5 StR 668/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Maschinenschlosser

Mohamed Abdelwahab L HD zus em, geboren am EEE 1948 in TEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Schweißer Hedi ben Mouldi SER aus HEHE, geboren am EEE 1950 in So (Tunesien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

8

- 2-=- (dA

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.Dezember 1980 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten LM gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8.August 1980 wird nach § 349 Abs.2 StPO

als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten IB und SER wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt werden.

Die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben

(BGH, Beschl. vom 16.Juli 1978 - 4 StR 289/78; Urt. vom 2.September 1980 - 5 StR 284/80).

_3_ EL

Die Schuldspruchänderung war auch auf den Mitangeklagten SP zu erstrecken, der

nicht Revision eingelegt hat (§ 357 StPO). Die Strafaussprüche beider Angeklagten werden durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann , Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel