Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 10.01.1978 – 5 StR 383/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 383/77 MU | BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Heinrich H (EEE
aus Ge
geboren an DB. 1919 in HoMiiMEEEMEN,
2. den Geschäftsführer Georg C EEE
aus OD, dort geboren an WW. 1927,
3, den Kaufmann Dr.Klaus W EEEEEENEEn
aus
Bei geboren am em 1925 in Ren (Schi) ,
4, den Autoschlosser Heinrich Sc h EEE» aus AEp- Dei ,
dort geboren am BD. 1931,
wegen Vergehens gegen das Wasserhaushaltsgesetz u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Januar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Ep au: GEEEEEEEER
als Verteidiger des Angeklagten Hr; Rechtsanwalt EB aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten Dr We,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten CB, Dr. vEREEEED und Sch wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23.Juni 1976 aufgehoben, soweit es die Angeklagten wegen vorsätzlicher unbefugter Benutzung eines Gewässers (§ 41 Abs.1 Nr.2 WHG)
verurteilt hat.
Diese Angeklagten werden insoweit freigesprochen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Cs und Sch@> werden verworfen.
3. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen die Kosten und ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last. Die Angeklagten CB und SCHE haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten dadurch entstandenen Mehrauslagen werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
-u- A
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten CB unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher schädlicher Verunreinigung eines Gewässers (8 38 äbs.1 Nr.2 WHG) und wegen vorsätzlicher unbefugter Benutzu:g eines Gewässers (§ 41 Abs.1 Nr.1 WHG) zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Geldbuße, den Angeklagten Dr VB untsr Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher unbe fugter Benutzung eines Gewässers zu einer Geldbude und den Angeklagten SchB wecch vorsätzliche: schädiicher Verunreinigung eines Gewäzscrs, Beihilfe zum Betrug und wegen vorsätzlicher unbefugt::r Benutzung zincs Gewässers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ı.d vu eiuer Geldbuße verurteilt. Den Angeklagten HB hat es freigesprochen. Die gegen die Angeklagten CB und SscheB verhänsten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Cegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft unu die Ängeklagten
CHE, Dr VER u: Schu isior =ingclegt.
I.
Die Revision der ‘staatsanuältschaft, die von dem
Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, wendet sich
mit der Sachrüge dagegen, daß Jie Angeklagten Ho», CHE und Dr VE von Vorwurf ües geueinschaftlichen fortgesetzten Betruges freigesprochen und die äÄngeklagten CHE, Dr .VEREEED und che ansteile eines vorsätzlichen Vergehens zeren § 33 Abs.1 Nr.2 WHG nur wegen einer vorsätzlichen ÜUrdinungswidrigkeit nach 3 41 Abs.1 Nr.1 WHG verurteilt worden sind, sowie daß der Angeklagte HB auch insoweit freizcsprochen worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfoig.
1. Soweit die Revision beanstandet, daß das
Landgericht die Angeklagten Te, CB und
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Dr VB nicht auch wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges verurteilt hat, ist sie unbegründet.
Das Landgericht hat die Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen, weil es ihnen weder eine vorsätzliche Schädigung ihrer Vertragspartner bei der Abnahme des Erdreichs noch eine Bereicherungsabsicht nachweisen konnte. Nach den Feststellungen gingen alle Angeklagten bei Erstellung der Rechnungen davon aus, daß sie das angelieferte Erdreich - notfalls durch eine Verbesserung der Verbrennungsanlage - schließlich doch noch ordnungsgemäß ausglühen und vernichten könnten (UA S.49/50). Im Fall des Busunternehmens KB aus DEE hatte der Angeklagte Hi in der Rechnung keine Verbrennungssondern nur Deponierungskosten geltend gemacht (UA S.30). Es fehlte deshalb, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, bereits an einer Täuschungshandlung; der von der Revision vermißten Prüfung eines versuchten Betruges bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Was die Revision sonst gegen den Freispruch des Angeklagten von diesem Vorwurf vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet. Damit kann auch die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
2. Unbegründet ist die Revision ferner, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Landgericht die Angeklagten CD, Dr. VE und SCH nicht auch wegen einer vorsätzlichen schädlichen Verunreinigung eines Gewässers (§ 38 Abs.1 Nr.1 WHG) verurteilt hat. Das Landgericht konnte den Angeklagten nicht nachweisen, daß sie alle der für die Verunreinigung des Grundwassers in Betracht kommenden Ursachen kannten (UA S.40/41). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Landgerichts, es könne nicht geklärt werden, welche der möglichen Ursachen die Verunreinigung des Grundwassers hervorgerufen hätten (UA S.4O), steht nicht in unlöslichem Widerspruch zu der Feststellung auf UA S.33.
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Denn das Landgericht hat auf UA S.40 diese Feststellung
dahin näher erläutert, daß zwar Jede dieser Benutzungen
für sich gesehen geeignet war, eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers herbeizuführen, daß es aber nicht festzustellen vermochte, welche von ihnen dafür ursächlich
war. Aus demselben Grund scheitern auch die Angriffe
der Revision gegen den Freispruch des Angeklagten H@B-
ED. Auch ihm konnte das Landgericht nicht nachweisen,
daß er alle in Betracht kommenden Ursachen kannte (UA S.40/41).
3. Die Revision dringt schließlich auch nicht mit der Rüge durch, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Angeklagten die schädliche Verunreinigung fahrlässig begangen haben (§ 38 Abs.2 WHG). Das Landgericht stellt zwar nur darauf ab, daß den Angeklagten nicht alle der in Betracht kommenden Ursachen für die Verunreinigung "bekannt" waren und erörtert nicht, ob sie die übrigen ihnen jeweils nicht bekannt gewordenen und von ihnen auch nicht gesetzten Ursachen hätten voraussehen und verhindern müssen. Das war hier aber nicht erforderlich. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist keinem der Ange - klagten nachzuweisen, daß er zur Verhinderung aller der vom Landgericht angeführten Ursachen für die Verunreinigung des Gewässers verpflichtet war. Nur das könnte hier zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger schädiicher Verunreinigung eines Gewässers führen, weil dieser Tatbestand neben der Voraussehbarkeit aller für den Eintritt des Erfolges ursächlichen Bedingungen auch ein pflichtwidriges Verhalten verlangt. Das setzt voraus, daß der Täter verpflichtet war, die Ursachen, die er nicht selbst gesetzt hat, zu verhindern. Bei den Angeklagten Ce und Dr. fehlte eine solche Verpflichtung für die Vorfälle im Sommer 1971, bei denen der Angeklagte in or mit einer Pumpe Flüssigkeit aus dem großen Auffangbet®en abzog und sie auf den ungeschützten Boden ablaufen und in den Sandboden versickern ließ (UA S.32). Zu diesem Zeitpunkt waren diese beiden Angeklagten nicht mehr in der Lage, solche Handlungen
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zu unterbinden. Bei dem Angeklagten HB konnte
das Landgericht nicht klären, für welche Ursachen er überhaupt verantwortlich gemacht werden konnte, da er nur kurze Zeit Geschäftsführer war und dabei keinen eigenen Aufgabenbereich hatte (UA S.41/46). Der Angeklagte Schein
war als Platzmeister auf dem Gelände der WVG, wie das Landgericht richtig angenommen hat, jedenfalls nicht
für die fehlerhafte Anlage der Sickerstränge (Drainage) verantwortlich zu machen (UA S.41).
11. Die Revisionen der änzcklagten Cügn, Dr. vegumm und Schmp machen mit Kecht geltend, daß die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeit einer vorsätzlichen unbefugten Benutzung eines Gewässers nach % 41 Abs.1 Nr.1 WHG verjährt ist. Die Tat, deretwegen die Ansckiagten CB und
Dr WEB verurteiit worden si.u, war spätestens zu dem Zeitpunkt beendet, in den diese beiden Angeklagten den technischen Betrieb der Anlare nicht mehr beeinflussen konnten; das war hier der 31.Dezember 1370. Die Verjährungsfrist für eine Crünungswidrigkeit nach § 41 Abs.1 Nr.1 WHG, die nach der zur Tatzeit geltenden Fassung dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend DM geahndet werden konnte, betrug nach § 27 Abs.2 Nr.2 OWiG 1968 zwei Jahre, Da unabhängier von Unterbrechungshandlungen die Verjährung einer Ürdnungswidrigkeit nach
§ 29 Abs.2 Satz 2 OWiG 1368 stets eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne daß bis zu diesem Zeitpunkt eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, war die Tat der beiden Angeklagten mit Ablauf. des Dezember 1974 verjährt. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war in diser Sache weder ein Bußgeldbescheid noch eine ihm gleichzuachtende strafgerichtliche Erkenntnis über die Tat als Straftat (BGHSt 23,342,346,347) ergangen. An der Wirksamkeit der nach altem Recht eingetretenen VerjJährung konnte auch die erst am 1.Januar 1975 in Kraft ge-
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tretene Regelung des § 33 Abs.3 Satz 3 OWiG 1975 nichts mehr ändern (BGH 1 StR 341/74 v.22.1.1975), auf die sich das Landgericht für seine abweichende Auffassung stützt.
Diese Vorschrift, die ohnehin nur die äußerste Verjährungsgrenze des § 33 Abs.3 Satz 2 OWiG 1975 und entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Verjährungsfristen des § 31 OWiG 1975 betrifft, hindert auch bei dem Angeklagten SchB nicht den Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit. Dieser Angeklagte hat noch im Sommer 1971 mit dem Abfließenlassen der Flüssigkeit Maßnahmen getroffen, die die Voraussetzungen einer unbefugten Benutzung des Grundwassers erfüllten (§§ 3 Abs.2 Nr.2, 41 Abs.1 Nr.1 WHG), so daß bei ihm erst im Sommer 1975 die äußerste Verjährungsgrenze des § 29 Abs.2 Satz 2 OWiG 1968 erreicht worden wäre. Gleichwohl ist auf ihn die neue Regelung des § 33 Abs.2 Satz 3 OWiG 1975 nicht anzuwenden. Sie führt zu einer Verlängerung der äußersten Verjährungsgrenze des § 33 Abs.3 Satz 2 OWiG 1975, weil die gesetzliche Verjährungsfrist dieser Vorschrift sich nach § 33 Abs.3 Satz 3 OWiG 1975 in Verfahren der vorliegenden Art nach der Ver-Jährungsfrist richtet, die sich aus der Strafverfolgung der ursprünglich angeklagten Straftat ergibt. Das war hier ein Vergehen gegen § 38 Abs.1 WHG, das mit einer Höchststrafe von zwei Jahren bedroht ist und deshalb nach § 78 Abs.1 Nr.4 StGB einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegt. Die äußerste Verjährungsgrenze des § 33 Abs.3 Satz 2 OWiG 1975 würde danach zehn Jahre betragen. Nach der Übergangsregelung des Art. 309 Abs.3 EGStGB sind jedoch die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts anzuwenden, wenn sie kürzer sind. Das ist hier der Fall. Die Verjährung richtet sich deshalb nach § 29 Abs.2 Satz 2 OWiG 1968. Dem steht Art. 309 Abs.4 EGStGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift soll die Verjährung nach § 33 Abs.3 Satz 2 OWiG 1975 frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist eintreten. Diese Sonderregelung setzt jedoch voraus, daß eine Anwendung dieser Verjährungsbestimmung überhaupt in Betracht kommt
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und trifft nicht den vorliegenden Fall, in dem nach
Art. 309 Abs.3 EGStGB das dem Angeklagten günstigere
alte Verjährungsrecht anzuwenden ist. Mit Art. 309 Abs.4 EGStGB sollte nur den Fällen begegnet werden, in denen dem Angeklagten trotz wirksamer Unterbrechungshandlungen nach bisherigem Recht aus der nach Art. 309 Abs.1 EGStGB erforderlichen Anwendungen der äußersten Verjährungsgrenze ein ungerechtfertigter Vorteil erwächst.
Der Eintritt der Verjährung führt insoweit bei allen Angeklagten zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgbar ist (BGHSt 1, 231,235;7,256,261;BGH GA 1959,17;BGH 5 StR 533/61 v. 19.12.1961; 5 StR 321/66 v.20.9.1966). Dieser Grundsatz ist auch anzuwenden, wenn der Vorwurf einer Straftat mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zusammentrifft, weil der Angeklagte von dem ursprünglich erhobenen Vorwurf einer Straftat freigestellt werden muß.
Ill.
Die darüberhinausgehenden Revisionen der Angeklagten CHE uns Schegmp haben keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten CB beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts; die Revision des Angeklagten Schiis> erhebt nur die Sachrüge.
1. Die von dem Angeklagten CB erhobene Rüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt die auch in den Urteilsgründen (UA S.44/45) nicht vollständig enthaltenen Beweisamträge nicht in ausreichender Weise mit. Der Senat kann
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deshalb auf Grund des Revisionsvorbringens nicht prüfen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegen wlirde, wenn er sich erweisen ließe. Eine Verletzung des § 245 StPo
kommt schon nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht in Betracht.
2. Was die Revisionen beider Angeklagter in sachlich-rechtlicher Hinsicht vorbringen, erschöpft sich weitgehend in Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt weder den behaupteten Widerspruch erkennen noch enthält sie einen Verstoß gegen den Grundsatz, dı3 der Tatrichter Zweifel bei der Überzeugungsbildung stets zu Gunsten des Angeklagten zu werten hat. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Grundwasserverschmutzung auf dem Flughafengelände (UA S.35/36) auf das Verhalten dieser beiden Angeklagten zurückzuführen ist (DA S.33/34). Beide wußten auch, daß das Ablassen von Natronlauge und anderen Rückständen der chemischen Industrie eine Gefährdung des Grundwassers herbeiführen konnte (UA 5.34). Daraus folgt die Überzeugung des Landgerichts, daß beide Angeklagten mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Wer trotz der erkannten Gefährlichkeit dieser chemischen Flüssigkeit für eine Verunreinigung des Grundwassers, diese dennoch auf das ungeschützte Erdreich ablaufen läßt, rechnet regelmäßig mit der Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers und nimmt dies bei seiner Handlungsweise auch billigend in Kauf. Eine solche Folgerung versteht sich hier bei den vom Landgericht getroffenen Feststellungen von selbst. Daß erst das Vierte Änderungsgesetz vom 26.April 1976 (BGBl. I 8.1109) in § 19 g Abs.5 festgelegt hat, was unter wassergefährdenden Stoffen zu verstehen ist, ändert nichts an der Feststellung des Landgerichts, beiden Angeklagten sei die Gefährlichkeit der abgelassenen Flüssigkeiten schon aus anderen Gründen bekannt gewesen. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten Schws wegen Beihilfe zum Betrug.
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3. Die Verurteilung beider Angeklagten nach § 38 Abs.1 Nr.2 WHG a.F. wird nicht dadurch berührt, daß dieser Tatbestand inzwischen geändert worden ist. Zwar besteht der alte Tatbestand des § 38 Abs.1 Nr.2 WHG nicht mehr. Er ist aber in § 38 Abs.1 WHG i.d.F. vom 16.Oktober 1976 (BGBl. I 5.3017) aufgegangen. Danach macht sich jeder strafbar, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Diese weitgefaßte Tatbestandsbeschreibung umfaßt auch den Tatbestand des § 38 Abs.1 Nr.2 WHG a.F., weil sie jede Tätigkeit erfaßt, die eine Verunreinigung des Gewässers oder eine
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann ° Horstkotte