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BGH Urteil vom 16.08.1977 – 1 StR 379/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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oSY

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_379/77 URTEIL

A

in der Strafsache

gegen

. den Stahlbauingenieur Harald S ch up aus ME,

geboren an. EEEDB 1942 in Ca,

. den Diplomingenieur Maximilian M e ii aus StB,

geboren am WB. EEEEEw 1943 in Dem,

. den Diplomingenieur Dr. Friedrich H m aus Mm,

geboren am WB. EEE 1934 ir Fee Maus,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 51. Januar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus E als Verteidiger des Angeklagten zu 1), Rechtsanwalt Dr. EP au: uEEEEEREEEED als Verteidiger des Angeklagten zu 3), Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)

vom 23. Dezember 1976 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am B. @EEB 1974 kam es bei Betonierungsarbeiten an einer Brücke, die im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße 8 zwischen Menib und KB zu einer Bundesautobahn neben einem bereits vorhandenen Brückenbauwerk über die Le@8 geführt werden sollte, wegen fehlerhafter Planung und Errichtung des zur Aufnahme der Schalung und vorläufigen Abstützung des Betonkörpers bestimmten Lehrgerüstes zu einem Einsturzunglück, das den Tod von neun und die Verletzung von sechs Arbeitern zur Folge hatte. Die 1. Strafkammer des Landgerichts hat die Angeklagten für schuldig erachtet, dieses Unfallgeschehen durch Fahrlässigkeit verursacht zu haben, und sie deshalb jeweils wegen neun rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit sechs rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt. Gegen die Angeklagten Sch@B und Dr. HE ist auf Freiheitsstrafen von je acht Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, gegen den Angeklagten Me auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 50.- DM.

Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts rügen, erweisen sich allesamt als unbegründet.

I.

Verfahrensrügen

1. Revision des Angeklagten Sch.

a) Der Beschwerdeführer hält die Besetzung des erkennenden Gerichts für fehlerhaft. Nach seiner Meinung hätte weder der Richter am Landgericht (EEEEEEE»> als stellvertretender Vorsitzender noch der Richter (Em als Beisitzer mitwirken dürfen. Die insoweit behaupteten Verstöße gegen § 338 Nr. 1 StPO liegen jedoch nicht vor.

Der ordentliche Vorsitzende der 1. Strafkammer, Landgerichtspräsident EB machte am 4. November 1976 aktenkundig, daß er wegen bereits im August 1976 festgelegter Termine für Geschäftsprüfungen bei den Bewährungshelfern seines Gerichtsbezirks verhindert sei, an der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache teilzunehmen. Damit war die Verhinderung ordnungsgemäß festgestellt (BGHSt 21, 174; BGH NJW 1974, 870 Nr. 19). Entgegen der Meinung der Revision bestand auch keine durch anderweitige Dienstgeschäfte bedingte dauernde Verhinderung, die eine Vertretung möglicherweise unzulässig gemacht hätte (vgl. BGHSt 21, 131, 133; 25, 54, 56; BGH, Urteil vom 16. August 1977 - 1 StR 208/77), sondern eine Verhinderung vorübergehender Art i.S. von § 21 f Abs. 2 GVG. Landgerichtspräsident WB hat, wie aus seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Mai 1977 hervorgeht, im 2. Halbjahr 1976 - nach seinem Anschluß an die 1. Strafkammer am 1. Juli 1976 - bei 15 von insgesamt 20 Hauptverhandlungen den Vorsitz geführt und sich in den restlichen fünf Fällen nur noch

einmal wegen anderweitiger dienstlicher Aufgaben vertreten lassen, während es sich im übrigen um Urlaubsvertretungen handelte; er hat auch außerhalb der Hauptverhandlungen die Aufgaben des Vorsitzenden fast vollständig wahrgenommen. Von einer Einschränkung der Möglichkeit, einen richtungweisenden Einfluß auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung seines Spruchkörpers auszuüben, kann also nicht die Rede sein. Daher hat Richter am Landgericht EB z=15 durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmter Vertreter zu Recht den Vorsitz in der vorliegenden Sache übernommen.

Die Mitwirkung des Richters EB beanstandet die Revision mit der Begründung, daß. der Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 9. September 1976 über die erneute Zuweisung des Richters an die 1. Strafkammer auf einer Verletzung von § 21 e Aus. 3 GVG beruhe; ein Fall der zulässigen Änderung von Anordnungen nach § 21 e Abs. 1 GVG habe nämlich nicht vorgelegen. Auch diese Rüge geht fehl. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 10. Mai 1977 verfolgte die Geschäftsplanänderung vom 9. September 1976 den Zweck, eine vom Präsidium festgestellte unausgeglichene Belastung und Überlastung der 1. und 2. Strafkammer zu beseitigen und zugleich eine Überbesetzung der 4. und 5. Zivilkammer zu beheben. Daher war es vertretbar, den Richter EB, der bis dahin der 4. und 5. Zivilkammer angehört hatte, wiederum in die 1. Strafkammer eintreten zu lassen, deren Mitglied er bereits früher gewesen war. Daß hierfür der Richter am Landgericht WB in die 2. Strafkammer überwechselte, hatte seinen besonderen Grund darin, daß die Aufgabe der

Großen Strafvollstreckungskammer aus der Personalunion mit der 1. Strafkammer gelöst und in eine Verbindung mit der 2. Strafkammer überführt werden sollte; diese Verschiebung mußte durch geeignete personelle Maßnahmen ergänzt werden, in deren Rahmen sich die vom Präsidium gewählte Lösung als zweckmäßig anbot. An der Gesetzmäßigkeit der beschlossenen Neuregelung kann danach auch insoweit nicht gezweifelt werden, als sie die Besetzung der 1. Strafkammer betraf.

b) Die Rüge, daß das Landgericht unter Verletzung der §§ 249, 261 StPO eine Typenstatik für den R@BB-Rüstbinder WB & in Urteil verwertet habe, ohne daß diese Urkunde in der Hauptverhandlung verlesen oder auf andere Weise eingeführt worden sei, ist ebenfalls unbegründet. Zwar ist die in den Urteilsgründen neben dem - verlesenen - Typenprüfbericht gewürdigte Typenstatik (UA S. 117) weder im Verzeichnis der zur Verlesung gelangten oder mit den Beteiligten erörterten Urkunden (UA S. 47 - 51) noch im Hauptverhandlungsprotokoll gesondert aufgeführt. Entgegen den Angaben der Revision ist aber der Inhalt der Typenstatik, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung war, von den Sachverständigen Prof. LED, Prof. Dr. PeiD und Prof. Dr. Ma@B in der Hauptverhandlung vorgetragen worden (UA S. 60, 94). Im übrigen waren typenstatische Angaben auch in dem verlesenen Typenprüfbericht der Stadt EWR vom 25. Juni 1970 enthalten, der als Anlage 24 zum Protokoll genommen worden ist (UA S. 49).

c) Die Revision macht geltend, daß die Strafkammer entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht über die am 19. November 1976 vom Verteidiger des Angeklagten Sch

gestellten Beweisamträge entschieden habe. Daran ist richtig, daß der Verteidiger an dem genannten Tag

einen Schriftsatz mit 10 Beweisbehauptungen übergab,

zu denen ein Sachverständiger Mo@B gehört werden sollte, und daß die Hauptverhandlungsniederschrift eine umfassende Entscheidung hierüber nicht ausweist.. Am 25. November 1976 wurde jedoch, soweit die Beweisamträge vom 19. Noven-

ber 1976 "noch nicht erledigt" waren (Protokoll S. 55), ein Gerichtsbeschluß verkündet, durch den der Antrag des Angelagten auf Beweiserhebung zu der Behauptung 8 des Schriftsatzes mit Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 letzter Fall StPO) abgelehnt wurde. Im Termin vom

2. Dezember 1976 wurden ferner nochmals die bereits

früher vernommenen Sachverständigen Prof. LeWB, Prof. Dr. PO und Prof. Dr. Ma gehört. Im Anschluß daran erklärten die Verteidiger auf Frage, daß alle bisher gestellten Beweisamträge erledigt seien und kein Beweisamtrag mehr offen sei (Hauptverhandlungsprotokoll S. 71). Dieser Ablauf läßt hinreichend erkennen, daß das Gericht dem Beweisbegehren, soweit es aufrechterhalten worden war, mit Ausnahme der Behauptung 8 durch Vernehmung der genannten Sachverständigen stattgegeben hat. Daß nicht der vom Angeklagten Sch vorgeschlagene Sachverständige Mo zugezogen wurde, stellt keinen Rechtsfehler dar, wie sich aus §§ 73 StPO ergibt (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 244

Rdn. 65); zudem hatten sich die Verteidiger erkennbar gerade auch mit der Vernehmung der anderen Sachverständigen abgefunden.

ad) Soweit der Beschwerdeführer im Unterlassen der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu finden meint, begegnet das Revisionsvorbringen bereits

formellen Bedenken, weil die Themen, über die das Gericht hätte weiteren Beweis erheben sollen, nicht deutlich bezeichnet werden. Indessen ist die Aufklärungsrüge jedenfalls unbegründet, weil die Revision nicht darzulegen vermag, weshalb sich dem Gericht - nach Vernehmung von bereits drei Sachverständigen zu den entscheidenden Fragen des Verfahrens - die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, daß die Verteidigung durch die Würdigung des Ergebnisses der Sachverständigenvernehmung überrascht worden sei. Das Gericht ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, in jedem Stadium des Verfahrens seine vorläufige Auffassung zum bisherigen Stand der Beweisaufnahme kundzutun. Vielmehr ist es Sache der Verteidigung, sich auf alle Möglichkeiten der Beweiswürdigung einzurichten. Der Vortrag der Revision betrifft daher auch im wesentlichen nur die Frage, ob die Feststellungen der Strafkammer zur Rechtfertigung des Schuldspruchs ausreichen. Das wird bei Behandlung der Sachrüge zu erörtern sein.

2. Revisionen der Angeklagten Me@iB und Dr. Ha.

a) Die von den Beschwerdeführern erhobenen Besetzungsrügen stimmen inhaltlich - weitgehend sogar wörtlich - mit den in dieser Richtung erhobenen Beanstandungen des Angeklagten Sch überein. Sie sind aus den dort dargelegten Erwägungen ebenfalls unbegründet.

b) Mit Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) suchen auch die Angeklagten Mefi® und Dr. HE vor allem darzutun, daß die Strafkammer durch die vernommenen Sachverständigen nicht alle für die Entscheidung des Rechtsstreits

bedeutsamen Tatsachen aufgeklärt habe; so sei die Möglichkeit der Herbeiführung des Einsturzunglücks durch andere, von den Angeklagten nicht zu vertretende Ursachen nur mangelhaft untersucht worden. Angesichts der umfangreichen Beweisaufnahme, auf Grund deren gerade die Kausalitätsfragen sehr eingehend erörtert worden sind (vgl. UA S. 60 - 101), bestand jedoch für weitere, von Amts wegen zu ergreifende Aufklärungsmaßnahmen in dieser Richtung erkennbar keine dringende Veranlassung. Soweit die Revisionen bemängeln, daß das Landgericht

den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ma@B nicht gefolgt ist, wenden sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im übrigen kann auch hier auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Schf@Bezug genommen werden.

II.

Sachrügen

1. Über die Ursachen des Einsturzunglücks stellt das Urteil im einzelnen folgendes fest: Die Brücke sollte im Querschnitt eine Neigung von 4 % aufweisen, weil der Straßenabschnitt, für den sie geplant war, einen Bogen beschrieb. Die Erstellung des für die Betonkonstruktion der Brückenfahrbahn erforderlichen Lehrgerüstes aus typengeprüften Bauelementen hatte der Angeklagte Sch als damaliger Zweigstellenleiter der Fa. EEED-RE in MEER übernommen; der Auftrag erstreckte sich auch auf die Planung und statische Berechnung des Gerüsts. Während Sch die ihm aufgetragenen Ingenieurleistungen persönlich erbrachte,

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betraute er mit der Montage selbständige Gerüstbauer.

Der Lehrgerüstplan sah vor, daß das zwischen zwei Pfeilern angeordnete Mittelfeld der Brücke in Längsrichtung mit 17 rahmenförmigen Rüstbindern überbrückt werden sollte, die an den Pfeilern auf um 4 % geneigten, in Querrichtung verlegten Jochträgern auflagen und dennach selbst 4 % Neigung, bezogen auf die Lotrechte, aufwiesen. In seiner statischen Berechnung übersah Sch die sich aus der Querneigung der Rüstbinder ergebenden Abtriebskräfte und berücksichtigte sie nicht bei der Bemessung des Horizontalverbandes, der zur gegenseitigen Aussteifung der Rüstbinder in der Ebene ihrer Obergurte erforderlich war (UA S. 24, 25). Ebenso unterließ er es, diesen Obergurtverband auch für die sog. 1/100 Kräfte zum Ausgleich außerplanmäßiger Bauungenauigkeiten zu dimensionieren (UA S. 25). Schließlich sah er entgegen den Vorschriften des Typenprüfberichts nicht vor, den Obergurtverband unverschieblich aus dafür bestimmten Teleskopwindverbandstäben zu bauen (UA S. 23, 24). Diese Fehler wurden bei der Prüfung des Lehrgerüstplans und

der Lehrgerüststatik weder von dem als Prüfingenieur eingesetzten Angeklagten Dr. H@B bemerkt noch von dem Angeklagten Me, der den Prüfbericht als Sachbearbeiter vorbereitete (UA S. 26). Es trat hinzu, daß die Montage des Lehrgerüsts teilweise fehlerhaft war (Vorkrümmung

der Rüstbinder bis zu 5 cm, zu tiefer Einbau des Obergurtverbandes, Verwendung von Gelenkkupplungen statt der vorgesehenen Normalkupplungen, nicht ordnungsmäßiges Anziehen zahlreicher Kupplungsschrauben - UA S. 45/46, 84). Diese Mängel führten insgesamt dazu, daß beim Aufbringen von 428 t Frischbeton im Mittelfeld der Obergurtverband eine in Richtung des 4 %igen Gefälles gehende Auskrümmung

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erfuhr, welche zum Auswandern des Schwerpunkts aus

dem System der Rüstbinder führte; der Obergurtverband konnte die Summe der Abtriebskräfte nicht aufnehmen

und ableiten, sondern gab nach, worauf die Rüstbinder

um ihre Auflagekanten kippten und von den Jochträgern abglitten (UA S. 43 - 46, 61). Bei alledem geht das Landgericht davon aus, daß es schon nicht zum Einsturz des Lehrgerüsts gekommen wäre, wenn der zur sicheren Aufnahme der betonierten Schalung bestimmte Obergurtverband für die aus der Schrägstellung der Rüstbinder resultierenden Abtriebskräfte ausgelegt worden wäre oder wenn wenigstens das vorgeschriebene unverschiebliche Verbandssystem Verwendung gefunden hätte (UA S. 79; vgl. auch UA S, 123, 124); keinesfalls wäre das Gerüst eingestürzt, wenn es unter Berücksichtigung der 4 %igen Querneigung, des Typenprüfberichts und der Typenstatik für die verwendeten Rüstbinder und der 1/100-Kräfte ausgeführt worden wäre (UA S. 94, 123). Dagegen mißtdas Urteil den bei der Montage aufgetretenen Mängeln offensichtlich nur untergeordnete Bedeutung bei (UA S. 80, 125, 127); insoweit ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Feststellung zu entnehmen, daß das Unglück wegen der zuvor gesetzten anderen Ursachen auch geschehen wäre, wenn die Gerüstbauer fehlerfrei gearbeitet hätten (vgl. UA S. 62, 78/79 sowie UA S. 123).

Soweit diese Feststellungen den äußeren Ablauf und die Ursachen des Einsturzunglücks betreffen, werden sie von den Beschwerdeführern vergeblich angegriffen. Daß die Strafkammer nicht durchweg dem Sachverständigen Prof.

Dr. MaMiB gefolgt ist, der den Einsturz allein auf eine bei der Montage nicht beseitigte Vorkrümmung der Rüstbinder

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von angeblich 6 cm oder mehr zurückführte (UA S. 81), sondern sich den Gutachten der Sachverständigen

Prof. LE und Prof. Dr. PB angeschlossen hat

(UA S. 92 ff), lag im Bereich pflichtmäßiger Abwägung

der von den Gutachtern vorgetragenen Ansichten. Die

Gründe für die tatrichterliche Überzeugungsbildung sind

im Urteil ausführlich dargelegt; Rechtsfehler treten

dabei nicht zutage. Entgegen der Ansicht der Revisionen enthält die Beweiswürdigung insbesondere keine wesentlichen Lücken. Insbesondere bedurfte das Ausmaß der durch verbliebene Montagefehler bewirkten Mitverursachung

(UA S. 80, 125, 127) keiner näheren Bestimmung. Selbst

der Sachverständige Prof. Dr. Mai, auf den sich die Revisionen vorwiegend berufen, war sich mit den anderen Gutachtern darüber einig, daß es zum Einsturz des Lehrgerüsts nicht gekommen wäre, wenn es ordnungsgemäß berechnet und entsprechend einer solchen Berechnung ausgeführt worden wäre (UA S. 94); soweit seine Meinung von der Auffassung der anderen Sachverständigen abwich, beruhte sie ausschließlich auf einer Annahme- Vorkrümmung der Rüstbinder von mindestens 6 cm -, die in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden ist (UA S. 84). Neben den festgestellten Unfallursachen hat das Landgericht noch eine Reihe anderer Möglichkeiten in seine Betrachtungen einbezogen und im Ergebnis abgelehnt (UA S. 94/95);

nach Lage der Sache konnte es auf eine Erörterung weiterer möglicher Unfallursachen nicht mehr ankommen, zumal es. sich auch hierbei allenfalls um unterstützende Bedingungen hätte handeln können.

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2. Das Verschulden des Angeklagten 3 ch > sieht das Urteil zunächst darin, daß er bei der Planung und statischen Berechnung des Lehrgerüsts das durch

die 4 %-ige Querneigung der Rüstbinder hervorgerufene Auftreten besonderer planmäßiger Abtriebskräfte übersah und deshalb bei Konstruktion des Obergurtverbands außer acht ließ, obwohl er das Ausmaß der Neigung kannte und auf Grund seiner Ausbildung sowie seiner Erfahrungen

bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt zur Berücksichtigung dieser Abtriebskräfte in der Lage gewesen wäre (UA S. 111/ 112). Ihm wird weiter vorgeworfen, unter Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht die Auflagen und Bedingungen des Typenprüfberichts über die Anbringung

eines Teleskopverbandes unbeachtet gelassen (UA S. 117/ 118) und gegen die Vorschriften der Gerüstordnung über das Hinzurechnen der 1/100-Kräfte bei der Bemessung von Versteifungen verstoßen zu haben (UA S. 119). Der Tod von neun Arbeitern und die Verletzung von sechs Arbeitern wäre nach Überzeugung der Strafkammer vermieden worden, wenn der Angeklagte Sch bei der Konstruktion des Obergurtverbandes pflichtgemäß die aus der Schrägstellung

der Rüstbinder resultierenden Abtriebskräfte samt den 1/100-Kräften berücksichtigt und den Einbau eines unverschieblichen Verbandes angeordnet hätte (UA S. 123). Für den Angeklagten war es auch nach seinen individuellen Kenntnissen voraussehbar, daß ein nicht ausreichend dimensionierter und mit einem unzulässigen Bausystenm ausgeführter Obergurtverband zum Einsturz des Lehrgerüsts führen würde (UA S. 125). Die Montagefehler, die den Gerüsteinsturz begünstigt haben, sind dem Angeklagten bei Begründung des Schuldvorwurfs nicht zugerechnet worden (UA S. 127).

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Diese Ausführungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Sche wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung. Den Angeklagten vermag nicht zu entlasten, daß auch von seinem Verhalten unabhängig eingetretene Montagefehler der Gerüstbauer zum Einsturz beigetragen haben. Entscheidend ist, daß die von ihm rechtswidrig und schuldhaft unterlassenen Maßnahmen nicht hinzugedacht werden können, ohne daß der Erfolg entfiele (BGH MDR 1951, 274 zu § 222 StGB; BGHSt 11, 1, 4; 24, 31, 34). Unter solchen - hier eindeutig festgestellten - Umständen ist das Vorhandensein anderer, dem Täter nicht zuzurechnender Ursachen grundsätzlich ohne Belang (vgl. BGHSt 12, 75, 77; BGH NJW 1973, 1379 i.A. an NJW 1971, 1093; BayObLG NJW 1960, 1964).

Mit Recht hat die Strafkammer auch angenommen, daß der Angeklagte nicht schon dadurch von Schuld freigestellt wurde, daß er sich auf eine Prüfung seiner Leistungen durch die Mitangeklagten verlassen konnte (UA S. 126). Fraglich könnte allenfalls sein, ob etwa die Voraussehbarkeit des Tatgeschehens durch das Vorhandensein fremder Tatbeiträge beeinträchtigt worden ist. Denn wenn der strafbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände eintritt, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn vorauszusehen ist (BGH, Urteile vom 18. Mai 1954 - 2 StR 139/54 -, vom

27. Oktober 1970 - 1 StR 267/70 - und vom 29. April 1975 - 1 StR 554/74). Zu den Besonderheiten des vorliegenden Falles gehörte es jedoch, daß die vom Angeklagten Sch schuldhaft gesetzten Erfolgsbedingungen nach den getroffenen Feststellungen die Sicherheit des Bauvorhabens von Anfang an entscheidend in Frage stellten, während

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die hinzutretenden Fehler der Gerüstbauer für sich betrachtet untergeordnete Bedeutung hatten und nur in Verbindung mit den voraufgegangenen Mängeln der Planung und statischen Berechnung zu Gefahren führten konnten

(UA S. 94, 123). Wer schuldhaft grundlegende Sicherheitsvorschriften verletzt, muß erfahrungsgemäß mit der Verwirklichung aller Gefahren rechnen, zu deren Abwehr die Vorschriften aufgestellt worden sind (BGHSt 15, 110, 112; 20, 315, 321). Verstöße gegen Bestimmungen über die Standfestigkeit von Bauwerken legen daher ohne weiteres auch die Vorstellung nahe, daß der bereits aus der Nichtbeachtung wesentlicher Sicherheitsanforderungen zu befürchtende Eintritt schwerer Schäden durch nicht außergewöhnliche weitere Umstände beschleunigt oder sonstwie begünstigt werden könnte, namentlich also auch durch unsachgemäße Ausführung von Arbeiten (vgl. BGH MDR 1951, 274). Es ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer alle festgestellten Erfolgsbedingungen, also auch die vom Angeklagten Sch nicht unmittelbar

zu vertretenden Umstände, ohne besondere Erörterung in

die Annahme der Voraussehbarkeit einbezogen hat.

3. Den Angeklagten Me WB und Dr. H mm wird zur Last gelegt, die ihnen bei Erfüllung ihrer Prüfungsaufgaben obliegende Sorgfalt verletzt und dadurch die Auswirkungen der vom Angeklagten Sch begangenen Pflichtwidrigkeiten auf das Unfallereignis nicht verhindert zu haben. Das Urteil stellt hierzu fest, daß beide Angeklagte verpflichtet waren, Lehrgerüstplan und Statik auf Fehler und Konstruktionsmängel sorgfältig zu prüfen, und daß sie beide auch zu der hiernach erforderlichen Überprüfung in der Lage waren (UA S. 114, 118, 120). Für sie

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war in derselben Weise wie für den Angeklagten Sch» voraussehbar, daß die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt zu einem Einsturzunglück führen konnte

(UA S. 125). Die schweren Folgen des Unfallgeschehens

sind daher auch den Angeklagten Mei und Dr. He zugerechnet worden, obwohl dem Angeklagten MB ebensowenig der Vorwurf gemacht wurde, bei der Abnahme des Lehrgerüsts am &. WB 1974 bestimmte Mängel der Bauausführung übersehen zu haben, wie dem Angeklagten

Dr. H@EB vorgeworfen werden konnte, daß er den Angeklagten Mel mit der Lehrgerüstabnahme beauftragt hat (UA S. 128). Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann nichts dagegen eingewandt werden, daß sich die Strafkammer von der Pflicht der beiden Angeklagten zu jeweils eigenverantwortlichem Handeln überzeugt hat. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte

Dr. He als der intern zuständige Sachbearbeiter des Ingenieurbüros Cm WEB nach außen hin die alleinige Verantwortung für den Prüfungsbericht durch seine Unterschrift bekundete (UA S. 26). Da der Angeklagte Mei den Prüfungsbericht auf Grund der von ihm selbst vorgenommenen Untersuchungen und Nachberechnungen ausgearbeitet hatte, mußte er auch für ihn einstehen. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die strafrechtliche Haftung für die Erfüllung von Sicherungsaufgaben nur den Auftraggeber trifft, besteht nicht; anderseits ist es anerkannten Rechts, daß der die Oberaufsicht führende Auftraggeber sich nicht durch Hinweis auf ein Verschulden des Beauftragten von der durch eigene Pflichtverletzung begründeten Verantwortung befreien kann (vgl. BGHSt 20, 315, 321).

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4, Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat die Strafkammer den zahlreichen Milderungsgründen, die für alle Angeklagten sprechen, erkennbar ausreichendes Gewicht beigemessen.

So ist ihnen namentlich auch die Mitverursachung des Unfallgeschehens durch Dritte zugutegehalten worden.

Daß die Strafen nicht noch ausdrücklich nach § 13 Abs. 2 StGB gemildert worden sind, kann nach Lage der Sache rechtlich nicht beanstandet werden, da die festgestellten Rechtsverletzungen zwar im wesentlichen auf schuldhafte Unterlassungen zurückgehen, sich aber dem Handlungsunrecht der aktiven Tatbestandsverwirklichung annähern (vgl. Dreher, StGB

37. Aufl. § 13 Rdn. 20).

Mayr Mösl Pikart Zipfel Kuhn