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BGH Urteil vom 29.04.1975 – 1 StR 554/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_554/74 URTEIL 394.75

in der Strafsache

gegen

4, den Kreisbaumeister Anton 5 EEE» aus OCEE, dort geboren am GEEEEEEES 1924,

>, den Getreidekaufmann Ottmar M MEEE> aus Re, dort geboren am EEEEEEE> 1923,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Sitzung vom 29. April 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. UEEEEEEEEEEEEmD..: O GEHEN als Verteidiger des Angeklagten Sc», Rechtsanwalt GENRE» aus WERREEEEED als Verteidiger des Angeklagten Ma, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 30. April 1975 für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten SB und Mei wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. Dezember 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten SEND und Me je wegen fahrlässiger Tötung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen, den Angeklagten Sie ferner in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung (§§ 222, 230, 330, 73 StGB aF) zu Geldstrafen verurteilt; den Mitangeklagten Krauter hat es freigesprochen.

Die Angeklagten SCEEEEEB und MB rügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen

Rechts.

Beide Rechtsmittel dringen mit der Sachrüge durch; die Verfahrensrügen werden, soweit erforderlich, zusammen mit der Sachrüge erörtert.

I. Den Angeklagten liegt zurLast, daß sie - ScEmNNE> als Kreisbaumeister, MB als 1. Bürgermeister der Stadt Rem - fahrlässig den Einsturz eines Teils des Ostflügels der Burg Brattenstein in FEB verursacht hätten; bei diesem Einsturzunglück am 5. November 1971 wurden von den Arbeitskräften der Firma Vereinigte Klei-

derfabrik Weber KG, Miltenberg, die im Obergeschoß dieses Burgflügels einen Fabrikationsbetrieb unterhielt, vier Frauen getötet sowie zehn Frauen und ein Mann verletzt.

Als Ursachen für den Einsturz wirkten nach Auffassung der Strafkamner zwei Umstände zusammen. Zum einen habe Bürgermeister Menth mit Zustimmung oder auf Weisung des Kreisbaumeisters SEES veranlaßt, daß eine an die Burg. wand anliegende Erdanschlittung, der sogenannte "Hundezwinger", abgeräumt wurde, wodurch eine die Stabilität des Baues bewirkende Stütze entfallen sei; zum anderen seien mitursächlich für das Unglück die seit Jahren vom Betrieb der Nähmaschinen ausgehenden Schwingungen gewesen, die den Verband der talseitigen Mauer des Ostflügels der Burg fortschreitend gelockert hätten. Welchem der beiden zusammenwirkenden Faktoren der größere Anteil am Einsturz der Burg zukomme, könne nicht mehr geklärt werden; der den Einsturz gegen 13.10 Uhr unmittelbar auslösende Umstand sei mit großer Wahrscheinlichkeit in dem Wiederingangsetzen der Nähmaschinen nach der Mittagspause zu sehen.

Der Burgeinsturz sei für die beiden Angeklagten - 3° führt der Tatrichter weiter aus - vorhersehbar gewesen. Denn sie hätten nach ihren persönlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten erkennen können, daß die Erdauffüllung des "Hundezwingers" möglicherweise ein die talseitige Wand des Ostflügels der Burg mit stabilisierende® Widerlager bildete; eine demgemäß vor Beginn der Abräumuns vorgenommene Nachprüfung der statischen Verhältnisse in diesem Burgtrakt (einschließlich von Kernbohrungen zur

Feststellung der Qualität der Burgmauer) hätte den Nachweis dafür erbracht, daß die Erdauffüllung mit ihrem Horizontaldruck gegen die talseitige Burgmauer die Standsicherheit des Ostflügels gewährleistete und nicht ohne Gefährdung dieses Bauwerks ersatzlos beseitigt werden durfte,

II. Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils begegnen sachlich-rechtlichen Bedenken.

1. Es erscheint nicht hinreichend nachgewiesen, daß das Verhalten der beiden Beschwerdeführer für den Teileinsturz des Ostflügels der Burg ursächlich oder mitursächlich gewesen ist.

a) Nach den Feststellungen (UA S. 7, 29) handelt es sich bei dem als "Hundezwinger" bezeichneten Bauwerk um eine ca. 25 m lange, 4 m breite und 2,1o m hohe, an die Burgwand fest anliegende Erdanschüttung, die von einer Bruchsteinmauer umgeben war; diese Mauer war ohne besonderes Fundament auf den Boden aufgesetzt und ohne Verbund stumpf an die talseitige Wand des Ostflügels der Burg angestoßen, der mit 56,60 m mehr als doppelt so lang als der "Hundezwinger" ist und mit einer Höhe von 17,85 m ein Vielfaches von dessen Höhe aufweist. Die Stirnmauern des "Hundezwingers" waren weder fest mit der Burgmauer verbunden noch als Stützmauern ausgebildet; in die südliche Stirnmauer war zudem eine Pforte mit anschließenden Stufen eingebaut, so daß zumindest an dieser Stelle die Erdauffüllung erst später geschehen sein muß. Gleichwohl mißt

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die Strafkammer zumindest der nördlichen Stirnwand des "Hundezwingers" stabilisierende Wirkung in dem Sinne zu, daß sie Horizontalkräfte aufnahm, die die Ostwand der Burg belasteten, so daß nach ihrer Beseitigung keine ausreichen. de Standsicherheit mehr vorhanden gewesen sei (UA S. 22, 47); diese Annahme ist nicht hinreichend begründet, da nicht ohne weiteres zu erkennen ist, wie eine Mauer, die weder als Stützmauer ausgebildet noch fest mit der Burgwand verbunden ist, diese in einer Weise abstützen konnte, daß ihre Beseitigung zum Einsturz des Burgtrakts mitwirken konnte.

b) Der Tatrichter hat die statischen Berechnungen des Sachverständigen BEP in das Urteil übernommen (UA. 5. 31 ff), in denen auch der nachträgliche Einbau eines Mauerpfeilers im Keller der Burg berlicksichtigt worden ist, der zur Aufnahme vertikaler Lasten bestimmt, nicht aber für die Aufnahme von Horizontalkräften geplant war (UA S. 39). Dagegen ist nicht ersichtlich, daß das statische Gutachten auch die zahlreichen baulichen Veränderungen berücksichtigt hätte, die seit dem Einzug des Reichsarbeitsdienstes in den dreißiger Jahren im Ostflügel der Burg vorgenommen worden sind und die das angefochtene Urteil nur sehr allgemein beschreibt (UA S. 9, 10). Insbesondere wird nicht erkennbar, in welcher Weise die mehrfache Entfernung von aussteifenden Querwänden und die Ableitung der Lasten aus dem Fabrikationssaal der Kleiderfabrik auf das unter dem Erdgeschoß liegende Tonnengewölt? (UA S. 10) die Statik des Ostflügels verändert und damit eine Ursache für den Teileinsturz dieses Flügels gesetzt haben. Damit ist das Revisionsgericht nicht in der Lage

nachzuprüfen, ob das Gutachten Dee und damit das Landgericht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sind.

c) Die statischen Berechnungen des Sachverständigen BEEEEEEB beruhen hinsichtlich des durch den "Hundezwinger" ausgeübten Erddrucks nicht auf gesicherten Ausgangswerten, sondern auf einem "höchst möglichen Näherungswert" und auf "Annahmen" (UA S, 37). Das Urteil legt auch nicht dar, daß BEE», der Diplomingenieur für Statik und Gewerbebaudirektor bei der Landesgewerbeanstalt Bayern in Würzburg ist (UA S. 52), besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Bodenmechanik besitzt, die erforderlich wäre, um auf Grund eigener Untersuchungen und Messungen zu gesicherten Werten hinsichtlich des Bodendrucks zu kommen, Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als einerseits auffällt, daß die östliche Außenwand der Burg nicht in der gesamten Breite des abgeräumten "Hundezwingers" von 25 m, sondern nur in einer Breite von ca. 12 m eingestürzt ist (UA S. 20), und als andererseits die Feststellung, die Erdanschüttung habe die Konsistenz gewachsenen Erdreichs in Form von Muschelkalk gehabt (UA S. 7), nicht erkennbar durch das Ergebnis von Bodenuntersuchungen belegt ist.

Die Revisionen vermissen daher zu Recht die Zuziehung eines Sachverständigen für Bodenmechanik, die zudem mit einem Hilfsbeweisamtrag begehrt worden war.

d) Das angefochtene Urteil legt dar, daß mitursächlich für das Einsturzunglück die Schwingungen waren, die seit Jahren von dem Betrieb der Nähmaschinen im Obergeschoß des

Ostflügels ausgingen und die eine fortschreitende Lockerung des Mauerwerksverbandes bewirkten und damit die Standfesti,. keit der talseitigen Burgmauer beeinträchtigten (UA S. 22, 51). Zu dieser Frage hat die Strafkammer einen Sachverständigen Dr. Ag gehört; dieser kam aber bezüglich der Stärke des von den Nähmaschinen ausgehenden Schwingungseinflusses zu keinem abschließenden Ergebnis, da die in einer anderen Burg vorgenommenen Messungen nicht auf die Burg Brattenstein übertragbar waren (UA S. 49), und er konnte auch nicht feststellen, ob die Burg zum selben Zeit. punkt auch ohne Beseitigung des "Hundezwingers" eingestürzt wäre, da er statische Untersuchungen oder Berechnungen, die ihm auch insoweit ein Urteil erlaubt hätten, "weil von seinem Gutachterauftrag nicht mitumfaßt, nicht angestellt" hat (ua S. 52).

Danach 1äßt sich aber nicht mit Sicherheit ausschließe daß der Ostflügel der Burg allein aus schwingungsmechanischt Gründen (Ausführung der Mauer als Schalenmauerwerk mit minderwertiger Füllung, exzentrische Belastung der inneren Mauerschale durch die Decken, Erschütterungen im Gewölbe durch Einleitung der Stützenlast und damit Erschütterungen im östlichen Gewölbewiderlager) eingestürzt ist. Zu einer entsprechenden Ergänzung des Gutachtens Dr. Arnold hätte sich der Tatrichter um so mehr gedrängt sehen müssen, als der Einsturz nicht während der Abräumarbeiten oder im unmittelbaren Anschluß an sie geschah, sondern in dem Augenblick, als nach der Mittagspause die Maschinen im Nähsaal der Kleiderfabrik wieder in Betrieb genommen wurden.

2. Diese Mängel des angefochtenen Urteils bei den Feststellungen zur Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für den verhängnisvollen Einsturz nötigen für sich allein schon zur Zurückverweisung der Sache. Kommt der neue Tatrichter auf Grund umfassender Feststellungen wiederum zur Bejahung der (Mit-) Ursächlichkeit der Abräumarbeiten für den Einsturz der Burg, so wird eingehender als bisher die Frage der Voraussehbarkeit nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der beiden Angeklagten zu prüfen sein.

a) Dabei kann nicht ohne weiteres bei beiden Angeklagten der gleiche Maßstab an die von ihnen zu fordernde Sorgfalt angelegt werden; immerhin war der Angeklagte Menth als Getreidekaufmann kein Sachverständiger in Bauangelegenheiten, auch wenn er als Bürgermeister "seit langem mit den verschiedensten Baumaßnahmen zu tun hatte" (UA S. 24); er verließ sich vielmehr auf den Kreisbaumeister Schindler als den Fachmann, dessen Zustimmung er zum Beginn der Abräunarbeiten und auch nochmals dann einholte, als die Umfassungsmauer des "Hundezwingers" während der Arbeiten einfiel.

b) Für die Voraussehbarkeit im Rahmen der strafrechtlichen Haftung für fahrlässige Tatbegehung genügt es grundsätzlich, daß der Täter den rechtswidrigen Erfolg als Ergebnis seines Handelns oder Unterlassens hätte voraussehen müssen, ohne daß es auf die mögliche Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Ursachenkette ankommt (RGSt 35, 131; 73, 370, 372; BGHSt 12, 75, 77; BGH GA 1969, 246, 247); alle erst nachträglich gewonnenen Kenntnisse scheiden dabei

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für die Beurteilung aus (BGH VRS 5, 368); tritt der Strar. bare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, dann müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 - 2 StR 139/54). Die Auswertung dieser Grundsätze auf die Durchführung von Bauarbeiten ergibt, daß schon das bloße Risiko verborgener Mängel nicht hingenommen werden darf, sondern daß es darauf ankommt,

ob Anhaltspunkte für ein solches Risiko vorhanden sind (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - 2 StR 354/68). Bei der rechtlichen Würdigung nach diesem Maßstab wird der neue Tat. richter entscheidend darauf abstellen müssen, ob die beiden Angeklagten, insbesondere der Angeklagte SCHEEEEEED, angesichts des Alters der Burg, der Veränderung der statischen Verhältnisse durch verschiedene Umbauten, der Aufstellung und des Betriebs zahlreicher Maschinen mit verborgenen Mängeln rechnen mußten, durch die die Standsicherheit beeinträchtigt würde, so daß sie sich nicht mit einem äußeren Augenschein ohne Betreten des Burginneren begnügen durften.

c) Die Strafkammer hat bisher zwar festgestellt, daß der "Hundezwinger" nicht erkennbar in der Absicht erbaut worden sei, ein die Stabilität der talseitigen Burgmauer schaffendes Widerlager zu schaffen; gegen eine solche Absicht sprächen vielmehr "übergewichtige Umstände" (UA S.29): nämlich daß der "Hundezwinger" wesentlich kürzer sei als das dahinter liegende Tonnengewölbe, daß seine Stirnnmauern weder als Stützmauern ausgebildet noch mit der Burgwand ver bunden waren, daß für die Zwingermauern keine Fundamente a gelegt worden sind und daß die Erdauffüllung erst später

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geschah, Der Hundezwinger habe Jedoch im Laufe der folgenden Zeit eine wesentliche Stützfunktion tatsächlich übernommen (UA S. 30). Dem Gutachten des Sachverständigen Buchner folgt der Tatrichter weiter darin, daß die beiden Angeklagten diese konkrete Funktion der Erdanfüllung im "Hundezwinger" "nicht positiv erkennen konnten" (UA S. 53); ob

die Angeklagten Anlaß haben mußten, gleichwohl einen sachkundigen Fachmann mit einer statischen Überprüfung zu beauftragen, hat der Sachverständige offen gelassen (UA S. 53). Um diese Pflicht ohne Rechtsirrtum bejahen zu können, bedürften folgende Punkte einer eingehenderen Prüfung als bisher geschehen,

aa) Das Landgericht meint, die Angeklagten hätten damit rechnen müssen, daß die talseitige Burgmauer des Ostflügels, die äußerlich keine Mängel erkennen ließ (UA S. 14, 53), als Zweischalenmauerwerk errichtet wer, dessen Kern nachlässig ausgeführt war und daher die Stabilität beeinträchtigte; eine Kernbohrung wäre geboten gewesen und hätte diesen Mangel erkennen lassen.

An diesen Darlegungen ist richtig, daß zumindest der Angeklagte SEM’ damit rechnen mußte, die Außenmauer der Burg sei zweischalig gebaut worden. Unter dem Einfluß der Bauweise der Römer wurden die Mauern mittelalterlicher Burgen in Deutschland vielfach in der Weise errichtet, daß der Raum zwischen zwei sorgfältig aufgemauerten Stirnseiten (Außenmauern aus sogenannten Bekleidsteinen) mit Gußmauerwerk - einer Mischung von Steinbrocken und Mörtel - aufgefüllt wurde (Otto Piper,

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Burgenkunde, 3. Aufl. 1912/1967 S. 99 ff). Damit ist aber nichts über die Beschaffenheit des Mauerkerns gesagt,

der in der Regel nicht von minderer Qualität und Haltbarkeit war. Das Füllwerk ist in vielen Fällen lagerhaft und sorgfältig geschichtet, in anderen Fällen als regelloses Durcheinander ausgebildet (Piper, aa0 S. 101), nicht selten aber wurde auch das Mauerwerk in der Weise hergestellt, daß die Wand ihrer ganzen Dicke nach gleichförmig aufgemauert wurde (Piper, aa0).

Die hier in Rede stehende Mauer stammt aus romanischer Zeit. Die Burg Brattenstein in REED wird 1250 zum erstenmal erwähnt; sie wurde 4438 überfallen und besetzt; 1514 wurden Veränderungen im Ostbau vorgenommen, 1614 wurde dieser von Fürstbischof Julius von Würzburg gänzlich umgebaut. Gleichwohl blieb das aus dem 13. Jahrhundert stammende Mauerwerk in der Anlage unverändert (Tillmann, Lexikon der deutschen Burgen und Schlösser, Bd. 2, 1959, S. 907; Die Kunstdenkmäler des Königreichs Bayern, Unter-Franken Bd. I, 1911, S. 218 ff); dafür spricht auch die Ausführung der äußeren Mauerschale in Buckelquadern mit Randschlag (UA S. 8), die für das 41. bis 13. Jahrhundert charakteristisch ist (Piper, aa0 5. 140).

Spricht also nicht ohne weiteres eine gewisse Vermutun dafür, daß Mauerwerk aus der romanischen Zeit, das in äußel lich unversehrtem Zustand bis in die Gegenwart überdauert hat, innerlich von minderwertiger Qualität ist (vgl. Piper: aa0 S. 134), so bestand für die Angeklagten nicht ohne welteres Anlaß anzunehmen, €S sei hier ein Mauerkern vorhandelı der reich an Hohlräumen war und keinen Verbund zwischen de

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Außenschalen herstellte (UA S. 8); es mußte also auch kein notwendiger Anlaß für eine im Rahmen statischer Untersuchungen anzustellende Kernbohrung bestehen - die nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt -, durch welche die außergewöhnlich schlechte Qualität des den Mauerkern darstellenden Gußwerks zutage getreten wäre.

Es bedurfte also näherer Aufklärung, ob der Kern des zweischaligen Mauerwerks von einer Qualität war, mit der die Angeklagten als völlig von vergleichbaren Erfahrungswerten abweichend nicht zu rechnen brauchten, oder ob die Beschaffenheit dieser Mauer sich im Rahmen dessen hielt, was als erfahrungsgemäß einzukalkulierendes verborgenes Risiko anzunehmen war.

bb) Irrig ist die Meinung der Strafkammer, die Angeklagten hätten auf Grund allgemeiner Erfahrung gewußt, daß im Laufe von Jahrhunderten die Haftkräfte des Kalkmörtels, der das Bruchsteinmauerwerk des Burggemäuers verband, abbauen und die Festigkeit des Mauergefüges lockern konnten (UA S. 24). Diese Annahme, die sich offensichtlich auf die äußeren Mauerschalen bezieht, steht im Widerspruch zu der Lebenserfahrung, wonach guter Mörtel, zu dem die Luft Zutritt hat, im Laufe von Jahrhunderten immer härter wird (vgl. die Darlegungen bei Piper, aa0 S. 84, über die Haltbarkeit des Mörtels in Bauten aus der Römerzeit).

3. Nach allem reichen die bisherigen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht aus. Der neue Tatrichter wird sich vielmehr unter den dargelegten Gesichtspunkten um umfassende Feststellungen zu

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bemühen haben, die eine individuelle Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfs gegen die beiden Angeklagten ermöglichen. Dabei ist zu beachten, daß als strafbares Verhalten - statt eines nerfolgverursachenden Tuns" (UA S. 61). auch ein pflichtwidriges Unterlassen (der erforderlichen Untersuchungen, Berechnungen oder Sicherungsmaßnahmen) in Betracht kommen kann, wovon schon die zugelassene Anklage ausgeht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pfeiffer Mösl Woesner Zipfel Herdegen