Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 20.07.1983 – 2 StR 180/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 180/83 URTEIL 20 De Ep 4 in der Strafsache gegen
BG 090
1. den Bauingenieur Manfred B ED „zus cin
geboren am @P. EEE 1954: in Roi Mean
2, den Polier Herbert Wo EEE aus ci.
geboren am &B. EEEM 1934 in Riiimmummmm / 1.1 GER,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
SE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwältin MB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB zus EEE
als Verteidiger des Angeklagten Wege, Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. November 1982 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die
Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
SE
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Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen; es hat sie verwarnt und ihre Verurteilung zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen - bei BP zu je 70 DM und bei Wege zu je 55 DM - vorbehalten. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
1. In der Zeit von Februar 1979 bis Mitte 1981 wurde im Zuge der Weiterführung der Bundesautobahn A 1 die 470 m lange und bis zu 35 m hohe Krebsbachtalbrücke bei Mechernich gebaut. Die als Generalunternehnerin nit der Errichtung beauftragte Baugesellschaft I.G. MEI hatte an der Baustelle etwa 30 eigene Beschäftigte eingesetzt, darunter den Angeklagten BB als Ingenieur und ständigen örtlichen Baustellenleiter und den Angeklagten Weg 215 verantwortlichen Polier. Dem Angeklagten BE oblag unter anderem, die Poliere in die Ausführungszeichnungen einzuweisen sowie die Bauarbeiten auf ihre ordnungsgemäße technische Ausführung und die Einhaltung der bestehenden Sicherheitsvorschriften zu überwachen. Auch der dem Angeklagten Bei unterstellte Angeklagte Weil hatte die technische Ausführung und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen.
Die Baufirma ME als Generalunternehmerin hatte außerdem vier andere Firmen als Subunternehmer eingeschaltet, darunter die Firma Ce für die Ausführung der Beton- und Schalungsarbeiten. In den am 5. April 1979 zwischen beiden Firmen geschlossenen Verträgen war vereinbart, daß die Firma C@WiB eigenes qualifiziertes Personal einzusetzen und die Arbeit am 1. Juni 1979 aufzunehmen hatte. Außerdem war folgende Aufgabenverteilung vorgesehen:
"1,1, Die Auftragnehmerin (Firma CHE) übernimmt in eigener Verantwortung die Ausführungen von Beton- und Schalungsarbeiten für die Auftraggeberin (Firma Miie)..... Die Arbeiten werden jeweils von der Auftragnehmerin unter Zugrundelegung der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Dokumentation und unter Oberaufsicht der Auftraggeberin ausgeführt.
1.2. Auftragsvergabe und Ausführung:
Die erforderlichen Angaben zur Ausführung der Aufträge erfolgen durch die Auftraggeberin.
Die Verantwortung für Art und Güte der Ausführung trägt die Auftragnehmerin,. Diese verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufträge nur durch Fachkräfte ausführen zu lassen,
deren fachliche Eignung den Sicherheitsbestinmmungen der Auftraggeberin entsprechen muß und gegebenenfalls nachzuweisen ist, Beanstandungen und dadurch hervorgerufene Änderungen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin. Die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung der Belegschaftsmitglieder der Auftragnehmerin obliegt ausschließlich der Auftragnehmerin, unbeschadet des Rechtes der Auftraggeberin, die übertragenen Aufträge auf ihre vertragsmäßige Ausführung hin zu überwachen,
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3. Verpflichtung der Auftragnehmerin:
3.1. Die Auftragnehmerin übernimmt folgende Verpflichtungen:
Die Arbeiten qualitativ einwandfrei, fachmännisch und zeitgerecht auszuführen. Die Arbeitskräfte der Auftragnehmerin werden von deren Führungspersonal personell und fachlich geführt und überwacht.
3.2. Regelmäßig der Oberbauleitung der Auftraggeberin die Unterlagen über die ausgeführten Arbeiten zur Verfügung zu stellen und mit ihr abzustimmen.
3.3. Die geltenden Sicherheitsvorschriften sowie die jeweiligen Werks- und Sondervorschriften der Auftraggeberin und vom Endkunden einzuhalten.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften übernimmt die Auftragnehmerin die Haftung für die sich daraus ergebenden Folgen.
&. Verpflichtungen der Auftraggeberin:
Für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten erbringt die Auftraggeberin kostenlos folgende. Leistungen.
4,1. Die Anlieferung sämtlicher für die Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien (Grundmaterial, Verbindungsmittel etc.) zeitgerecht frei Arbeitsstelle.
4.2. Die Beistellung sämtlicher Konstruktions- und Montagezeichnungen sowie sonstiger für die Ausführung des Werkes erforderlichen Unterlagen frei Arbeitsstelle."
Demzufolge entsandte die Firma COB - allerdings erst am 21. Juni 1979 - 15 polnische Arbeitnehmer, an ihrer Spitze den polnischen Ingenieur Gew. Bis dahin hatte die Firma ME zur Vermeidung von Terminsverzögerungen
bereits ein Pfeilerpaar vollständig erstellt und mit
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der Errichtung des zweiten Paares begonnen; aus abrechnungstechnischen Gründen bestand sie darauf, dieses Pfeilerpaar ebenfalls selbst fertigzustellen.
2. Bei diesen Arbeiten wurde eine Kletterschalung verwendet, mit deren Hilfe angefangene Betonbrückenpfeiler Abschnitt für Abschnitt hochbetoniert werden können. An jeder Seite des angefangenen Pfeilers wird eine aus einzelnen Brettern zusammengefügte, 5 m hohe und in der Breite der jeweiligen Pfeilerseite entsprechende "Schaltafel" (Bretterwand) errichtet, so daß alle vier Schaltafeln zusammen eine dem Grundriß des Pfeilers entsprechende Form bilden. Die mit Kettenzügen untereinander verbundenen Tafeln werden als einheitliches Schalgerüst mittels eines Greifzuges so weit hochgefahren, daß es die Oberkante des angefangenen Pfeilers in voller Höhe überragt und den Flüssigbeton für . die Aufstockung des Pfeilers um die nächsten fünf Meter aufnehmen kann. In der "Verfahrstellung" für den "Klettervorgang" wird das Gerüst von insgesamt acht - jede Schaltafel von zwei - Stahlseilen getragen. Jedes Seil wird oben mit dem am Ende angebrachten Haken in einen von vier Bolzenstäben eingehängt, die auf dem Pfeilerkopf - jeweils in geringerem Abstand zu einer Pfeilerwand in deren Mitte, somit in Kreuzform angeordnet - einbetoniert sind und senkrecht aus diesem herausragen. In jeden Bolzenstab werden zwei Seile gegenzügig eingehängt, also z.B. in den einer Breitseite zugeordneten Stab zwei von den sich gegenüberliegenden Schmalseiten hergeführte Seile. Auf jeden- am oberen Ende mit einem Gewinde versehenen -
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Bolzenstab sind nach der Seileinhängung eine Unterlagscheibe und darauf eine Mutter und eine Kontermutter aufzuziehen, um das Herausspringen der Haken bei irregulärer Krafteinwirkung zu verhindern. In der Montageanleitung ist neben der Beschreibung dieser Sicherungsmaßnahme zusätzlich angeordnet, daß als "Vorbereitung zum Kjettervorgang ... das feste Anziehen der Mutter ... und Kontermutter ... auf den einbetonierten Gewindestab (zu) überprüfen" ist (UA S. 17).
während alle übrigen Vorschriften der Betriebsanleitung befolgt wurden, unterblieb die Verschraubung der Bolzenstäbe von Anfang an, obwohl sich die dafür bestimmten Stahlplattsn, Muttern und Kontermuttern in einer Kiste auf der Hauptbühns befanden. Der Angeklagte WagiiWb san dies zwar, beanstandete es jedoch nicht. Der Angeklagte BEP wußte davon nichts, weil er zu keiner Zeit eine Stichprobe vorgenommen hatte. Beide Angeklagten hielten die Verschraubung lediglich für eine "Übersicherung gegen von außen einwirkende Kräfte, wie etwa den Baustellenkran oder starken Wind, die die
Greifzugseile aus ihren Ankerstäben herausheben könnten" (UA Bl. 19).
Nach dem Eintreffen der polnäschen Kolonne übergab und erläuterte der Angeklagte BB dem Ingenieur CB u.a. die Bedienungsanleitung und Pläne, in denen die Handhabung des Klettergerüsts und die vorerwähnten sowie sonst dabei zu beachtenden Sicherheitsvorschriften dargestellt sind. Eine weitere Einweisung ergab sich dadurch, daß Ge und die anderen polnischen Arbeitnehmer in der Zeit vom 22. Juni bis 2. Juli 1979 bei der Fertigstellung des zweiten
Pfeilerpaares sowie beim Beginn der Errichtung des dritten Pfeilerpaares mit den Arbeitern der Firma MB zusammenarbeiteten, Auch hierbei wurden die Arbeiten in der dargsstellten Weise ausgeführt, also die Bolzenstäbe und die Seile - teilweise von CP selbst - richtig angebracht , die Verschraubung der Bolzenstäbe jedoch unterlassen.
Nachdem am Montag, den 2. Juli 1979, das dritte Pfeilerpaar bis in eine Höhe von 10 m errichtet war, wurde der Klettervorgang für das Betonieren des nächsten Abschnitts (10 bis 15 m) auf Drängen GEB erstmals von der polnischen Kolonne unter der alleinigen Aufsicht Cu» - also in Abwesenheit beider Angeklagter - am 2. und 3. Juli 1979 vorbereitet und durchgeführt. Dabei setzten die polnische Arbeiter die Ankerstäbe auf dem Pfeilerkopf nicht wie vorg=- schrieben in Kreuzform (jeder in der Mitte einer Pfeilerseite) sondern in der Nähe der Ecken ein. In Gegenwart Gew hänsten sie die Greifzugseile ein, ebenfalls vorschriftswidrig. Statt zwei Seile gegenzügig im Winkel von 180° anzubringen, führten sie zu jedem Ankerstab ein Seil von einer Schmalseite und ein Seil von einer Breitseite, so daß die beiden Seile einen Winkel von 90° bildeten und einen Zug über Eck bewirkten. Die Verschraubung der Gewindestäbe wurde wie zuvor unterlassen. Kurz vor dem Ende des Klettervorgangs rutschten die Haken von sieben der insgesamt acht verwendeten Greifzugseile von den Ankerstäben ab; ein Stahlseil riß. Die Kletterschalung stürzte aus einer Höhe von 10 m ab, wobei GEB und einer seiner Arbeiter getötet sowie sechs weitere Arbeiter verletzt wurden.
Ab
"Durch den im Winkel von 90° über Eck wirkenden zug der Stahlseile hatten sich die Ankerstäbe aus der Senkrechten um etwa 10 ° bis etwa 12 ° in Richtung der Mitte der Schmalseiten des Pfeilers verbogen. Diese Verformung hatte das Abgleiten der Greifzugseilhaken ermöglicht.
Trotz der fehlenden Sicherung der Greifzughaken durch Stahlplatten, Muttern und Kontermuttern wäre die Kletterschalung auch bei der von den polnischen Arbeitern vorgenommenen Anbringung der Ankerstäbe auf dem Pfeilerkopf mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht abgestürzt, wenn die Greifzugseile gegenzügig angebracht worden wären. Mit Sicherheit wäre der Unfall jedoch auch bei der falschen Anordnung der Ankerstäbe und der dazu noch falschen Einhängung der Greifzugseile vernieden worden, wenn die Greifzughaken auf den Gewindestäben mit Unterlegscheiben, Muttern
und Kontermuttern gesichert worden wären. Sie hätten mit Sicherheit ein Abrutschen der Haken verhindert. Trotz der stärkeren Belastung der Ankerstäbe durch den Zug über Eck, der sich durch die nicht plangemäße Einhängung der Greifzughaken und -seile ergab, wären sie bei vorhandener Sicherung durch Muttern und Kontermuttern weder abgeschert noch abgerissen"
(UA S. 23).
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II. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Baufirma MB als dleinige Vertragspartnerin des Landschaftsverbands Rheinland mit dem gesamten Bauvorhaben als Generalunternehmerin betraut war, daß sie aber mangels ausreichender eigener Kapazitäten befugt und gezwungen war, bestimmte Arbeiten durch andere Firmen ausüben zu lassen. Das erklärt einerseits, daß sie sich gegenüber dem jeweiligen Subunternehmer die Aufsichtsund Eingriffsbefugnisse vorbehielt, auf Grund deren sie diesen erforderlichenfalls in qualitativer und zeitlicher Hinsicht zu der Leistung veranlassen konnte, die sie selbst dem Träger des Bauvorhabens schuldete. Andererseits folgt daraus, daß sie dem Subunternehner die ihm übertragenen Arbeiten, zu denen auch die Einhaltung der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Sicherheitsvorschriften gehörte, zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausführung überlassen wollte. Das letztere kommt in den mit der Firma CME getroffenen Vereinbarungen zum Ausdruck, nach denen die Auftraggeberin (Fırma MW) "äie erforderlichen Angaben zur Ausführung der Aufträge" zu machen sowie die Konstruktions- und Montagezeichnungen usw. "beizustellen" hatte, die Auftragnehmerin (Firma CIE) hingzes qualifiziertes, den Sicherheitsbestimmungen der Auftraggeberin entsprechendes Personal einsetzen und dieses ausschließlich selbst einweisen, anleiten sowie beaufsichtigen (führen, überwachen) mußte.
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Daß durch Rechtsgeschäft grundsätzlich auch Verantwortung für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften übertragen werden kann, ist nicht zweifelhaft. Jedoch sind für die Beurteilung der Frage, inwieweit der Übertragende auch mit Wirkung im strafrechtlichen Bereich aus der Verantwortung entlassen wird, nicht allein die getroffenen Vereinbarungen maßgebend, sondern unter Umständen auch tatsächliche Gegebenheiten (RGSt 56, 353; 57, 205; BGHSt 19, 286; OLG Hamm NJW 1969, 2211; OLG Karlsruhe NJW 1977, 1930).
Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, daß die General unternehmerin zunächst die Baustelle eingerichtet und die Gesamtverantwortung dafür übernommen hatte. Diese Verantwortung beinhaltete die Pflicht, sich für den Fall einer Übertragung der Aufgabe auf einen Subunternehmer davon zu überzeugen, daß dieser grundsätzlich die Gewähr bot, die Arbeit ohne Gefahr für andere - z.B. Beschäftigte irgendeines an der Baustelle tätigen Unternehmers oder zufällig Vorbeikommende - auszuführen. Dementsprechend hatten sich die Verantwortlichen der Firma Mb bei der Ärbeitsübergabe an die Firma Ce mindestens darüber zu vergewissern, daß der für diese Gruppe Verantwortliche die Arbeitsvorgänge in einer den Sicherheitsbestimmungen entsprechenden Weise beherrschte und seine Leute sachgerecht einweisen konnte, War dies nicht der Fall, mußten sie jedenfalls ihn - ordnungsgemäß - einweisen und zur Vornahme der Sicherheitsmaßnahmen anhalten.
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2. Die Strafkamnmer hat in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, daß das vorgeschriebene Aufziehen von Stahlplatten, Muttern und Kontermuttern auf die Ankerstäbe entgegen der Einlassung der Angeklagten keine Übersicherung, sondern eine notwendige Sicherung der Seilabhängung war, und daß beide Angeklagten dies bei ihrer beruflichen Vorbildung hätten erkennen können und müssen. Gerade diese Sicherung war in der Betriebsanleitung über die wörtliche Beschreibung hinaus zusätzlich als überprüfungsbedürftig hervorgehoben und durch eine besondere Datailzeichnung im Maßstab 1:1 dargestellt. Schon dies drängte die Überlegung auf, daß der Konstrukteur des Kletterschalgerüsts die Sicherung als unabdingbar erachtet und dabei nicht nur fernliegende Gefahren, deren Eintritt unwahrscheinlich war, gesehen hatte. Zutreffend hat die Strafkammer darauf hingewiesen, daß Vorgänge, die zu außerplanmäßigen Kräfteverschiebungen und damit zur Beanspruchung der genannten Sicherung führen können, schon für den Laien unschwer erkennbar sind. Auch die Angeklagten hatten mit solchen Gefahren gerechnet. Das ergibt sich zum einen aus ihrem Hinweis auf den Baustellenkran und den starken wind (siehe oben zu I 2). Schon im Hinblick darauf ist nicht verständlich, daß sie in der Verschraubung nur eine Übersicherung sehen wollen. Weiter waren sie sich bewußt, daß "die Greifzüge ... ungleichmäßig ziehen und dadurch eine Verkantung der Kletterschalung" (UA Bl. 19), somit auch eine Störung des in der Planung vorausgesetzten Kräftegleichgewichts bewirken konnten. Schließlich mußten sie - ebenso wie sie mit der Erwähnung des Baustellenkrans nur eine Regelwidrigkeit bei dessen Bedienun im Auge gehabt haben konnten - gleichermaßen mit fehler-
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haftem Verhalten der unmittelbar für die Einschalung und die Betonierung eingesetzten B-schäftigten rechnen. Das gilt um so mehr, als beide Pfeiler des in Arbeit befindlichen Paares gleichzeitig Zu errichten waren (UA Bl. 19), somit nicht alle Arbeitsvorgänge vom Leiter der Arbeitsgruppe unmittelbar überwacht werden konnten.
3, In Bezug auf den Angeklagten veggiiiu> ergeben die Urteilsfeststellungen, daß er mit seinen Arbeitern dem Ingerieur Gm die Handhabung der Kletterschalung bei mehreren Einsätzen vorgeführt und dabei, wie schon ab Beginn der Arbeiten, die gebotene Verschraubung der Ankerstäbe unterlassen hatte, daß er unter seiner Aufsicht Cs den Arbeitsvorgang einschließlich des gelernten Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften durchführen ließ und ihm sodann, ohne ihn auf den Fehler hingewiesen zu haben, die Arbeiten zur selbständigen Ausführung übertrug. Da er als Polier der Generalunternehmerfirma deren Verantwortung für die Sicherheiten der Baustelle (mit-) trug, hätte er schon von Anfang an die Sicherheitsverschraubung vornehmen und gegenüber seinen Arbeitern auf Vornahme drängen müssen; im Hinblick auf die Übergabe der Arbeit an die polnische Kolonne hätte er sicherstellen müssen, daß Cam 215 deren Leiter diese Sicherheitsmaßnahme ebenfalls kannte und mit seinen Leuten vornahn. Weil er dies nicht getan hat, trifft ihn der Vorwurf pflichtwidrigen Unterlassens.
Ebenfalls zutreffend hat die Strafkammer auch den Angeklagten Dem 21s verantwortlich für die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen angesehen und seinen Verzicht auf
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Jegliche Stichprobe, bei der er das Fehlverhalten Weg-GEBE hätte erkennen und abstellen können, als pflichtwidrige Unterlassung beurteilt. Aus der Tatsache, daß er GEB die gesamten, auch die Ankersicherung betreffenden Montagezeichnungen und -anleitungen übergeben und erläutert hat, ergibt sich nichts anderes. Er wußte, daß Gröger sich mit seiner Kolonne während mehrerer Tage zusätzlich praktisch einweisen lie3. Er mußte sowohl damit rechnen, daß bei dieser Einweisung Fehler unterlaufen könnten, als auch damit, daß das Verhalten Gi durch die dabei gemachten Wahrnehmungen trotz der ihm erteilten theoretischen Information beeinflußt werden konnten.
4, Rechtsfehlerfrei sind auch die Urteilsfeststellungen, nach denen die von den Angeklagten zu verantwortende Unterlassung, beim Einsatz des Kletterschalungsgerüsts die Verschraubung der Ankerstäbe sicherzustellen, zur Übernahme des Fehlers durch CB und seine Arbeiter sowie schließlich zum Unfall geführt hat. Daran änderte nichts, daß der Unfall nur durch das Zusammenwirken der Unterlassung mit anderem Fehlverhalten entstanden ist. Er wäre jedenfalls - trotz der anderen Fehler - bei Anwendung der genannten Sicherungsmaßnahme mit Sicherheit vermieden worden.
Die Strafkammer hat weiter ausgeführt, die anderen den Unfall mitverursachenden Fehler, nämlich das falsche Einsetzen der Ankerstäbe durch die polnischen Arbeiter und das anschließende, von GB zu verantwortende vorschriftswidrige Einhängen der S.ilzüge, habe nicht außerhalb dessen gelegen, womit in diesem Arbeitsbereich nach der Lebenserfahrung gerechnet werden müsse. Diese Gefahren
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und die Tatsache, daß die vorgeschriebene Sicherungsmaßnahme auch zu deren Abwehr gedacht und geeignet gewesen sei, hätten auch die Angeklagten voraussehen können und müssen. Die dazu angestellten Erwägungen sind, zumal bei Berücksichtigung der oben zu Nr. II 2 angeführten Umstände, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Damit können die von anderen gesetzten mitwirkenden Unfallursachen die Angeklagten nicht von ihrer Verantwortung für die von ihnen begangene Unterlassung entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 1 StR 379/77).
5, Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten sind ebenfalls nicht zu erkennen.
RiBGH Theune ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
Mösl Maier Mösl RiBGH Niemöller ist in Urlaub und kann nicht unter schreiben
Mösl Gollwitzer