Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 24.03.1981 – 5 StR 122/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter
Alfred Reiner Kim ..: ro. dort geboren an im 1958,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.März 1981 einstimmig beschlossen;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Verden vom 11.November 1980
wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird.
Die Urteilsformel muß erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BCH, Beschluß vom 16.Juli 1978 - 4 StR 289/78; Urteil
- 2 - m
vom 2.September 1980 - 5 StR 284/80; Beschluß vom 10.Februar 1981 - 5 StR 727/80).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Fleischmann Fuhrsann Horstkotte Rebitzki