Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 10.02.1981 – 5 StR 727/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 727/80
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Holger Ku zu: zw, geboren am EEE 1953 in Fo »
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Peter Hm aus ei, geboren am EEE 5.7 in reg.
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10.Februar 1981 einstimmig beschlossen;
Die Revisionen der Angeklagten KB und HD gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom
5.September 1980 werden nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt werden.
Die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH, Beschluß vom 16.Juli 1978 - 4 StR 289/78; Urteil vom 2.September 1980 - 5 StR 284/80). Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Angeklagten "10 kg Haschisch angekauft und besessen (haben) mit dem Ziel,diese Ware mit Gewinn zu veräußern" (UA S.7). Das ist ein gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (BGHSt 25,290; 29,239). Die Richtigstellung des Schuldspruchs berührt den auf § 11 Abs.4 BetMG gestützten Strafausspruch nicht.
Pan at
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 11 Abs.1 Nrn.1, 6a,
Abs.4 Nr.5 BetMG; 6 Nr.5, 7 Abs.2 Nr.1,21,25 Abs.2, 49 Abs.1 StGB.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Rebitzki Niepel