Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 27.10.1970 – 1 StR 267/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 267/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
l. die Fachärztin für Kinderkrankheiten Dr. Irmgard He ww -
‚ geborene Mi aus MER, dort geboren 1932,
am 8.
2. die Fachärztin für Kinderkrankheiten Dr, Ruth Berta Luise
G
‚ geborene VW. aus Gimp, zeboren an @.
19ll in U,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Eundesrichter Dr. Woesner Eundesrichter Meise Eundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
echtsanwalt WB aus für Rechtsanwalt Dr. j aus
als Verteidiger der Angeklagten zu 1.j
Rechtsanwalt ED aus up | als Verteidiger der Angeklagten zu 2.,
Justizangestellter EB als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28. Januar 1970 wird verworfen.
II. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der
den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Der Angeklagten Dr.med. CE wird zur Last gelegt, im Sommer 1966 durch infizierten Impfstoff den Tod der Kinder: Bernhard Wei und Thomas Ha sowie die Gesundheitsschädigung der Kinder Petra NED una Gabriele PB fahrlässig verursacht zu haben. Der Angeklagten Dr.med. Heu wirä vorgeworfen, sie habe ebenfalls durch Fahrlässigkeit den Tod des Thomas HB mitverursacht. Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen. Mit der von dem Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Staatsanwaltschaft kann nicht darin gefolgt werden, daß die Feststellungen ausreichten, den gegen die Angeklagten erhobenen Vorwurf der Fahrlässigkeit wegen der gesundheitsschädlichen und tödlichen Behandlung der Kinder mit dem infizierten Impfstoff zu rechtfertigen.
Ihre Ansicht, daß sich die fahrlässige Verursachung aus der Infizierung des Impfstoffes mit Bakterien und aus der pflichtwidrigen, die Vermehrung der Bakterien fördernden Lagerung des infizierten Impfstoffes sowie aus der Erkennbarkeit dieser Umstände ergebe, geht fehl. Das Landgericht hat klargestellt, daß nicht festgestellt werden kann, durch wen und wie die praktisch überall vorhandenen ("ubiquetären") Staphylococcen in den in der Stechflasche befindlichen Impfstoff gelangten (UA S. 20, 21). Die Möglichkeit, daß dies auf eine von der Angeklagten Dr. CEMEEEEB unvermeiäbaren und
nicht voraussehbaren Weise etwa durch eine ordnungsmäßig überwachte Arzthelferin geschah, hat es nicht ausschließen können und zutreffend zu ihren Gunsten gewürdigt. Für die Angeklagte Dr. He war die vor üdem 30. Juni 1966 (Tag der ersten schädlichen Impfung) eingetretene Infektion des Impfstoffes schon deshalb nicht voraussehbar, weil sie die Vertretung der Angeklagten Dr. CB in der Arztpraxis erst am 1. Juli 1966 übernahm. Die von der Angeklagten Dr. GEB veranlaßte und von der Angeklagten
Dr. Ho nicht beanstandete Aufbewahrung des Impfstoffes außerhalb der Sprechstunden im Kühlschrank des Privathaushalts bei + 6° Celsius und während der Sprechstunden in einem Praxisraum ohne besondere Kühlung war allerdings nicht sachgerecht, da sie die von der Herstellerin für die Lagerung des Impfstoffes vorgeschriebene Temperatur von "etwa + 4° bis + 6° Celsius" nicht immer gewährleistet. Diese nicht sachgerechte Lagerung war indessen nur geeignet, die Vermehrung der Bakterien in dem infizierten Impfstoff
zu fördern, nicht dagegen die Infizierung zu bewirken. Selbst wenn also der infizierte Impfstoff nur durch das Hinzutreten der nicht vorschriftsmäßigen Lagerung seine gesundheitsschädliche und tödliche Wirkung erhielt, so kann doch Fahrlässigkeit der Angeklagten mangels Erkennbarkeit der Infizierung nicht angenommen werden. Tritt nämlich der strafbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, so müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar
ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 - 2 StR 139/54 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 222 Rn. 5 a.E.). Auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände, die neben dem Verhalten des Täters für den Eintritt eines Schadens ursächlich sind, kommt
es nur dann nicht an, wenn der schädliche Erfolg ohnehin im Rahmen der Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung des Täters lag (BGH VRS 37, 38); ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Keine durchgreifenden Bedenken sind auch gegen die weitere Auffassung des lLandgerichts zu erheben, daß den Angeklagten schon deshalb kein Schuldvorwurf zu machen sei, weil sie beim Impfen der Kinder von einer einwandfreien, sterilen Beschaffenheit des Impfstoffes -— unwiderlegt - ausgegangen seien und nach den Umständen hätten ausgehen dürfen. Die Herstellerin des Impfstoffes, die auf diesem Gebiete der pharmazeutischen Industrie Weltruf genießt, gab in einem Begleitzettel u.a. folgende nicht einge- _ schränkte Hänweise: "Die einwandfreie Beschaffenheit des Impfstoffes kann an der durch einen organischen Indikator bedingten Färbung (normal: orangerot) überprüft werden ..... Ein Farbumschlag ins Zitronengelbe oder Violettblaue zeigt an, daß der Impfstoff unbrauchbar geworden und nicht mehr zu verwenden ist (Glasschäden und Unsterilität einer angebrochenen Flasche)", Der von den Angeklagten verwendete Impfstoff behielt bis zuletzt seine rote Färbung; selbst der nach den in Rede stehenden Unfällen aufgehobene und untersuchte Rest zeigte keine Verfärbung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Freispruch von dem Vorwurf, mit dem infizierten, aber normal und steril aussehenden Impfstoff fahrlässig den Tod und die Gesundheitsschädigung der Kinder herbeigeführt zu haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Pfeiffer Loesdau Woesner Meise Strickert