Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 03.08.1982 – 1 StR 131/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 131/82 BESCHLUSS 3jf
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Erich F EEE geboren am (EB 925 in SED.
wegen Meineids u.a.
aus NEE,
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1982 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. Oktober 1981 wird verworfen.
2. Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die Nebenentscheidungen des vorbezeichneten Urteils (Nr. 2 und 3 des Urteilsspruchs) werden verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten sämtlicher Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil die vom Beschwerdeführer angestrebten Entscheidungen des Bayer. Verfassungsgerichtshofes und des Landgerichts Regensburg für dieses Verfahren nicht vorgreiflich sind. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 22. März 1982 wird Bezug genommen.
Die Versagung der Entschädigung für das vorläufige Berufsverbot in der Zeit vom 30. Juli 1976 bis 12. Oktober 1977 und vom 15. Januar 1979 bis 21. Februar 1979 wurde vom Landgericht zutreffend auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 StrEG ge-
stützt. Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters machte die Anordnung vom 30. Juli 1976 nicht nichtig, sondern - nach Maßgabe des statthaften Rechtsmittels - lediglich anfechtbar (vgl. BGHSt 29, 351 = NJW 1981, 133). Der Beschwerdeführer wurde nunmehr rechtskräftig wegen Straftaten verurteilt, die er unter Mißbrauch seines Berufs und unter grober Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Rechtsanwalt begangen hat (UA S. 10). Während der gesamten Dauer des vorläufigen Berufsverbots bestanden dringende Gründe für die Annahme, daß bei Abschluß des Verfahrens ein endgültiges Berufsverbot ausgesprochen
wird. Diese Maßregel ist nur deshalb unterblieben, weil ihre Voraussetzungen infolge der langen Dauer des Verfahrens nachträglich entfallen sind (UA S. 11/12). An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 SırEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz
2 StPO).
Auch die zutreffend auf § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO gestützte Entscheidung über die Kosten und Auslagen kann nicht beanstandet werden. Die Kostenfolge des Senatsurteils vom 4. Oktober 1977 (1 StR 192/77) bleibt ausdrücklich unberührt. Der Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes wurde bereits am 15. Juni 1976 gem. § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden und deshalb auch nicht in den neuen Eröffnungsbeschluß vom 14. Februar 1978 einbezogen (Bd. 26, Bl. 10458 d.A.). Hinsichtlich des Vergehens des Parteiverrats wurde das Verfahren am 12. Dezember 1978 gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (Bd. 30, Bl. 11591 d.A.). Die zugehörigen Kostenentscheidungen müssen vom einstellenden Gericht getroffen bzw. nachgeholt werden (vgl. Karlsruher Kommentar § 464 Ran. 2). Im Fall "Robe"
ist dies am 4. März 1981 geschehen (Bd. 45, Bl. 16145 d.A.).
- u.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich dagegen wendet, daß ihm die Gebühren des Pflichtverteidigers Dr. Run als Auslagen der Staatskasse in Rechnung gestellt werden, ist dies eine Frage, die im Kostenansatzverfahren geklärt werden muß.
Herdegen Kuhn Gribbohm Schikora Schimansky